Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.09.1990, Az.: 2 BvE 1/90
Bundeswahl; Erste Gesamtdeutsche Wahl; Sperrklausel; Landesliste; Listenverbindung; Wahlrechtsgleichheit; Chancengleichheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.09.1990
- Aktenzeichen
- 2 BvE 1/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 82, 322 - 352
- DVBl 1990, 1223-1227 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1991, 417
- NJ 1990, 500-504 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 3001-3005 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 52 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wegen der besonderen Umstände der ersten gesamtdeutschen Wahl des Bundestages am 2. 12. 1990 verstoßen die Regelungen des Wahlrechts, nach denen die auf das - erweiterte - Wahlgebiet bezogene 5 v. H.-Sperrklausel des § 6 VI 1 BWahlG beibehalten wird und Listenverbindungen verschiedener Parteien unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden, gegen Art. 21 I GG und 38 I 1 GG.
2. Ein Wahlgesetz, das es Parteien ermöglicht, ihre Landeslisten zu verbinden, um als bloße Zählgemeinschaft die 5 v. H. - Klausel zu überwinden (Listenverbindung), gewichtet - anders als eine Listenvereinigung -, den Erfolg von Wählerstimmen ohne zwingenden Grund ungleich und verstößt gegen den Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit.
3. Die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl kann nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden. Bei ihrem Erlaß sind die Verhältnisse des Landes, für das sie gelten soll, zu berücksichtigen.
4. Findet der Wahlgesetzgeber besondere Umstände vor, die ein Quorum von 5 v. H. unzulässig werden lassen, so muß er ihnen Rechnung tragen. Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, auf eine Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
5. Will der Gesetzgeber an seiner Sperrklausel von 5 v. H. festhalten, aber ihre Auswirkungen mildern, so muß das Mittel, zu dem er sich entschließt, um die gebotene Milderung zu bewirken, seinerseits mit der Verfassung vereinbar sein, insbesondere den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien genügen.
6. Die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages findet unter besonderen Umständen statt, die eine unveränderte Aufrechterhaltung der herkömmlichen, wahlgebietsbezogenen Sperrklausel von 5 v. H. nicht erlauben.
7. Unter den besonderen Bedingungen der ersten gesamtdeutschen Wahl ist eine Sperrklausel verfassungsrechtlich unbedenklich, die nicht auf das gesamte Wahlgebiet bezogen ist, sondern Parteien am Verhältnisausgleich teilnehmen läßt, wenn sie entweder im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West oder im Gebiet der DDR einschließlich Berlin-Ost 5 v. H. der für ihre Landeslisten abgegebenen Stimmen erreichen.
8. Die unterschiedlichen Startbedingungen der im Gebiet der DDR zur Wahl antretenden Parteien und politischen Vereinigungen können allein durch die Regionalisierung der Sperrklausel nicht hinreichend ausgeglichen werden.
9. Als Ausgleich für die unterschiedlichen Startbedingungen der im Gebiet der DDR antretenden Parteien bietet sich die Zulassung von Listenvereinigungen für Parteien und politische Vereinigungen an, soweit sie im Gebiet der DDR ihren Sitz haben.
10. Aus den Grundsätzen der formalen Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Sie bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes.