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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1960, Az.: VII ZR 176/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1960
Aktenzeichen
VII ZR 176/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 06.04.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Dezember 1960
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 1960 werden als Unzulässig verworfen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Revision der Beklagten zu 3) vorbehalten.

Gründe

1

Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Revision verspätet eingelegt. Es konnte ihnen auch - anders als der Beklagten zu 3) - die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden.

2

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts besteht zwar notwendige Streitgenossenschaft zwischen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftern, wenn Gesellschaft und Gesellschafter zusammen verklagt werden und sich nicht verschieden verteidigen (RGZ 123, 151, 154; 136, 266 ff). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist aber bei jedem der notwendigen Streitgenossen selbständig zu prüfen. Das Rechtsmittel eines Streitgenossen kann als unzulässig zu verwerfen sein, weil es zu spät eingelegt oder begründet worden ist, während über das rechtzeitige Rechtsmittel eines anderen Streitgenossen sachlich zu entscheiden ist (RGZ 157, 33). Entsprechendes muß für die Entscheidung über Wiedereinsetzungsgesuche mehrerer notwendiger Streitgenossen gelten.

3

Da im vorliegenden Falle innerhalb der Revisionsfrist eine Bedürftigkeit der Beklagten zu 1), die sie an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert hätte, nicht dargetan worden ist, mußte ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden (§§ 233, 234, 236 ZPO; vgl. dazu LM Nr. 10 zu § 114 ZPO; LM Nr. 30 zu § 232 ZPO; LM Nr. 5 zu § 233 (Ha) ZPO).

4

Auch dem Beklagten zu 2) kann bei Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Er führt selbst an, daß er sich erst am 25. Juni 1960, also nach Ablauf der Revisionsfrist (7. Juni 1960) an die nach seiner Meinung für ihn zuständige Gemeindebehörde mit der Bitte um Ausstellung eines Vermögenszeugnisses gewandt habe. Er hat auch nicht dargetan, weshalb er den Nachweis seiner Bedürftigkeit, den er anders als die Beklagte zu 3) in den Vorinstanzen noch nicht geführt hatte, nicht vor Ablauf der Revisionsfrist hätte erbringen können.

5

Die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) sind daher gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Erbel
Dr. Vogt
Finke