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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: B 7 AS 191/25 BH

Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Keine Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Vorliegen einer gesetzlichen Regelung und Klärung zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei zwei gemeinsam in einer Wohnung lebenden Personen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.11.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 191/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:271125BB7AS19125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schwerin - 20.07.2023 - AZ: S 10 AS 2/21
SG Schwerin - 20.07.2023 - AZ: S 10 AS 790/18
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 13.05.2025 - AZ: L 8 AS 130/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Mai 2025 - L 8 AS 130/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger im Rahmen von Überprüfungsverfahren höhere Leistungen für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2011 geltend gemacht hat und das LSG - nach Verbindung zweier zunächst getrennt geführter Klagen - die zulässigen Berufungen als unbegründet angesehen hat, weil die Klagen entweder bereits unzulässig oder unbegründet sind, sind Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erkennen. Insbesondere die Voraussetzungen, unter denen vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei zwei gemeinsam in einer Wohnung lebenden Personen auszugehen ist, sind gesetzlich geregelt und im Übrigen durch die Rechtsprechung geklärt. Entsprechendes gilt bezogen auf die Notwendigkeit einer Prüfung von Leistungszeiträumen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und der Frist des § 44 Abs 4 SGB X. Anhaltspunkte dafür, dass ein Rechtsanwalt mit Erfolg eine Divergenz bzw einen Verfahrensfehler rügen könnte, bestehen nicht. Soweit der Kläger geltend macht, gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sei verstoßen worden, weil das LSG die von ihm geführten Verfahren innerhalb einer Stunde verhandelt habe, trägt der in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesene Kläger nicht vor, dass er nicht genügend zu Wort gekommen sei. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf seine Unzufriedenheit mit dem Verlauf dieses und zahlreicher weiterer gerichtlicher Verfahren, die er vor dem SG und dem LSG geführt hat sowie der Höhe der Leistungen nach dem SGB II allgemein.

3

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.