Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1968, Az.: VIII ZR 207/66
Einwendungen des Bürgen gegenüber der Bank des Hauptschuldners; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschränkung der den Bürgen verpflichtenden Kredithöhe zwischen Hauptschuldner und gewährender Gläubigerbank; Auslegung von abgegebenen Formularerklärungen in Form von "Bürgschaftserklärungen" und "Zweckbestimmungserklärungen bei Grundschuldbestellung"; Besonderheiten eines Zusatzkredits im Rahmen des Bürgschaftsrechts; Auswirkungen der Scheckreiterei auf das Bürgschaftsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1968
- Aktenzeichen
- VIII ZR 207/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 09.05.1966
- LG München II
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1969, 166-167 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1969, 114 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bürge gegenüber dem Bürgschaftsanspruch einwenden kann, die kreditgebende Bank habe dem Schuldner Kredit nicht über das diesem gesetzte Limit hinaus gewähren sollen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 1966, an Verkündungs Statt zugestellt am 23. Mai 1966, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die beklagte Bank stand seit 1958 durch ihre Zweigstelle W. P. in M. mit dem Kaufmann Max K., dem Inhaber einer Großhandlung für Fisch, Wild und Geflügel in Geschäftsverbindung. K. nahm in zunehmenden Umfang Kredit in Anspruch. Hierzu war ihm die Klägerin behilflich. Diese hat ein Haus in S., in dem sie ein Kinderheim betrieb; als Kriegsgerichtsratswitwe bezieht sie eine Witwenrente. In den Jahren 1958 bis 1960 übernahm die Klägerin bei der Beklagten 4 Bürgschaften für K. zum Betrage von 20.000 (22. Januar 1958) + 10.000 (14. Februar 1958) + 3.000 (28. März 1958) + 8.000 (9. September 1958) DM; ferner belastete sie zugunsten der Beklagten ihr Grundstück mit Grundschulden von 50.000 (27. Februar 1958) + 20.000 (7. November 1958) + 10.000 (24. Mai 1960) DM und überwies von ihrer Witwenrente rd. 60.000 DM (davon 33.000 DM in April 1958, den Rest ab Mai 1959) auf ein Konto K.s bei der Beklagten.
Der Kredit K.s bei der Beklagten betrug Anfang 1960 rd. 80.000 DM. Davon war ein Betrag von 50.000 DM als langfristiger Investitionskredit gewährt, der durch die Grundschuld von 50.000 DM gesichert war; die weiteren 30.000 DM waren kurzfristiger Überziehungskredit, zu dessen Sicherung die 2 noch in Kraft befindlichen Bürgschaften der Klägerin von 20.000 und 8.000 DM, sowie die Grundschuld von 20.000 DM dienten. K. bemühte sich um eine Ausweitung des Kredits, die Filiale W. P. dagegen, die die Bürgschaften, die nicht mehr durch Guthaben auf dem Rentenkonto der Klägerin "unterdeckt" waren, nicht als vollwertige Sicherheiten ansah, war ihrerseits bestrebt, eine Ausweitung des Kredits zu verhindern und das Kreditvolumen auf 70.000 DM zurückzuführen. Hierüber verhält sich der nachstehende Schriftwechsel (auszugsweise):
Schreiben der Filiale W. P. an K. vom 11. März 1960:
"... Angesichts der geradezu beängstigenden Anspannung, die Ihre Kontoführung erkennen läßt, ist es uns zu unserem großen Bedauern nicht mehr möglich, Ihnen die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit Ihres Kredits von DM 70.000,- auf DM 80.000,- weiter zuzugestehen.
Wir müssen Sie bitten, ab sofort den Saldo auf DM 70.000,- abzubauen. Die Beanspruchung bis zu DM 80.000,- könnten wir nur dann zulassen, wenn (die Klägerin) ... bereit wäre, auf ihrem Anwesen ... unverzüglich eine weitere Grundschuld von DM 10.000,- zugunsten unserer Bank zu bestellen, damit die der tatsächlichen Kontobeanspruchung gegenüberstehende Bürgschaft unterdeckt ist ..."
Am 17. März 1960 folgte ein weiteres Schreiben der Beklagten an Kaufer:
"... haben Sie uns telefonisch mitgeteilt, daß Sie Ihren Debetsaldo nicht sofort auf DM 70.000,- abbauen, andererseits aber auch (die Klägerin) nicht zur Eintragung einer Zusatzgrundschuld von 10.000,- bewegen können. Sie haben uns die Einreichung Ihrer Bilanz per 31. Dezember 1959 mit Verlust- und Gewinnrechnung für die nächsten 8 Tage in Aussicht gestellt mit dem Hinweis, daß diese Bilanz eine wesentliche Verbesserung der bisherigen finanziellen Situation Ihrer Firma aufzeigen würde.
Wie Ihnen bereits telefonisch zugesagt, sind wir entgegenkommend bereit, die von uns als notwendig angesehene Maßnahme (Abdeckung auf DM 70.000,- oder Verstärkung der Grundschuldsicherheit) bis spätestens 25.3.1960 zurückzustellen unter der Voraussetzung, daß Sie bis dahin ... die Bilanz 12/59 mit Verlust- und Gewinnrechnung einreichen. Aufgrund der außerordentlich angespannten Kontoführung können wir uns allerdings nicht vorstellen, daß Ihre finanzielle Situation sich wesentlich verbessert hat ..."
Am 24. Mai 1960 ließ die Klägerin auf ihrem Grundstück eine weitere Grundschuld in Höhe von 10.000 DM für die Beklagte eintragen. Diese schrieb am 27. Juni 1960 an Kaufer:
"... Wir haben ... festgehalten, daß allem Anschein nach bei Ihnen restlose Unklarheiten über die Höhe der möglichen Kreditbeanspruchung bei uns besteht ...
Der Ihnen von uns zugestandene Kontokorrentkredit lt. Schreiben vom 30.5.1958 beträgt:
a) DM 50.000,- Darlehenskredit b) DM27.000,- Überziehungskredit. ... Nach der Kreditzusage vom 30.5.1958 ist es Ihnen also möglich, auf dem laufenden Konto ... bis zu DM 27.000,- schuldig zu werden.
Anläßlich der Neueröffnung Ihres Geschäftes an der I.straße haben wir Ihnen mündlich zugestanden, Verfügungen bis zu 84.000,- DM zu honorieren, unter der Voraussetzung, daß die für das neue Geschäft benötigten DM 4.000,- sukzessive zurückbezahlt werden. ... Dieser Höchstsaldo ist aber von Ihnen in der letzten Zeit überhaupt nicht eingehalten worden. Ihre Beanspruchungen auf lfd. Konto und auf dem ... Unterkonto bewegen sich in der Regel zwischen 37.000,- und 41.000,- DM, ein Zustand, den wir - ungeachtet der vorhandenen Sicherheiten - auf die Dauer nicht anstehen lassen können. Wir müssen Sie daher darum bitten, daß Ihre Verfügungen auf laufendem Konto sich ab sofort wieder im Rahmen von 80.000 DM maximal bewegen und das Unterkonto I.straße vereinbarungsgemäß abgebaut ist. ..."
Bei diesem Stand der Beziehungen zur Filiale W. P. wandte sich K. durch die Vermittlung eines Geschäftsfreundes an deren Filiale M.-L.. Er stellte dort in Aussicht, seinen gesamten Geldverkehr über diese Zweigstelle abzuwickeln, wünschte die Verlegung seines Kreditengagements dorthin und bat um die Erhöhung seines Kredits um 20.000 DM. Die Zentrale der Beklagten lehnte nach Rückfrage bei der Zweigstelle W. P. die Verlegung des Kreditengagements und damit auch dessen Erhöhung ab. Inzwischen hatte aber die Zweigstelle L. für K. im Hinblick auf die erwartete Geschäftsverbindung Schecks eingelöst. Das Konto K.s bei der Filiale L. wies infolgedessen zum 30. September 1960 einen Debetsaldo von 15.108,55 DM auf. Verhandlungen der Zweigstelle L. mit der Klägerin, zur Sicherung dieses Debets eine weitere Grundschuld zu bestellen, scheiterten. Anfang Oktober 1960 stellte K. die Zahlungen ein und begab sich heimlich ins Ausland. Anfang November 1960 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte betrieb aus ihren Grundschulden die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin. Die Spar- und Darlehenskasse S. übernahm im Wege einer Umschuldung die Grundschulden von insgesamt 80.000 DM und zahlte die Beklagte wegen des von Kaufer bei der Filiale W. P. in Anspruch genommenen Kredits mit einem Betrag von über 80.000 DM aus.
Die Beklagte nimmt nunmehr noch die Klägerin aus Bürgschaft wegen des weiteren Kredits von über 15.000 DM (nebst Zinsen) in Anspruch, den ihre Filiale M.-L. im Juni 1961 K. gewährt hat. Die Klägerin klagt demgegenüber auf Feststellung, daß der Beklagten aus der Kreditgewährung an K. durch ihre Zweigstelle L. ihr (der Klägerin) gegenüber keine Forderung zustehe. Sie macht im wesentlichen geltend, die Bürgschaften erstreckten sich überhaupt nicht auf den durch die Zweigstelle L. ausgereichten Kredit, im übrigen habe sie (Klägerin) durch die Überweisungen ihrer Witwenrente auf das Konto K.s alle etwaigen Ansprüche der Beklagten aus den Bürgschaften getilgt, auf jeden Fall aber stehe der Klageforderung mit Rücksicht auf die Umstände, unter denen die Filiale L. den Kredit gewährt habe, der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen. Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen, und zwar das Landgericht mit der Begründung, die Bürgschaftsforderungen der Beklagten seien durch die Überweisungen seitens der Klägerin getilgt, das Berufungsgericht mit der Begründung, es sei rechtsmißbräuchlich, wenn die Beklagte wegen des Kredits der Filiale L. die Klägerin als Bürgin in Anspruch nehme.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte
die Abweisung der Klage,
die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
Aus der Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zwischen Kauf er, der Klägerin und der Beklagten (Filiale W. P.) ergebe sich eindeutig, daß die Beklagte die Bürgschaften für sich allein nicht als ausreichende Sicherheiten angesehen habe. Als solche habe sie diese nur gelten lassen, solange sie durch Guthaben auf dem Konto der Klägerin, auf dem sie ihre Witwenrente ansammelte, "unterdeckt" gewesen seien. Sobald das nicht mehr der Fall gewesen sei, habe die Beklagte jeweils Sicherstellung durch eine weitere Grundschuld oder eine Einschränkung des Kreditvolumens verlangt. Die Beklagte habe die Klägerin über die wirtschaftliche Lage K.s jeweils ausführlich unterrichtet. So habe die Beklagte ihr schon am 22. April 1959 geschrieben:
"... Die Kontoführung der Firma K. in den letzten Wochen bei uns bestärkt unsere Ansicht, daß sich diese Firma auf die Dauer nicht über Wasser halten kann ... Wir hatten mit Herrn K. mehrfach ernstliche Unterredungen. Unsere wiederholten Bitten, den Saldo wenigstens in einen einigermaßen genehmen Rahmen zu bringen, blieben leider völlig erfolglos. Wir werden täglich neu vor die Tatsache gestellt, Kontoverfügungen in einem Ausmaß zuzulassen, die in der Regel nicht mit den Guthaben-Einzahlungen in Einklang zu bringen sind. Wenn wir bislang der Firma K. stets doch immer wieder entgegengekommen sind, so lag das daran, daß wir nicht den Anstoß geben wollten, daß die Firma in eine Bedrängnis gerät, aus der sie nicht ungeschoren herauskommt. ..."
Ferner habe die Beklagte der Klägerin Abschrift ihres Schreibens vom 11. März 1960 an K. (s. oben) übersandt, durch das sie mit Nachdruck eine teilweise Rückführung des Kredits oder aber eine zusätzliche Sicherung durch eine weitere Grundschuld verlangt habe. Unter diesen Umständen habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte den Kredit für K. nicht ohne Änderung der Deckung erhöhen werde. Die Beklagte könne die zusätzliche Kreditgewährung durch ihre Filiale L. nicht damit rechtfertigen, daß sich die Kreditwürdigkeit K.s durch die Vorlage von Erfolgsrechnungen per Ende 1959 erhöht habe.
Sollten diese Erfolgsrechnungen eine Besserung ausgewiesen haben, so habe sich trotzdem die Lage K.s bis Anfang Juli 1960 nicht spürbar gebessert. Sonst hätte sich die Filiale W. P. nicht durch Schreiben vom 27. Juni 1960 erneut gegen die Überziehung der Kreditgrenze gewandt und nicht am 9. Juli 1960 an K. schreiben können:
"... Die Ereignisse in den letzten Tagen bezüglich Ihres Kontos und der darauf gezogenen Schecks und Wechsel haben naturgemäß bei uns einen sehr negativen Eindruck hinterlassen. Daß wir sehr nahe daran waren, eine Kreditkündigung auszusprechen, werden Sie verstehen ...
Es ist uns in Zukunft nicht mehr möglich, Ihnen so hoch wie bisher mit Kredit zur Verfügung zu stehen. Wir müssen Sie ernstlich bitten, den bestehenden Debetsaldo auf Ihrem laufenden Konto auf DM 30.000,- abzubauen und diesen Rahmen unbedingt einzuhalten ...
Nachdem sich herausgestellt hat, daß gegenseitige Scheckziehungen der Firmen K., ... (und anderer) vorliegen, sehen wir uns auch außerstande, Schecks der genannten Firmen zur Gutschrift auf Ihr Konto hereinzunehmen ...
Sollten sich die Vorkommnisse der letzten Tage bei uns noch einmal wiederholen, so müssen Sie ernstlich damit rechnen, daß wir Ihnen den gesamten Kredit kündigen und mit sofortiger Wirkung fälligstellen ..."
Unter diesen Umständen sei es rechtsmißbräuchlich, wenn die Beklagte für den von Ihrer Filiale L. gewährten Kredit die Klägerin als Bürgin in Anspruch nehme, obgleich sie die Klägerin von der Änderung ihren Standpunktes in der Kreditfrage nicht vorher verständigt habe.
2.
Die Angriffe der Revision haben Erfolg.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte in den Kreditbeziehungen zwischen ihr und K. und den sich daraus ergebenden Beziehungen zur Klägerin wiederholt klargestellt hat, daß die Bürgschaften der Klägerin für sie nur ein Provisorium (so: bei Beginn der Geschäftsbeziehungen mit K. Anfang 1958) oder jedenfalls nur solange eine "werthaltige" Sicherheit waren, als sie durch ein Guthaben der Klägerin auf deren Rentenkonto gedeckt waren. Als dies nach Überweisung von 30.000 DM vom Konto der Klägerin auf das Konto K. im April 1958 nicht mehr der Fall war, schrieb die Beklagte an K. am 22. April 1958:
"... Durch den Übertrag der DM 30.000,- Guthaben auf Ihr Konto ist die gleichhohe Bürgschaft der (Klägerin), auf die sich der Kredit stützt, als Sicherheit wertlos geworden. Wir haben daher den Ihnen eingeräumten Kredit von DM 80.000,- um DM 30.000,- gekürzt ..."
Im Frühjahr 1960 - damals waren 50.000 + 20.000 = 70.000 DM Grundschulden für die Beklagte eingetragen und Bürgschaften der Klägerin von 20.000 + 8.000 = 28.000 DM noch in Kraft - stellte die Beklagte K. durch das Schreiben vom 11. März 1960 (s. oben) vor die Alternative, entweder den Kredit bis auf 70.000 DM zurückzuführen, oder einre weitere Grundschuld der Klägerin in Höhe von 10.000 DM zu beschaffen. Nachdem dies am 24. Mai 1960 durch Eintragung einer weiteren Grundschuld von 10.000 DM geschehen war, blieb die Beklagte bemüht (vgl. ihre Schreiben vom 27. Juni und 9. Juli 1960), eine Ausweitung des Kredits über den durch die Grundschulden der Klägerin gesicherten betrag hinaus zu verhindern. Dies alles rechtfertigte den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß jedenfalls in der Schlußphase der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und Kaufer, als das Rentenkonto der Klägerin bei der Beklagten kein größeres Guthaben mehr aufwies, die Höhe der Sicherung durch Grundschulden allein das Kreditlimit bestimmte.
b)
Daraus allein ergibt sich jedoch noch nicht eine Bindung der Beklagten gegenüber der Klägerin als Bürgin, bei Verlust ihres Bürgschaftsanspruches dieses Kreditlimit einzuhalten. Der erkennende Senat hat in VIII ZR 251/61 vom 5. Dezember 1962 (WM 1963, 24 ff) ausgesprochen, daß der Bürgschaftsvertrag ein einseitig den Bürgen verpflichtender Vertrag ist, aus dem für den Gläubiger Sorgfaltspflichten auch als Nebenpflichten grundsätzlich nicht herzuleiten sind. Das schließt allerdings nicht aus, daß im Einzelfall auch schlüssiges Verhalten den Gläubiger verpflichten kann, bei der Kreditgewährung in bestimmter Weise auf die Interessen des Bürgen Rücksicht zu nehmen oder daß ein solches Verhalten, wenn der Gläubiger sich später dazu in Widerspruch setzt, dem Bürgen den Einwand des Rechtsmißbrauchs an die Hand gibt. Da aber die kreditgebende Bank, wie der Senat a.a.O. weiter ausgeführt hat, bei der Frage, ob sie dem Schuldner weiteren Kredit gewähren will oder nicht, sich grundsätzlich von ihren eigenen Interessen leiten lassen darf, sind an die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Bürgen (§ 276 BGB) oder für den Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Bürgschaftsanspruch (§ 242 BGB) strenge Anforderungen zu stellen. Es muß in der Frage der Kreditgewährung eine echte Bindung des Gläubigers gegenüber dem Bürgen festgestellt werden. Dem genügt die Begründung des Berufungsurteils nicht.
Wenn die Beklagte als Gläubigerin die Klägerin als Bürgin wissen ließ, daß sie nicht gesonnen sei, K. über den Gesamtbetrag der Grundschulden hinaus Kredit einzuräumen, so tat sie das einmal im eigenen Interesse, weil die Klägerin bei den engen Beziehungen zu K. diesen möglicherweise beeinflussen konnte, sich strenger an das ihm gesetzte Kreditlimit zu halten. Zum anderen aber nahm die Beklagte schon durch diese Hinweise und Warnungen unmittelbar das Interesse der Klägerin wahr. Darin erschöpfte sich möglicherweise die rechtliche Bedeutung des Verhaltens der Beklagten. Ob darüber hinaus die Beklagte sich gegenüber der Klägerin an dieses Kreditlimit binden wollte, kann hier schon deshalb zweifelhaft sein, weil es auch der Filiale W. P wie sich aus den angeführten Schreiben ergibt, nicht immer gelungen ist, den Schuldner an das Kreditlimit von 80.000 DM zu binden, sie im Gegenteil wiederholt nicht unbeträchtliche Kreditüberschreitungen zulassen mußte; dagegen hat sich, soweit ersichtlich, die Klägerin nicht gewandt. Vor allem aber hat die Beweisaufnahme (vgl. Aussage des Zeugen Dr. S. GA Bl. 199) Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es der Klägerin bei ihren persönlichen Besprechungen mit den Angestellten der Beklagten durchweg nicht darum ging, die Kreditgewährung an K. in Grenzen zu halten, sondern im Gegenteil darum, für ihn als Fürsprecher aufzutreten. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin mindestens klären müssen, ob sie wirklich von vornherein gegen die Gewährung des Zusatzkredites durch die Filiale L. war, oder ob sie sich gegen diese Kreditgewährung erst gewandt hat, als K. geschäftlich zusammengebrochen war und sie als Bürgin für diesen Zusatzkredit einstehen sollte. Im letzteren Falle kann ihr der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Bürgschaftsanspruch nicht zustehen.
Das angefochtene Urteil, das allein auf der Bejahung des Einwands des Rechtsmißbrauchs beruht, war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben.
3.
Für die erneute Verhandlung (§ 565 ZPO) wird auf folgendes hingewiesen:
a)
Außer und vor dem vom Berufungsgericht allein behandelten Problem des Rechtsmißbrauchs stellt sich die Frage, in welcher Weise überhaupt die Parteien das Verhältnis zwischen den beiden Arten von Sicherheiten, den Bürgschaften einerseits und den Grundschulden andererseits, vertraglich gestaltet haben. Dazu bedarf es in erster Linie einer Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Formularerklärungen ("Bürgschaftserklärungen" und "Zweckbestimmungserklärungen bei Grundschuldbestellung"). Diese regeln nicht unmittelbar das Verhältnis zwischen den beiden Arten von Sicherheiten. Der Wortlaut mag deshalb für eine Summierung der Sicherheiten sprechen. Neben dem Wortlaut kann es aber auch auf die tatsächliche Handhabung durch die Parteien ankommen. Es fragt sich, ob diese Handhabung, wie die Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, von vornherein die Auslegung oder wenigstens die Annahme einer späteren Vereinbarung rechtfertigt, daß die den Bürgschaftserklärungen nachfolgenden Grundschuldbestellungen die bisher bestehenden Sicherheiten nur (durch zusätzliche Sicherheiten) verstärken und den Umfang auch der persönlichen Haftung der Klägerin bestimmen sollten. Wäre diese Auslegung richtig, so würde das bedeuten, daß in der Schlußphase der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und K. die Klägerin sowohl aus den Grund schulden wie aus den Bürgschaften nur für einen und denselben Betrag von 80.000 DM (zuzüglich Kosten und Zinsen), nicht aber für 80.000 DM aus den Grundschulden und weitere 28.000 DM aus den Bürgschaften haftete. Das Berufungsgericht hat dies nicht abschließend geprüft. Es wird diese Prüfung unter Berücksichtigung der von ihm bereits unter den Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs getroffenen Feststellungen und unter Würdigung, der Entwicklung des Kreditverhältnisses und des Bürgschaftsverhältnisses in einzelnen nachzuholen haben.
b)
Erst wenn die vorstehend erörterte Auslegungsmöglichkeit zu verneinen ist und demnach feststeht, daß die Bürgschaft der Klägerin sich auch auf den durch die Filiale L. nachträglich gewährten zusätzlichen Kredit erstreckt, ist der Einwand der Klägerin zu prüfen, die Beklagte mache rechtsmißbräuchlich die Bürgschaftsforderung geltend. Das Berufungsgericht hat dann seine Feststellungen unter den zu 2 b) aufgezeigten Gesichtspunkten zu ergänzen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt noch unter folgendem Gesichtspunkt zu würdigen:
Die Besonderheit des Zusatzkredits, für den die Beklagte hier die Klägerin als Bürgin in Anspruch nimmt, liegt darin, daß der Schuldner den Kredit nicht über die Zweigstelle W. P. erhalten hat, der die Verhältnisse und insbesondere das Geschäftsgebahren K.s bekannt waren, sondern von der Zweigstelle D., die den Schuldner und seine Verhältnisse bis dahin nicht kannte. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, scheint sich die Zweigstelle L. vor der Gewährung des Kredites nicht mit der Zweigstelle W. P. in Verbindung gesetzt zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt es nahe, daß zu dieser Zeit K. bei der Filiale W. P. keinerlei zusätzlichen Kredit mehr erhalten hätte, weil dort inzwischen sein unkorrektes Geschäftsgebahren (Scheckreitereien) bekannt geworden war, und daß er sich eben deshalb an die Filiale L. der Beklagten gewandt hatte Trifft das zu, so könnte es für die Frage des Rechtsmißbrauchs von wesentlicher Bedeutung sein, warum die Filiale L. nicht vor der Gewährung des zusätzlichen Kredits bei der Filiale W. P. rückgefragt hat, und ob diese Unterlassung nicht nur intern, sondern auch gegenüber der Klägerin eine von der Beklagten zu vertretende Fehlleistung war, deren Folgen die Beklagte nicht ohne weiteres auf die Klägerin abwälzen kann. Dies läßt sich aber erst nach weiterer Sachaufklärung, insbesondere der bisher unklar gebliebenen zeitlichen Zusammenhänge, beurteilen und hängt von einer erneuten umfassenden Würdigung des ganzen Sachverhalts ab, die das Berufungsgericht eigenverantwortlich vorzunehmen hat.
Da von der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Artl
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier