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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.12.1997, Az.: X B 120/97

Grundförderung nach dem Einkommensteuergesetz bei eigengenutzten Wohnungen mehrerer Steuerpflichtiger

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.12.1997
Aktenzeichen
X B 120/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 16377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 699

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Gehört eine eigengenutzte Wohnung mehreren Steuerpflichtigen, steht der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich mit der Folge, daß die Inanspruchnahme der Grundförderung nach §10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für einen Miteigentumsanteil -- bzw. die dem gleichstehende Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach §7 b EStG (§10 e Abs. 4 Satz 3 EStG) -- zum Objektverbrauch führt (§10 e Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 EStG). Nach §10 e Abs. 5 Satz 2 EStG gelten die Miteigentumsanteile an einer Wohnung nur dann nicht als selbständige, zum Objektverbrauch führende Objekte, wenn die Wohnung Ehegatten gehört, bei denen die Voraussetzungen des §26 Abs. 1 EStG vorliegen.

3

Die vom Kläger und Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob §10 e Abs. 5 Satz 2 EStG auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften auszudehnen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt. Der Senat hat im Urteil vom 10. Juli 1996 X R 72/93 (BFHE 181, 40) entschieden, daß die Sonderregelungen für Ehegatten in §10 e Abs. 5 Satz 3 EStG beim Erwerb von Miteigentumsanteilen auf nichteheliche Gemeinschaften nicht anwendbar sind. Gleiches gilt für §10 e Abs. 5 Satz 2 EStG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt hierin nicht. Die Ausnahmeregelungen für Ehegatten sind gerechtfertigt aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, diese eng begrenzte Begünstigung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft auszudehnen (BFHE 181, 40 sowie Senatsbeschluß vom 1. April 1997 X B 223/96, BFH/NV 1997, 652; das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluß vom 18. Juli 1997 2 BvR 995/97, nicht veröffentlicht, nicht zur Entscheidung angenommen).

4

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.