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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1997, Az.: I ZB 7/97

Einstweilige Verfügung hinsichtlich des Verbots der Erhebung des Vorwurfs krimineller Machenschaften bei der Trennung einer Kanzleigemeinschaft zweier Rechtsanwälte; Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Vollziehbarkeit einer einstweiligen Verfügung; Möglichkeit der vorläufigen Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung; Statthaftigkeit des Rechtsmittels der außerordentlichen weiteren sofortigen Beschwerde; Vertreten einer von der herrschenden Meinung abweichenden Auffassung durch das Beschwerdegericht als Unvereinbarkeit mit der Zivilprozessordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1997
Aktenzeichen
I ZB 7/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 08.01.1997

Fundstelle

  • NJW-RR 1997, 1155-1156 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Rudolf U., R.straße ..., N.,

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Stefan O., D.straße ..., N.,

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
am 21. Mai 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Januar 1997 wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Verfügungskläger ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei des Verfügungsbeklagten beschäftigt gewesen. Nach Beendigung der Zusammenarbeit erwirkte er beim Landgericht Nürnberg-Fürth im Beschlußwege eine einstweilige Verfügung, durch die es dem Verfügungsbeklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten worden ist, den Vorwurf krimineller Machenschaften bei der Trennung vom Verfügungsbeklagten zu erheben. Der Verfügungsbeklagte hat Widerspruch eingelegt; über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht noch nicht entschieden.

2

Der Verfügungsbeklagte hat des weiteren beantragt,

die Vollstreckung aus dem Titel mit sofortiger Wirkung einzustellen.

3

Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil besondere und wichtige Gründe, die für eine vorübergehende Aussetzung der Vollziehbarkeit erforderlich seien, nicht vorlägen. Die vom Verfügungsbeklagten unbestrittenermaßen Dritten gegenüber getätigte Äußerung, der Trennung des Verfügungsklägers von der Kanzlei des Verfügungsbeklagten liege ein krimineller Tatbestand zugrunde, stelle eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Ehre des Verfügungsklägers dar, daß es dem Verfügungsbeklagten zugemutet werden könne, derartige Äußerungen jedenfalls bis zum Abschluß des Verfügungsverfahrens zu unterlassen; gewichtige Gründe, die ausnahmsweise die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

4

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten ist vom Beschwerdegericht zurückgewiesen worden. Es hat das Rechtsmittel zwar für ausnahmsweise statthaft gehalten, ihm aber den Erfolg versagt. Es hat sich auf eine eigene ständige Rechtsprechung (OLG Nürnberg GRUR 1983, 489) bezogen und hält eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung für nicht möglich. § 924 Abs. 3 und § 707 ZPO seien insoweit nicht anwendbar. Während des Einstellungszeitraums bliebe ein zu unterbindender rechtswidriger Zustand "unrettbar aufrechterhalten", was dem Sinn des einstweiligen Rechtsschutzes bei Unterlassungsgeboten zuwiderliefe.

5

Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner weiteren, als außerordentlich bezeichneten Beschwerde, mit der er seinen Einstellungsantrag weiterverfolgt.

6

Er macht geltend, der Beschluß des Beschwerdegerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil die Auslegung von § 924 Abs. 3 und § 707 ZPO eklatant dem Wortlaut der Norm und dem Gesetzeszweck widerspreche sowie mit der geltenden Rechtslage schlechthin unvereinbar sei. Ein rechtswidriger Zustand, der unterbunden werden solle, bestehe im Streitfall überhaupt nicht.

7

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

8

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine weitere Beschwerde nur statt, soweit diese im Gesetz besonders bestimmt ist. Das ist bezüglich der hier angefochtenen Entscheidung nicht der Fall.

9

Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche weitere sofortige Beschwerde statthaft.

10

Ein derartiges Rechtsmittel wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch in Fällen des ausdrücklichen Ausschlusses oder - wie im Streitfall - des Fehlens einer besonderen Zulassung ausnahmsweise als statthaft angesehen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f. [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89]; BGH, Beschl. v. 14.11.1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 - Greifbare Gesetzwidrigkeit I; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763 = NJW 1994, 2363 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II). Diese besonderen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

11

Zwar wird die von ihm auch schon früher vertretene Auffassung des Beschwerdegerichts (vgl. OLG Nürnberg GRUR 1983, 489), bei auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügungen seien § 924 Abs. 3 Satz 2 und § 707 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar, von der ganz herrschenden Meinung nicht geteilt. Denn nach § 936 ZPO finden auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren die Arrestvorschriften Anwendung, soweit nicht die §§ 937 ff. ZPO abweichende Vorschriften enthalten. Da letzteres nicht der Fall ist, ist die Gewährung von einstweiligem Vollstreckungsschutz gemäß § 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich möglich, wenn sie auch nach einhelliger Auffassung wegen der sich aus der Natur des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergebenden Besonderheiten regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. OLG Celle OLGZ 1986, 491; OLG Frankfurt GRUR 1989, 456; OLG Köln GRUR 1982, 504; OLG Koblenz WRP 1985, 657; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., 1996, § 25 UWG Rdn. 54; Großkomm./Jestaedt, 1991, Vor § 13 UWG Abschn. E Rdn. 85; Köhler/Piper, UWG, 1995, Vor § 13 Rdn. 331; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 988; Nirk/Kurtze, Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Aufl., Rdn. 610; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 57 Rdn. 44; Klette, GRUR 1982, 471).

12

Allein hieraus folgt jedoch nicht die Statthaftigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel, denn nicht bereits jeder Verstoß eines Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften genügt, um eine vom Gesetz ausgeschlossene Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr ist es des weiteren erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Das kann im Streitfall für die angefochtene Entscheidung nicht angenommen werden.

13

Allein der Umstand, daß das Beschwerdegericht eine von der herrschenden Meinung abweichende Auffassung vertritt, rechtfertigt noch nicht den Schluß darauf, daß diese Auffassung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und mit der Zivilprozeßrechtsordnung schlechthin unvereinbar ist; zumal auch die herrschende Meinung die einstweilige Einstellung gem. § 924 Abs. 3 Satz 2 und § 707 Abs. 1 ZPO jedenfalls grundsätzlich als mit dem Sinn und Zweck der Unterlassungsverfügung unvereinbar ansieht und sie nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht ziehen will. Das Beschwerdegericht hat überdies geprüft, ob Anlaß besteht, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Wenn es dies im Blick auf den Sinn des einstweiligen Rechtsschutzes verneint hat, so mag dies für Ausnahmefälle in Frage gestellt und anders gesehen werden. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit kann aber keine Rede sein.

14

Eine solche ergibt sich auch nicht aus der in den weiter eingegangenen Schriftsätzen, die der Senat bis zuletzt berücksichtigt hat, enthaltenen ergänzenden Begründung des Verfügungsbeklagten.

15

III.

Danach war die außerordentliche weitere Beschwerde des Verfügungsbeklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

Erdmann
Mees
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm