Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.11.1973, Az.: 1 ABR 8/73
Schulung von Betriebsratsmitgliedern; Zusammenhang zur Betriebsratstätigkeit; Erforderlichkeit; Wirtschaftsausschuß
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.11.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 8/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 21.12.1972 - 8 BVTa 39/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 348 - 357
- AiB 2003, 30 (amtl. Leitsatz)
- DB 1973, 2249 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 780-781 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 610 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine fünftägige Schulung von Betriebsratsmitgliedern über das neue Betriebsverfassungsgesetz kann erforderlich i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 sein.
2. Zum Verhältnis des § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 zu § 37 Abs. 6 dieses Gesetzes.
3. Auch bei Veranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG 1972 muß ein Zusammenhang zur Betriebsratstätigkeit bestehen.
4. Bei der Frage, ob eine Schulung erforderlich ist, steht sowohl dem Betriebsrat als auch den Gerichten der Tatsacheninstanzen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
5. Eine Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 kommt auf Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses nur in ihrer etwaigen Eigenschaft als Betriebsratsmitglied auf Grund eines Beschlusses des einzelnen Betriebsrats in Betracht. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen.