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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1991, Az.: 1 StR 600/91

Schwere Körperverletzung; Dauernde Entstellung in erheblicher Weise; Schwere Folge; Gebrauchsfähigkeit der Hand; Verlust eines wichtigen Gliedes; Gebrauchsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1991
Aktenzeichen
1 StR 600/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1992, 115

Amtlicher Leitsatz

1. Die beeinträchtigende Wirkung einer dauernden Entstellung muß zumindest dem Gewicht der geringsten der übrigen in § 224 ausdrücklich genannten Folgen in etwa gleichkommen.

2. Die Fähigkeiten, deren Verlust den Tatbestand der schweren Körperverletzung begründet, sind in § 224 StGB abschließend aufgezählt. Die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand gehört hierzu nicht.

Gründe

1

Das LG hat den Angekl. wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

I. Nach den Feststellungen hat der Angekl. bei einem Messerangriff seine Ehefrau verletzt, als diese die Hände zur Abwehr erhob. "An der rechten Hand sind bei Helga Sch. noch zahlreiche Narben zu erkennen, sie kann auch heute die Faust noch nicht ganz schließen. Außerdem weist die Haut hier eine starke rot-blau-Färbung auf.... die Hand (ist allerdings) wieder soweit hergestellt, daß Helga Sch. ungehindert ihre Hausarbeit verrichten und ihre Tochter pflegen kann. " Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Angekl. seine Ehefrau, als diese ihren Bruder zu Hilfe rief, auf Grund eines neuen Entschlusses mit dem Messer viermal in den Oberkörper gestochen, wodurch Brust- und Bauchraum eröffnet und Milz und eine Niere verletzt wurden. Dem zu Hilfe eilenden Bruder der Ehefrau stieß der Angekl. das Messer in den Bauch.

3

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, jeweils gestützt auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde, sind der Auffassung, der Angekl. habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, oder er hätte - wenigstens - wegen schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB verurteilt werden müssen. Die Rechtsmittel sind nicht begründet.

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II.

Die von beiden Revisionen im wesentlichen übereinstimmend vorgetragene Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben. Die Revisionsführer sind der Meinung, das LG hätte einen (richtig: einen weiteren) medizinischen Sachverständigen dazu hören müssen, daß die rechte Hand auf Dauer im Sinne des § 224 StGB geschädigt und (so die Revision der Staatsanwaltschaft zusätzlich) funktional gebrauchsunfähig sei. Eine solche Beweiserhebung hätte sich aufgrund eines in der Hauptverhandlung vorgelegten Schreibens des Klinikums Passau vom 25. April 1991 aufgedrängt.

5

Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn der Inhalt des Schreibens (das im übrigen gerade von dem in der Hauptverhandlung zur Gebrauchsfähigkeit der Hand vernommenen Sachverständigen unterzeichnet ist) wird nicht mitgeteilt. Das aber wäre erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob für das LG Veranlassung bestand, einen weiteren Sachverständigen zu dieser Frage zu hören.

6

III.

Auch die Sachrügen haben keinen Erfolg.

7

1. Die Annahme des LG, der Angekl. habe möglicherweise nicht mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revisionsbegründungen zeigen, daß die Beschwerdeführer letztlich nur ihre eigene Auffassung von der ''richtigen" Würdigung der Beweise zur Geltung bringen wollen und meinen, der Tatrichter hätte aus den Umständen andere Schlüsse ziehen müssen. Die Beweiswürdigung ist jedoch die Aufgabe des Tatrichters. Sind seine Schlüsse möglich, so sind sie hinzunehmen. Das ist hier der Fall. Das LG war sich bewußt, daß bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluß aus der Lebensgefährlichkeit des Tuns auf einen bedingten Tötungsvorsatz möglich, sogar naheliegend ist. Jedoch hat es sich vor allem deshalb von einem bedingten Tötungsvorsatz nicht überzeugen können, weil sich der Angekl. bei Begehung der drei Taten in einem Zustand hochgradiger Erregung befunden hat. Das LG vermochte deshalb nicht auszuschließen, daß der Angekl. eine Tötung der Verletzten überhaupt nicht in Betracht zog. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es auch bei objektiv lebensgefährlichem Verhalten so liegen, daß der Täter - insbesondere bei einer spontanen, in affektiver Erregung ausgeführten Tat - die Gefahr eines Todeserfolg nicht erkennt (BGH StV 1984, 187, 188; vgl. auch BGH NStZ 1988, 175 ). Hinzu kommt, daß das LG mit eingehenden Erwägungen zusätzlich dargelegt hat, warum es sich nicht hätte davon überzeugen können, daß der Angekl. einen tödlichen Erfolg - so er dessen Möglichkeit erkannt hätte - gebilligt haben würde.

8

Die wiederholten Hinweise des LG, bestimmte Schlüsse könnten "nicht zwingend" gezogen werden, begründen hier nicht die Besorgnis, der Tatrichter habe zu hohe Anforderungen an seine Überzeugung von der Richtigkeit einzelner Tatsachen oder Schlüsse gestellt (zur Überzeugungsbildung und ''vernünftigen" Zweifeln vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 261 Rdn. 2 ). Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe wird jeweils deutlich, daß das LG diesen Hinweis nur voranstellt, um dann anhand der einzelnen für und gegen die Richtigkeit seiner Auffassung sprechenden Umstände darzulegen, daß diese nicht nur einen möglichen Schluß zulassen und warum es hier nicht die persönliche Gewißheit erlangen konnte, daß der Angekl. tödliche Folgen für möglich hielt oder solche gar billigte.

9

2. a) Entgegen der Meinung der Revisionen erfüllt eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung. Dem Verlust eines wichtigen Körpergliedes, der hier nicht vorliegt, stellt das Gesetz zwar auch den Verlust gewisser Fähigkeiten gleich. Diese sind in § 224 StGB jedoch vollständig aufgezählt: Dazu gehören nur grundlegende Fähigkeiten wie das Sehvermögen, das Gehör, die Sprache und die Fähigkeit zur Zeugung (vgl. hierzu auch BGH NJW 1988, 2622 = BGHR StGB § 224 Lähmung 1).

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b) Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht die weitere Tatbestandsalternative des § 224 StGB, daß die Verletzte "in erheblicher Weise dauernd entstellt" wäre. Durch die dargelegten äußerlich sichtbaren Tatfolgen - zahlreiche Narben und eine starke rot-blau Verfärbung der Haut auf der Hand - wird die äußere Gesamterscheinung der Verletzten noch nicht in einem Maße verunstaltet, wie das § 224 StGB voraussetzt (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 224 Rdn. 8 m.w.Nachw. ). Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei Auslegung des nur allgemein umschriebenen Begriffs der "Entstellung in erheblicher Weise" eine Relation hergestellt werden muß zu den übrigen in § 224 StGB ausdrücklich genannten Folgen. Wenigstens der in ihrem Gewicht geringsten dieser Folgen müßte die dauernde Entstellung im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung in etwa gleichkommen (vgl. hierzu Hirsch in LK 10. Aufl. § 224 Rdn. 18; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 23. Aufl. § 224 Rdn. 4 ).