Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1952, Az.: 5 StR 23/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 23/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 14.09.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BGHSt 2, 379 - 380
Verfahrensgegenstand
Meineid, Anstiftung zum Meineid, Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage, Rückfalldiebstahl, Hehlerei und Begünstigung
Amtlicher Leitsatz
Die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht nicht das einzige und auch nicht das Hauptmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein.
§ 157 StGB kann auf den Anstifter keine Anwendung finden, da dieser sich nicht in einem Eidesnotstand befindet.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter Dr. Else Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14.9.1951 wird auf ihre Kosten verworfen.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten Su. wird das angefochtene Urteil nebst den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als es den Strafausspruch wegen Meineides und die Gesamtstrafenbildung betrifft.
Im übrigen wird auch die Revision des Angeklagten Su. verworfen.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Su. zu entscheiden hat.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte Su. wegen Meineides und wegen Rückfalldiebstahls in 3, davon 2 fortgesetzten, Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Die Angeklagte S. ist wegen Anstiftung zum Meineid, wegen Beihilfe zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage in 2 Fällen, wegen Begünstigung und wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte für 3 Jahre aberkannt, und sie sind dauernd für unfähig erklärt worden, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt.
I.
Revision des Angeklagten Su..
Der Angeklagte Su. rügt Verletzung des materiellen Rechts.
1.)
Die Nachprüfung der Schuldfrage hat rechtliche Bedenken gegen das Urteil nicht ergeben.
2.)
Zum Strafausspruch erhebt die Revision insoweit Bemängelungen, als das Gericht für den Meineid eine Einsatzstrafe von 1 Jahr Zuchthaus ausgeworfen hat.
Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, dass das Urteil dem Angeklagten nicht den (fakultativen) Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt hat. Insofern ist die Revision gerechtfertigt. Daß es für die Anwendung des § 157 StGB nicht auf die objektive Gefahr einer Strafverfolgung ankommt, sondern nur auf den Glauben des Zeugen an eine solche Gefahr, hat das Urteil offenbar nicht verkannt. Die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht aber nicht das einzige und auch nicht das Hauptmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein; es genügt vielmehr für die Anwendung des § 157 StGB, dass der Gedanke, der Täter könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für ihn bei seiner falschen eidlichen Aussage mitbestimmend war. Die Urteilsgründe, die nicht frei von Widersprüchen sind, lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Gericht sich insoweit in einem Rechtsirrtum befunden hat. Die Feststellungen des Urteils, z.Zt. der Eidesleistung sei seit Monaten von der Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs nicht mehr die Rede und die Frage des Ehebruchs zur Zeit der Aussage Su.s nicht mehr akut gewesen, stehen im gewissen Widerspruch zu den Erörterungen, die das Urteil bei der Frage der Anstiftung durch die Angeklagte S. zu dem Meineid des Angeklagten Su. anstellt. Diese Erörterungen erwecken nämlich den Eindruck, als halte es das Landgericht immerhin für möglich, daß Su. auf Grund der ursprünglichen Drohung des Ehemannes der Angeklagten S., gegen die beiden Angeklagten Anzeige wegen Ehebruchs zu erstatten, den festen Vorsatz gefaßt hat, unter allen Umständen Ehebruch abzustreiten, und daß er diese Absicht niemals aufgegeben hat, sodaß die erwähnte Drohung auch bei seiner Eidesleistung in ihm fortgewirkt hat. Denn anders läßt sich folgender Satz nicht erklären:
"Im übrigen könnte unterstellt werden, daß Su. von sich aus den Entschluß gefaßt hatte, Ehebruch unter Eid abzustreiten. Was aber die abgestrittene Ehewidrigkeit angeht, so ist der Einfluß und das bewußte Einwirken der S. auf Su. ohne Zweifel Hauptursache für die falsche Aussage gewesen."
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils hat Su. unter Eid ausgesagt, er habe mit der Angeklagten S. keinerlei Liebesverhältnis angeknüpft oder ehewidrige Beziehungen unterhalten. Er unterhalte auch jetzt keine solchen Beziehungen; wenn er einmal in der Wohnung der S. übernachtet habe, so sei er allein auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich zwingend, daß der Angeklagte, wenn er die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hätte, nicht nur ehewidrige Beziehungen sondern Ehebruch hätte zugeben müssen. Er hat also unter Eid zu Unrecht nicht nur ehewidrige Beziehungen, sondern auch Ehebruch abgeleugnet, und daß hierfür die Angst vor Bestrafung wenigstens mitbestimmend war, kann angesichts des aufgezeigten Widerspruchs aus den Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit verneint werden.
Aus diesem Grunde war das Urteil im Strafausspruch, soweit die Einsatzstrafe für Meineid in Betracht kommt, nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Bei der erneuten Haupt Verhandlung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben:
a)
Offenbar vertritt der Angeklagte Su. jetzt den Standpunkt, für die Frage der Anwendung des § 157 StGB sei auch der Umstand von Bedeutung, daß er von der Angeklagten S. als seiner Verlobten die Gefahr ihrer Bestrafung wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage ihrer Eltern habe abwenden wollen. Eine etwaige derartige Absicht könnte aber nur erheblich sein, wenn z.Zt. der Eidesleistung zwischen der Angeklagten S. und dem Angeklagten Su. ein Verlöbnis bestanden hätte, das rechtlich beachtlich wäre. Grundsätzlich liegt ein solches Verlöbnis nicht vor, wenn einer der Verlobten verheiratet ist, weil ein solches Verlöbnis sittenwidrig ist. Dafür, daß besondere Umstände vorlägen, die einem etwaigen Verlöbnis der beiden Angeklagten z.Zt. der Eidesleistung den Makel der Unsittlichkeit nehmen könnten (vergl. RGZ 170, 76), gibt der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt; er spricht vielmehr dagegen.
b)
In der Frage, ob dem Angeklagten Su. mildernde Umstände zuzubilligen sind, und in den Strafzumessungsgründen lassen die Urteilsausführungen einen Rechtsirrtum des Landgerichts entgegen der Auffassung der Revision nicht erkennen.
Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, obgleich es davon ausgeht, daß einige Milderungsgründe zu seinen Gunsten sprechen - welche gemeint sind, ergibt sich aus den nachfolgenden Erörterungen des Urteils zur Strafzumessungsfrage -. Das Landgericht begründet diese Entscheidung damit, in weiten Kreisen der Bevölkerung habe sich in den letzten Jahren die Auffassung bedenklich gelockert, daß man vor Gericht unbedingt die Wahrheit sagen müsse, das Gericht müsse deshalb durch abschreckende Strafen dieser gelockerten Auffassung entgegentreten. Damit hat das Urteil nicht, wie die Revision offenbar meint, in unzulässiger Weise (vergl. RG HRR 1937 Nr. 616) den gesetzgeberischen Zweck der Meineidsdelikte als Grund für die Ablehnung mildernder Umstände angeführt. Vielmehr liegt der Grund für die Versagung in der zunehmenden Neigung weiter Bevölkerungskreise, es mit der Wahrheitspflicht vor Gericht nicht ernst zu nehmen und der dadurch gebotenen Notwendigkeit, bei der Beurteilung von Meineidsdelikten den generalpräventiven Zweck der Strafe stärker in den Vordergrund zu stellen. Nun ist es zwar unzulässig, wenn das Gericht sich bei der Erwägung, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, und bei der Strafzumessung ausschliesslich von dem Gedanken der Abschreckung bestimmen und alle übrigen in Betracht kommenden Gesichtspunkte außer acht läßt. Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, beim Vergleich der in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, die für eine Milderung sprechen könnten, mit denjenigen Umständen, die gerade zur Zeit des Urteils eine besonders starke Abschreckung bei Delikten der in Frage kommenden Art geboten erscheinen lassen, letzten Endes der notwendigen generalpräventiven Wirkung den Ausschlag zu geben. (vergl. RGSt 61, 417; RG JW 31, 1613). Das hat das Gericht ersichtlich hier getan.
3.)
Im übrigen läßt der Strafausspruch Rechtsirrtümer nicht erkennen. Das Urteil war daher, soweit es den Angeklagten Su. betrifft, in dem Umfange aufzuheben, der sich aus den obigen Ausführungen ergibt, während im übrigen die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen war.
II.
Die Revision der Angeklagten S..
In formeller Einsicht rügt die Revision die Verletzung der §§ 261, 267 Abs. 2 und 3 StPO, im übrigen wird die allgemeine Sachrüge erhoben.
1.)
Soweit die Revision Widersprüche bei der Nichtanwendung des § 157 StGB rügt, ist die Angeklagte S. nicht beschwert. Denn § 157 StGB kann, wovon offenbar das Landgericht auch ausgegangen ist, auf den Anstifter niemals Anwendung finden, da er sich nicht in einem Eidesnotstand befindet. (Vergl. BGHSt 1, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]).
Im übrigen enthält die Revision, soweit sie Ausführungen zu den formellen Rügen macht, nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
2.
a)
Sachlich hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß die Angeklagte S. den Angeklagten Su. zu dem von ihm geleisteten Meineid angestiftet hat. Nach den mit der Revision nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen war die Angeklagte S. bei den Verhandlungen zwischen den Angeklagten darüber, welche Aussage der Angeklagte Su. machen solle, die treibende Kraft. Auch wenn man mit Rücksicht auf die insoweit nicht ganz klaren Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit unterstellt, daß der Angeklagte Su. auch ohne die Einwirkung der Angeklagten S. bis zuletzt entschlossen war, in jedem Fall ehebrecherische Beziehungen abzustreiten, so hat das Landgericht doch einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte Subbert die Aussage so, wie sie gemacht ist, das heißt unter Abstreiten auch jeglicher Ehewidrigkeit, auf Veranlassung der Angeklagten Schreiber gemacht hat. Das genügt, um die Angeklagte S. als Anstifterin erscheinen zu lassen. Zur subjektiven Seite hat das Landgericht tatsächlich festgestellt, daß die Angeklagte S., als sie nach Vernehmung ihrer Eltern dem Angeklagten Su. in allen Einzelheiten mitteilte, wie er aussagen solle, damit gerechnet hat, daß Su. auch auf seine Aussage vereidigt werden könnte. Die Feststellung, daß sie auch für den Fall dieser Vereidigung seine falsche Aussage billigte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Damit ist der Anstiftungsvorsatz hinreichend begründet.
b)
Mit Recht ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagte S. ihren Litern zu deren uneidlichen falschen Aussagen Beihilfe geleistet hat. Dadurch, daß die Angeklagte ihren Eltern erzählt hatte, wie sie selbst ausgesagt habe und wie Su. aussagen werde - wenn auch mit dem Hinzufügen, ihre Eltern müssten selbst wissen, was sie täten - in Verbindung mit ihrer Anwesenheit bei den nacheinander erfolgenden Vernehmungen ihrer Eltern hat sie, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, objektiv dazu beigetragen, daß ihre Eltern falsche Aussagen machten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich auch eindeutig die Feststellung, daß die Angeklagte mindestens jeweils von dem Zeitpunkt an, wo zunächst Bertha K., später Martin K., erklärten, trotz ihres Zeugnisverweigerungsrechts aussagen zu wollen, mit der Möglichkeit gerechnet hat, Bertha und Martin K. würden eine falsche Aussage machen und würden sich durch ihre, der Angeklagten S., Anwesenheit bewußt oder unbewußt in dem willen hierzu bestärken lassen. Daß die Angeklagte im Augenblick des Beginns der Aussagen ihrer Eltern zur Sache mit einer falschen Aussage einverstanden war, ergibt sich ebenfalls aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
Die Angeklagte hat also durch positives Tun, nicht durch blosses Unterlassen, Beihilfe zu den Straftaten ihrer Eltern geleistet. Da die Aussagen nacheinander gemacht sind, die Angeklagte auch bei jeder der Aussagen zugegen war und dadurch den Willen des jeweils Aussagenden bestärkt hat, hat das Landgericht auch mit Recht Beihilfe in 2 Fällen angenommen.
c)
Daß die Angeklagte S. sich der Hehlerei und der Begünstigung schuldig gemacht hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt.
d)
Auch bei der Strafzumessung läßt das Urteil, soweit die Angeklagte S. in Betracht kommt, Rechtsirrtümer nicht erkennen. Ebenso wie bei dem Angeklagten Su. durfte das Gericht bei der Angeklagten S. die Zubilligung mildernder Umstände deshalb ablehnen, weil generalpräventive Erwägungen dem entgegenstehen. Im übrigen hat es gerade bei dieser Angeklagten in rechtsirrtumsfreier Weise auch noch andere in ihrer Person liegende Gründe für die Ablehnung mildernder Umstände angeführt. Wenn dies auch bei den Strafzumessungsgründen selbst nicht ausdrücklich erwähnt ist, so ergeben doch die Gesamtfeststellungen des Urteils, daß es auch die Tatsache, die Angeklagte S. sei durch ihre Mutterliebe beeinflußt worden, gegenüber den Belastungsmomenten als entlastend berücksichtigt hat.
Soweit die Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Betracht kommt, gelten ohne weiteres die gleichen Gedankengänge, von denen sich das Landgericht bei der Strafzumessung für die Anstiftung zum Meineid hat leiten lassen. Bei der Begünstigung und Hehlerei hat das Gericht sich durch Bildung der sehr geringen Einsatzstrafen ersichtlich einerseits von den näheren Tatumständen, andedererseits von dem Charakter der Angeklagten leiten lassen.
Die Revision der Angeklagten S. war daher auf ihre Kosten zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung beider Revisionen beantragt.
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt