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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1967, Az.: III ZR 82/67

Wegfall des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen einen Erben bei Fehlen eines Bruttonachlasses und noch nicht unbeschränkter Erbenhaftung; Beginn der Zehnjahresfrist bei der Schenkung eines Grundstücks ab notarieller Auflassung oder ab Eintragung im Grundbuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1967
Aktenzeichen
III ZR 82/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 02.12.1966
LG Kleve

Fundstelle

  • DB 1968, 351 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Bei dem völligen Fehlen bereits eines Bruttonachlasses und bei noch nicht unbeschränkter Erbenhaftung entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB gegen den Erben.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind mit noch weiteren vier Geschwistern die gesetzlichen Erben ihres am 19. Oktober 1955 verstorbenen Vaters. Das Vermögen des Vaters bestand im wesentlichen aus einem Hausgrundstück in Rheinhausen. Dieses Hausgrundstück übertrug der Erblasser der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 13. September 1945, in dem auch die Eintragung der Beklagten als neue Eigentümerin in das Grundbuch bewilligt und beantragt wurde. Die Beklagte übernahm dafür in der Hauptsache die Verpflichtung, den Vater standesgemäß zu unterhalten. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 22. Mai 1946.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ergänzung ihres Pflichtteils in Anspruch mit der Behauptung, am Todestag des gemeinsamen Vaters am 19. Oktober 1955 hätten keinerlei Erbansprüche mehr bestanden, da offenbar kein Nachlaß vorhanden gewesen sei. Sie hat hierzu des weiteren vorgetragen: Sie habe keine Kenntnis von der Grundstücksübertragung gehabt, sondern sei davon ausgegangen, daß das Grundstück nach dem Tode des Vaters allen Kindern gemeinsam gehöre. Erst im Frühjahr 1965 habe sie von dem Erwerb der Beklagten erfahren, nachdem diese eine Gartenparzelle verkauft habe. Bei dem Vertrag vom 13. September 1945 habe es sich im wesentlichen um eine Schenkung gehandelt. Der Grundstückswert habe zur Zeit des Erbfalles 50.000 bis 60.000 DM betragen. Ihr stehe daher ein Pflichtteilsergänzungsanspruch mindestens in Höhe von 3.000 DM zu. Die Klägerin hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie diese Summe nebst Zinsen zu zahlen.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat in erster Linie die Verjährungseinrede erhoben und hierzu vorgetragen, der Klägerin und den übrigen Geschwistern sei die Übereignung des Grundstücks auf sie seit langem bekannt gewesen. Weiterhin hat sie geltend gemacht, bei dem Vertrag vom 13. September 1945 habe es sich, nicht um eine Schenkung gehandelt, da die von ihr übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die langjährige Versorgung des Vaters, eine vollwertige Gegenleistung für das erhaltene Grundstück dargestellt hätten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der zu Ungunsten der Klägerin entschiedenen Frage, ob bei der Schenkung eines Grundstücks die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB ab notarieller Auflassung oder erst ab Eintragung im Grundbuch läuft, grundsätzliche Bedeutung beimißt. Wie noch zu erörtern sein wird, kommt dieser Frage eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht zu; das macht jedoch die Revision nicht unzulässig. Denn die Zulassung der Revision ist in ihrer Wirksamkeit nicht davon abhängig, daß das Revisionsgericht wirklich die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage entscheidet. Die einmal zugelassene Revision bleibt auch dann statthaft, wenn das Revisionsgericht, das stets das Berufungsurteil ohne Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen sachlich-rechtlich nachzuprüfen hat, den Sachverhalt rechtlich anders würdigt und abweichend vom Berufungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der für die Zulassung als wesentlich angesehenen Rechtsfrage verneint. Das Berufungsgericht kann die Revision zulassen und diese bleibt auch zulässig, wenn überhaupt die Auffassung vertretbar erscheint, daß die als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage für entscheidungserheblich gehalten werden kann (LM ZPO § 546 Nr. 15).

6

2.

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Erblasser der Beklagten das Grundstück geschenkt hat. Es hält einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach § 2329 BGB schon deshalb für unbegründet, weil - wie es ausführt - nur diese beiden Ansprüche in Frage kämen und nach § 2325 Abs. 3 BGB, der auch auf den Bereicherungsanspruch anzuwenden sei, beide Ansprüche bereits daran scheitern müßten, daß zur Zeit des Erbfalles (19. Oktober 1955) zehn Jahre seit der von der Klägerin geltend gemachten Schenkung verstrichen gewesen seien, wobei die für den Fristbeginn maßgebliche Leistung des verschenkten Grundstücks am 13. September 1945 mit der Beurkundung der notariellen Auflassung und der Bewilligung und Beantragung der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin in das Grundbuch erfolgt sei, dagegen die am 22. Mai 1946 erfolgte Grundbucheintragung bedeutungslos bleibe.

7

Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht nicht dem umstände Rechnung getragen, daß der Pflichtteilsergänsungsanspruch des § 2325 BGB und der Bereicherungsanspruch des § 2329 BGB ihrem Inhalte nach verschiedenartige Ansprüche sind. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den Erben, und zwar in der Höhe, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlaß hinzugerechnet wird. Nur hilfsweise, wenn der Erbe zur Pflichtteilsergänzung nicht verpflichtet ist, richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten, und zwar dem Inhalte nach auf Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 2329 BGB). Auch dieser Anspruch ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch; er muß aber auch dann, wenn, wie hier, Erbe und Beschenkter dieselbe Person sind, vom Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB getrennt behandelt werden, weil er einen anderen Inhalt als jener hat (BGH in LM§ 2325 BGB Nr. 2 = MDR 1961, 491). In vorliegendem Fall ist die Identität von Erben und Beschenkten nicht einmal voll gegeben, da die Beklagte zwar als Alleinbeschenkte in Betracht kommt, aber nur Miterbin neben fünf weiteren Erben, darunter der Klägerin selbst, ist.

8

Sieht man den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch unter diesen Gesichtspunkten, so ergibt sich, daß von ihr in Wirklichkeit nicht ein Anspruch aus § 2325 BGB, sondern ein solcher aus § 2329 BGB geltend gemacht wird, mag auch ihr Klageantrag nicht richtig gefaßt sein. Denn, auch von der Beklagten unbestritten, hat die Klägerin vorgetragen, daß sie anläßlich des Erbfalles keinerlei Erbansprüche gehabt habe, da offenbar kein Nachlaß vorhanden gewesen sei. Ist aber kein Nachlaß vorhanden - und hiervon muß nach dem übereinstimmenden Parteivortrag ausgegangen werden -, dann fehlt es völlig an einem Haftungsgegenstand, und ein Anspruch der Klägerin aus § 2325 BGB gegen die Beklagte als Erbin ist durch die Unzulänglichkeit des Nachlasses entkräftet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, und es ist auch, wie bereits in dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes ausgeführt, nirgends ausgesprochen und wäre rechtspolitisch unverständlich, daß bei dem völligen Fehlen bereits eines Bruttonachlasses und bei noch nicht unbeschränkter Erbenhaftung ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben (§ 2325 BGB) gegeben wäre. Da hier unstreitig kein Nachlaß vorhanden ist, greift die Vorschrift des§ 1990 BGB durch, und die Beklagte kann in ihrer Eigenschaft als Erbin die Befriedigung von Nachlaßgläubigern, zu denen auch die Pflichtteilsergänzungsberechtigten gehören, insoweit der Nachlaß nicht ausreicht, das heißt in vorliegendem Falle gänzlich, verweigern. Hieraus ergibt sich, daß die Beklagte als Erbin - ganz abgesehen davon, daß sie allein im Hinblick auf die bestehende Erbengemeinschaft in dieser Eigenschaft passiv nicht einmal legitimiert sein würde - zu einer Ergänzung des Pflichtteils der Beklagten in keinem Falle gehalten ist (RGZ 58, 124, 128).

9

Ist sonach davon auszugehen, daß nur der auf § 2329 BGB beruhende subsidiäre Anspruch der Klägerin in ihrem Klageverlangen zu finden ist - hierbei unterstellt, daß er richtig auf Herausgabe (auf Duldung der Zwangsvollstreckung) gerichtet sei -, so erleiden nur die Art und der Umfang des Anspruchs, nicht aber dessen Grund bei seiner Zurückführung auf § 2329 BGB eine Änderung, weil der Anspruch zwar nach wie vor ein Ergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB bleibt, aber mit dem Unterschied, daß die Haftung der beschenkten Beklagten sich ausschließlich auf das Geschenk erstreckt und auch auf dieses nur insoweit, als die Beklagte bei Zugrundelegung der über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden Vorschriften (§§ 818 ff BGB) dadurch noch bereichert ist (RGZ 58, 124, 128).

10

Zu folgen ist dem Berufungsgericht darin, daß die Vorschrift des § 2325 Abs. 3 BGB auch auf den Bereicherungsanspruch aus § 2329 BGB anzuwenden ist, so daß bei Ablauf der Zehnjahresfrist der Bereicherungsanspruch gleichfalls ausgeschlossen wäre. Einer Entscheidung der Frage, ob die Zehnjahresfrist beim Erbfall bereits abgelaufen war, und damit der vom Berufungsgericht für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Frage, ob bei der Schenkung eines Grundstücks die Zehnjahresfrist ab notarieller Auflassung oder erst ab Eintragung im Grundbuch zu laufen beginnt, bedarf es jedoch nicht, da in jedem Falle gegenüber dem Bereicherungsanspruch die von der Beklagten geltend gemachte Verjährungseinrede durchgreift. Denn gemäß § 2332 Abs. 2 BGB verjährt der nach § 2329 BGB dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch binnen drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. Nach dieser Vorschrift hat der Beginn der Verjährung allein die Kenntnis des Erbfalles, also des Todes des Erblassers, zur Voraussetzung, ohne daß es - anders als nach § 2332 Abs. 1 und damit bei dem Anspruch aus § 2325 BGB - auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung, hier der Schenkung, ankommt. Gestorben ist der Erblasser am 19. Oktober 1955, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin nicht alsbald vom Tode ihres Vaters Kenntnis erlangt hat. Spätestens Ende 1958 ist mithin die Verjährungsfrist abgelaufen. Die Klägerin hat aber ihren Anspruch erst mit der am 4. Juni 1965 bei Gericht eingegangenen Klage, die allein die Verjährungsfrist hätte unterbrechen können, geltend gemacht. Gegenüber der Verjährungseinrede steht der Klägerin auch nicht die Arglist einrede zu. Denn für die Beklagte bestand keine Rechtspflicht, ein ihr von ihrem Vater gemachtes Geschenk ihren Geschwistern und damit der Klägerin zu offenbaren. Daß aber etwa die Beklagte die Klägerin durch täuschende Angaben von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten habe, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet.

11

Danach ergibt sich, daß ein Anspruch der Klägerin aus § 2325 offensichtlich gar nicht geltend gemacht ist oder zumindest an der Unzulänglichkeit des Nachlasses scheitert und ein Anspruch aus § 2329 BGB - selbst bei Unterstellung, daß die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht verstrichen gewesen sei - verjährt ist.

12

Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts muß es daher sein Bewenden haben, und die Revision der Klägerin geht ins Leere, da die in ihr enthaltenen Rügen allein die Annahme des Berufungsgerichts bemängeln, daß die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB im Zeitpunkt des Erbfalles bereits verstrichen gewesen sei, worauf es jedoch, wie erörtert, nicht ankommt.

13

Die Revision der Klägerin ist infolgedessen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Reinhardt