Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1968, Az.: 1 AZR 229/67
Krankenkasse; Krankengeld; Regreßanspruch; Treuepflicht; Gutgläubigkeit; Gerichte für Arbeitssachen; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.03.1968
- Aktenzeichen
- 1 AZR 229/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 28.02.1967 - 4 Sa 41/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 1361-1362 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1349 (amtl. Leitsatz)
- SozArb 1969, 69
Amtlicher Leitsatz
1. Hat eine Krankenkasse an einen Arbeitnehmer zuviel Krankengeld bezahlt, weil der Arbeitgeber irrtümlich das Gehalt des Arbeitnehmers zu hoch angegeben hatte, so muß der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber dann von einem Regreßanspruch der Krankenkasse freistellen, wenn er selbst zur Erstattung des zuviel erhaltenen Krankengeldbetrages an die Krankenkasse verpflichtet ist. Die Treuepflicht gebietet es aber dem Arbeitnehmer nicht, den Arbeitgeber selbst von solchen Verpflichtungen freizustellen, für die der Arbeitnehmer der Krankenkasse gegenüber nicht mehr haftet.
2. Eine Krankenkasse kann von einem Versicherten, der zuviel Krankengeld erhalten hat, bei dem Empfang und Verbrauch des Geldes aber gutgläubig war, überzahlte Beträge nicht herausverlangen. Dabei liegt Gutgläubigkeit vor, wenn der Versicherte bei dem Empfang und Verbrauch des Geldes weder wußte noch wissen mußte, daß er zuviel Krankengeld erhalten hat.
3. Über Erstattungsansprüche von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung können die Gerichte für Arbeitssachen als Vorfrage entscheiden.
4. Erstattungsansprüche der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verjähren in zwei Jahren.