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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1986, Az.: 1 StR 574/86

Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1986
Aktenzeichen
1 StR 574/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 14.03.1986

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Personalberater und Psychologe Dr. Helmut B. aus S., geboren am ... 1946 in G.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Dezember 1986 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Ob das Landgericht einzelne Beweisanträge (Nr. 64, 113, 142, 312) mit unzureichender Begründung abgelehnt hat, kann dahinstehen. Das Landgericht hätte diese Beweiserhebungen schon deshalb nicht zulassen dürfen, weil sie geeignet gewesen wären, die Feststellungen des im Schuldspruch rechtskräftigen ersten tatgerichtlichen Urteils in Zweifel zu ziehen. Zu diesen Feststellungen zählen nicht nur die Tatumstände, die die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ausfüllen oder auszufüllen geeignet sind, sondern auch die Umstände, aus denen der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat sowie die Teile der Sachverhaltsschilderung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges näher beschreiben (BGHSt 30, 340, 343). Danach steht außer Frage, daß sowohl zur Entwicklung der Ehe des Angeklagten (II 1 c, 2) wie zu den Vorgängen unmittelbar nach der Tat (II 4) weitere Beweiserhebungen nicht mehr zulässig waren.

Dadurch, daß das Landgericht insoweit dennoch Beweise erhoben und neue Feststellungen getroffen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert, weil diese Feststellungen in allen wesentlichen Punkten mit den Feststellungen des ersten Urteils übereinstimmen. Soweit das zweite Urteil Widersprüche hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Selbstmordabsichten des Angeklagten aufweist, ist dieser Mangel ersichtlich dadurch entstanden, daß das Landgericht - wegen der Beanstandung der Beurteilung der Selbstmordabsichten durch den Bundesgerichtshof zu Unrecht - meinte, auch insoweit im Rahmen der Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen durch die eingetretene Teilrechtskraft an einer Änderung gehindert zu sein; auch dieser Mangel beschwert den Angeklagten nicht, weil bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit und bei der Strafzumessung Ernsthaftigkeit der Selbstmordabsichten angenommen wurde.

Die Angriffe gegen die Kostenentscheidung sind unzulässig, weil der Angeklagte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Wochenfrist sofortige Beschwerde eingelegt hatte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen zu tragen.

Schauenburg
Maul
Foth
Schimansky
v. Gerlach