Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.02.1960, Az.: 4 AZR 475/57
Allgemeinen Ortskrankenkasse; Dienstordnung; Dienstordnungsangestellte; Reichsbeamte auf Lebenszeit; Arbeitszeit; Arbeitszeitvorschriften; Bundesbeamte auf Lebenszeit; Mehrarbeitszuschlag; Mehrarbeitsstunde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.02.1960
- Aktenzeichen
- 4 AZR 475/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 10.07.1957 - 2 Sa 80/57
Rechtsgrundlagen
- § 352 RVO
- § 15 ArbZO
- § 72 Abs. 1 BBesG
Fundstellen
- BAGE 9, 79 - 85
- BArbBl 1960, 558
Amtlicher Leitsatz
1. Bestimmt die Dienstordnung einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, daß auf die Dienstordnungsangestellten die jeweiligen Vorschriften für Reichsbeamte auf Lebenszeit über die Arbeitszeit entsprechend anzuwenden sind, so sind nunmehr die jeweiligen Arbeitszeitvorschriften für Bundesbeamte auf Lebenszeit auf die Dienstverhältnisse der Dienstordnungsangestellten anzuwenden.
2. Ist in den Vorschriften für Bundesbeamte auf Lebenszeit bestimmt, daß über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst nicht vergütet wird, so haben auch die Dienstordnungsangestellten keinen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit.
3. ArbZO § 15 regelt nur den Mehrarbeitszuschlag, nicht aber die Frage, ob dem Arbeitnehmer für die Mehrarbeitsstunde überhaupt eine (Grund-)Vergütung zusteht. Das Bestehen eines solchen Anspruchs aus anderen Rechtsgründen, wie z.B. Tarif, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag wird vorausgesetzt.