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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1961, Az.: VI ZR 233/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1961
Aktenzeichen
VI ZR 233/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.09.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. September 1960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, der seit der Geburt die rechte Hand und das untere Drittel des rechten Unterarms fehlen, befuhr am 26. März 1956 im Alter von fast 15 Jahren mit einem Herrenfahrrad die L.straße in K. aus Richtung Ke.straße in Richtung Z. Straße. In der L.straße spielten Kinder mit einem etwa fußballgroßen Nylonball. Als dieser Ball in den Vorgarten fiel, der zwischen den Häusern L.straße ... und ... liegt, holte der Beklagte Rolf W. - er war damals fast 13 1/2 Jahre alt - den Ball und warf ihn aus dem Vorgarten auf die Straße. Dort kam der Ball mit dem Fahrrad der Klägerin in Berührung. Die Klägerin stürzte und zog sich eine Platzwunde über dem rechten Scheitelbein, eine Schulterprellung sowie einen linksseitigen Oberschenkelhalsbruch zu. Sie wurde in ein Krankenhaus eingeliefert, blieb dort bis zum 3. Mai 1956 und wurde anschließend ambulant behandelt.

2

Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall sei nicht auf ihre Körperbehinderung, sondern allein auf den Ballwurf zurückzuführen. Der Ball sei zwischen Vorder- und Hinterrad unter das Pedal geraten und habe sich dort verfangen. Dadurch sei sie mit dem Rad auf die linke Seite gestürzt. Sie könne trotz ihres Geburtsfehlers, den sie durch ständige körperliche Übung auszugleichen verstanden habe, ein Herrenfahrrad einwandfrei und sicher bedienen. Sie sei schon seit ihrem 8. Lebensjahr gefahren und habe noch keinen Unfall gehabt. Der Beklagte Rolf W. habe sehr oft mit seinen gleichaltrigen Kameraden auf der Straße Fußball gespielt. Als er am Tage des Unfalls den Ball vom Vorgarten aus auf die Straße geworfen habe, habe er die Klägerin gesehen oder zumindest damit rechnen müssen, daß er dadurch einen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer gefährde. Für ihren Schaden müsse, so hat die Klägerin weiter geltend gemacht, auch der Beklagte Dr. Robert W. einstehen, denn er habe das gefährliche Ballspielen auf der Straße nicht unterbunden und dadurch seine Aufsichtspflicht verletzt.

3

Die Klägerin hat von den Beklagten 160 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

4

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Rolf W. habe die Klägerin nicht sehen können, weil ihm die Sicht auf die Fahrbahn durch parkende Kraftfahrzeuge versperrt worden sei. Er sei ein wohlerzogener und vernünftiger Junge. Der Sturz der Klägerin sei auch gar nicht auf den Wurf mit dem leichten Nylonball zurückzuführen, sondern darauf, daß sie seit ihrer Geburt körperbehindert und das Herrenfahrrad für sie zu groß gewesen sei. Zumindest treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. Der Beklagte Dr. Robert W. sei seiner Aufsichtspflicht nachgekommen. Er habe seinem Jungen das Fußballspielen auf der Straße wiederholt verboten und sich davon überzeugt, daß Rolf das Verbot auch befolgte.

5

Das Landgericht hat der Klägerin 84,69 DM sowie 1.440 DM Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr 4/5 jedes weiteren auf Grund des Unfalls noch entstehenden Schadens zu ersetzen.

6

Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten weiter geltend gemacht, der Oberschenkelhalsbruch der Klägerin könne nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Ursächlich hierfür sei vielmehr eine Knochencyste, die schon vorher im Oberschenkelhals vorhanden gewesen sei. Infolge dieser Cyste wäre es auch sonst entweder zur selben Zeit oder kurze Zeit später zu der Fraktur gekommen.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin den von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbetrag auf 105,86 DM sowie das Schmerzensgeld auf 2.000 DM erhöht. Ferner hat es die Ersatzpflicht der Beklagten für den gesamten weiteren Schaden festgestellt, der infolge des Unfalls noch entstehen wird.

8

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte Rolf W. nach §§ 823 ff BGB für den Schaden der Klägerin einzustehen hat. Wie es feststellt, ist die Klägerin dadurch zu Fall gekommen, daß sich der von Rolf W. geworfene Ball zwischen dem Pedal und den Rädern des Fahrrades verfangen und die Klägerin deshalb das Gleichgewicht verloren hat. Rolf Weber habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, den Unfall fahrlässig verursacht. Auch wenn es richtig sei, daß er keine Übersicht über die Straße gehabt habe, sei es leichtfertig gewesen, daß er den Ball aufs Geradewohl einem Spielgefährden zugeworfen habe, ohne sich zu vergewissern, ob nicht ein Benutzer der Straße dadurch habe gefährdet werden können. Damit habe er die im Großstadtverkehr erforderliche, auch von einem fast 13 1/2-jährigen Schüler zu erwartende Sorgfalt außer acht gelassen. Dafür, daß ihm die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt habe, sei nichts dargetan.

10

Dieser Teil des Berufungsurteils gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Er wird auch von der Revision nicht angegriffen.

11

II.

Der Beklagte Dr. Robert W. war als Vater verpflichtet, die Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn zu führen. Nach § 832 BGB haftet er für den Schaden, den sein Sohn verursacht hat, wenn er nicht nachweist, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Daß Dr. W. sich in dieser Weise entlastet hat, hält das Berufungsgericht aus Erwägungen nicht für bewiesen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind.

12

Zutreffend hat es hervorgehoben, daß das in § 43 StVO verbotene Ballspielen auf der Fahrbahn mit erheblichen Belästigungen und Gefahren für den Verkehr verbunden ist. Es hat daher mit Recht von Dr. W. verlangt, daß er die Beteiligung seines Sohnes an diesem Spiel mit aller Strenge unterband. Das Berufungsgericht glaubt Dr. W., daß er und seine Frau dem Jungen bewußt keinen Fußball zur Verfügung gestellt und ihm auch sehr oft verboten haben, auf der Straße Ball zu spielen. Es hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß Dr. W. ernstliche Schritte unternommen hat, um die strikte Einhaltung des Verbots auch durchzusetzen. Der Junge hat sich, wie das Berufungsgericht feststellt, trotz der Vorhaltungen immer wieder an dem Ballspiel seiner Schulfreunde beteiligt. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß die Ermahnungen des Vaters ersichtlich ohne nachhaltigen Erfolg geblieben, also nicht ausreichend oder nicht eindringlich genug gewesen sind. Das Berufungsgericht hat deshalb weiter von Dr. W. verlangt, er habe sich immer wieder durch überraschende Kontrollen oder, wenn er wegen seines Berufes hierzu keine Zeit gehabt habe, mit Hilfe seiner Angehörigen und durch Fragen an sie und den Jungen vergewissern müssen, wie dieser seine Freizeit verbrachte. Auch damit sind die Anforderungen, die an die Aufsichtspflicht der Eltern zu stellen sind, nicht überspannt worden.

13

Vergeblich versucht die Revision auf dem Wege über den als verletzt gerügten § 139 ZPO neuen Tatsachenstoff in die Revisionsinstanz einzuführen. Da als Rechtsgrundlage für die Klage gegen Dr. W. nur § 832 BGB in Betracht kommt und die Klägerin sich auch ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen hat, konnte für den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten kein Zweifel darüber bestehen, daß es seine Aufgabe war, im einzelnen vorzutragen, in welcher Weise er seine Aufsichtspflicht erfüllt hat. Aus seinem Vorbringen war nicht zu ersehen, daß er in der Lage war, dem Gericht noch weitere Tatsachen vorzutragen, die für diese Frage von Bedeutung waren. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Beklagten Dr. W. zu einer Ergänzung seines Tatsachenvortrags aufzufordern. Eine Verpflichtung hierzu kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Berufungsgericht in seinem Vergleichsvorschlag vom 29. April 1959 eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten Dr. W. mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vorgesehen hatte. Hieraus war nicht ohne weiteres zu schließen, das Berufungsgericht sei davon überzeugt, daß Dr. W. seine Aufsichtspflicht erfüllt habe. Aber auch wenn das der Fall wäre, so hätte dies den Beklagten Dr. W. nicht von seiner Verpflichtung befreit, seinerseits den Tatsachenstoff im erforderlichen Umfang vorzutragen.

14

III.

Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht den Oberschenkelhalsbruch als eine adäquate Folge des Unfalls angesehen hat.

15

Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens, das der Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik in B. Prof. Dr. G. erstattet hat, festgestellt, daß dieser Bruch zwar durch eine Knochencyste begünstigt worden ist, die zur Zeit des Unfalls schon vorhanden war, daß aber auch der Sturz vom Rade ursächlich für den Schenkelhalsbruch war. Es hat ausgeführt: Beide Umstände hätten zusammengewirkt. Die Fraktur sei erst durch den Fahrradunfall ausgelöst worden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin bei, dem Sturz nach links oder nach rechts gefallen sei. Das Vorhandensein der Cyste allein habe nicht ausgereicht, um den Bruch zu bewirken. Hierzu habe vielmehr noch irgend ein äußeres Ereignis wie eine Gewalteinwirkung oder Erschütterung hinzukommen müssen. Demnach sei der Ballwurf des Beklagten Rolf W. eine der Ursachen dafür, daß sich der Unfall der Klägerin in dieser Weise ausgewirkt habe. Es liege auch nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung, daß ein Radfahrer über einen auf die Fahrbahn geworfenen Ball so Unglücklich stürze, daß er sich dabei einen Schenkelhalsbruch zuziehe. Ein solcher Schaden könne, wie sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. G. ergebe, selbst jungen und körperlich gesunden Menschen in gleicher Weise zustoßen. Ferner sei es auch nicht außergewöhnlich, daß Menschen am Straßenverkehr teilnehmen, die infolge körperlicher Gebrechen besonders anfällig seien und deshalb durch die Folgen eines Unfalls schwerer betroffen würden als andere. Wer gegen einen gesundheitlich anfälligen Menschen unerlaubt handele, könne nicht verlangen, daß er so gestellt werde, als habe er einen gesunden Menschen verletzt. Daher sei es nicht gerechtfertigt, die Haftung der Beklagten auf die außerhalb des Schenkelhalsbruches entstandenen Schäden zu beschränken.

16

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.

17

1.

Sie geben vor allem keinen Anlaß zu der Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht gegen die Rechtsgrundsätze verstoßen habe, die für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs maßgebend sind. Allerdings hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, die Fraktur habe ebensogut bei jeder anderen Gelegenheit zur gleichen Zeit auftreten können und es sei nur einem Zufall zuzuschreiben, daß sie im vorliegenden Falle durch den Fahrradunfall ausgelöst worden sei. Diese Hinweise stehen aber nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Schenkelhalsbruch durch den Sturz vom Fahrrad ausgelöst worden ist und daß es ohne ihn zum mindesten nicht zu dieser Zeit zu der Fraktur gekommen wäre. Sie besagen auch nicht, wie die Revision meint, daß es sich hierbei um eine zufällige Folge gehandelt habe, die nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge allgemein unwahrscheinlich sei. Was damit gesagt werden sollte, ergibt sich auch deutlich aus dem übrigen Inhalt des Gutachtens. In ihm wird ausdrücklich hervorgehoben, "daß die Möglichkeit eines Schenkelhalsbruches bei dem Sturz vom Fahrrad prinzipiell auch dann bestanden hätte, wenn der Knochen nicht durch eine Cyste verändert gewesen wäre". Ist mit dieser Folge aber nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen Umständen, sondern ganz allgemein zu rechnen, so ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die sogenannte adäquate Ursächlichkeit bejaht und die Haftung der Beklagten auch auf diese Folge erstreckt hat.

18

2.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrage der Beklagten eine Ergänzung des Gutachtens darüber herbeiführen müssen, ob es ohne den Sturz vom Fahrrad nur Stunden, allenfalls Tage gedauert hätte, bis der Knochen genau so gebrochen wäre wie am Tage des Unfalls. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht seine Beweiserhebung auch auf diese Behauptung der Beklagten erstreckt hat. Es hat diese Frage zutreffend unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität gesehen und, wie der Beweisbeschluß vom 13. Mai 1959 zeigt, an den Gutachter auch die Frage gerichtet, ob die Cyste ohnehin in absehbarer Zeit (wann etwa?) zu einem Knochenbruch geführt hätte und infolgedessen dieselben Schäden auch unabhängig von dem Unfall eingetreten wären. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß das Gutachten des Sachverständigen ausreichende Unterlagen zur Beantwortung dieser Frage bietet. Es war daher nicht verpflichtet, hierzu eine weitere Äußerung des Sachverständigen herbeizuführen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sind keine genügend sicheren Anzeichen dafür gegeben, daß die Fraktur gerade zur Unfallzeit oder kurz danach allein infolge der Cyste ohnehin eingetreten wäre. Es hält es vielmehr für möglich, daß die Klägerin ohne den Unfall nicht in so jungen Jahren, sondern erst nach einer geraumen, noch in der Zukunft liegenden Zeit von dem Bruch und seinen Folgen betroffen worden wäre. Diese tatrichterliche Würdigung enthält keinen Rechtsfehler.

19

3.

Ob die Klägerin bei dem Sturz vom Rade nach links oder nach rechts gefallen ist, konnte das Berufungsgericht unentschieden lassen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist die Entstehung eines linksseitigen Schenkelhalsbruches auch bei einem Sturz nach rechts durchaus möglich, und zwar dann, wenn das linke Bein bei dem Sturz nach rechts übermäßig abgespreizt wird.

20

Hierzu meint die Revision: Zu einer solchen übermäßigen Abspreizung habe nach der Lebenserfahrung allein der Umstand Anlaß geboten, daß die Klägerin auf einem Herrenfahrrad gefahren sei und bei einem Sturz nach rechts durch die bei einem Damenfahrrad fehlende Verbindungsstange genötigt worden sei, das Bein übermäßig abzuspreizen. Das liege aber außerhalb der Grenzen einer zumutbaren Haftung. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Daß die Klägerin auf einem Herrenfahrrad gefahren ist, mag zwar bei der später noch zu erörternden Frage des Mitverschuldens von Bedeutung sein, kann aber nicht zu einer völligen Verneinung der Haftung führen. Im übrigen kann der Revision aber auch nicht zugegeben werden, daß das Abspreizen eines Beines nur bei dem Sturz von einem Herrenfahrrad denkbar sei. Wird ein Fahrrad wie bei dem Unfall der Klägerin plötzlich und unvermutet in seiner Bewegung gestopt, so ist es durchaus möglich, daß auch der Benutzer eines Damenrades bei dem Sturz vom Rade ein Bein übermäßig abspreizt und dabei einen Schenkelhalsbruch erleidet. Daher besteht entgegen der Meinung der Revision kein. Anlaß, die Haftung der Beklagten auf die außerhalb dieses Bruches entstandenen Schäden zu beschränken.

21

IV.

Schließlich halten auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, einer rechtlichen Prüfung stand.

22

Daß die Klägerin ein Herrenfahrrad benutzt und sich mit dem Rade in den Straßenverkehr begeben hat, obwohl ihr die rechte Hand und das untere Drittel des rechten Unterarmes fehlen, könnte ihr nur zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Anforderungen, die an einen Radfahrer im Großstadtverkehr heute zu stellen sind, nicht gewachsen gewesen wäre. Das aber ist nicht festgestellt.

23

Körperbehinderte sind, wie § 2 StVZO zeigt, nicht schlechthin vom Fahrverkehr ausgeschlossen, sondern nur, wenn sie sich nicht sicher im Verkehr bewegen können und nicht in geeigneter Weise Vorsorge treffen, daß sie andere nicht gefährden. Daß die Klägerin sich auf dem Herrenfahrrad sicher im Verkehr bewegen konnte, hat sich bei den Probefahrten erwiesen, die der Sachverständige Prof. Dr. H. der Chirurgischen Universitätsklinik in K. hat durchführen lassen. Dabei hat die Klägerin trotz Fehlens der rechten Hand keine Unsicherheit bei der Benutzung eines Herrenfahrrades gezeigt. Sie hat sich mit dem gut entwickelten Weichteilpolster des recht langen Unterarmstumpfes fest auf der Lenkstange aufgestutzt und selbst bei regennasser Straße schwierige Kurven völlig sicher genommen. Wie der Sachverständige hervorhebts ist es eine Erfahrungstatsache, daß Menschen ohne Hand, besonders wenn der Fehler angeboren ist, sehr geschickt und sicher ihren Armstumpf zu benutzen pflegen. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellungen des Sachverständigen zu eigen gemacht und die Überzeugung gewonnen, daß der Nachteil, den die Klägerin beim Gebrauch des rechten Armes gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hat, wieder aufgewogen wird durch ihr sportliches Geschick und ihre überdurchschnittliche Körpergewandtheit.

24

Was die Revision hiergegen vorzubringen hat, kann ihr nicht zum Erfolge verhelfen. Vor allem kann ihr nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht gegen Sätze der Lebenserfahrung verstoßen habe. Seine Feststellung, daß die Klägerin sich auf dem Herrenfahrrad sicher im Verkehr bewegen konnte, ist ohne Rechtsfehler getroffen. Sie rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin nicht vorgeworfen werden kann, sie habe durch die Benutzung dieses Rades gegen die im Verkehr erforderliche und schon im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt verstoßen.

25

V.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß Heinrich
Meyer
Dr. Pfretzschner