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§ 59 HochSchG - Vorgesetzte

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG).