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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1991, Az.: IV ZR 205/91

Relevante Bewertungspunkte für die Berechnung der Beschwer im Rechtsmittelverfahren; Betragsmäßige Bewertung des Bestehens eines Wahlrechts bei der Inanspruchnahme einer Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1991
Aktenzeichen
IV ZR 205/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting
am 27. November 1991
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenversicherung. Seine Ehefrau ist bei der Beklagten mitversichert. Sie ist angestellte Lehrerin im öffentlichen Dienst und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Kläger ist der Ansicht, daß seiner Ehefrau das Wahlrecht nach § 34 Abs. 5 Unterabs. 1 der Satzung der Beklagten zustehe. Danach hat der mitversicherte Ehegatte, der gleichzeitig einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, die Wahl, welche Versicherung er zuerst in Anspruch nehmen will. Die Beklagte meint, nach § 34 Abs. 5 Unterabs. 2 i.V. mit § 29 Abs. 6 ihrer Satzung komme ein Wahlrecht nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Klägers einen eigenen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn habe. Die Beklagte zahlt daher von Krankheitskosten der Ehefrau des Klägers nur den beitragsbezogenen Anteil von 20,42%.

2

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 20,70 DM verurteilt und außerdem festgestellt, daß dem Kläger bei der Inanspruchnahme der Beklagten das Wahlrecht gemäß § 34 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zustehe. Die Beschwer der Beklagten hat es auf 4.020,70 DM festgesetzt.

3

Die Beklagte beantragt,

den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.

4

Sie bringt vor:

5

Da ihre für die Ehefrau des Klägers künftig zu erbringenden Leistungen nicht bekannt seien, müsse die Ermittlung des Wertes der Beschwer von einer Durchschnittsberechnung ausgehen. Die Ehefrau des Klägers sei 1943 geboren. Statistisch müsse von einem Weiterbestehen der derzeitigen Versicherung für mindestens 25 Jahre ausgegangen werden. Das ergebe statistisch einen Betrag von 137.174,50 DM, da die Beklagte für jedes ihrer Mitglieder pro Jahr durchschnittlich 5.486,98 DM aufbringen müsse.

6

Dem Antrag der Beklagten kann nicht entsprochen werden.

7

Ihrem Vortrag sind keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die es dem Senat ermöglichten, ihre Beschwer nach § 3 ZPO auf über 60.000 DM zu schätzen.

8

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß für den Wert der Beschwer ihr Interesse als der Rechtsmittelklägerin maßgebend ist (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1988 - Ivb ZB 205/87 - NJW-RR 1988, 693). Es ist aber nicht ersichtlich, daß für sie ein anderer Wert als für den Kläger in Betracht kommt. Den Wert des Interesses des Klägers haben das Landgericht und das Oberlandesgericht aufgrund seiner Angaben auf 5.034,75 DM bzw. 5.020,70 DM (einschließlich des abgewiesenen Teils der Klage) festgesetzt. Dagegen hat die Beklagte in beiden Vorinstanzen keine Einwendungen erhoben. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, daß die Beklagte jetzt, um einen höheren Wert als 60.000 DM zu begründen, auf allgemeine, statistisch festgestellte Durchschnittsleistungen je Mitglied verweist, die keinen konkreten Bezug zum Versicherungsverhältnis mit dem Kläger haben.