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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1984, Az.: 1 AZR 174/81

Umgruppierung; Kündigung; Einigungsstelle

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.01.1984
Aktenzeichen
1 AZR 174/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen 28.01.1980 - 2 Ca 1027/79
ArbG Göttingen 28.01.1980 - 2 Ca 1032/79
LAG Hannover 20.01.1981 - 12 Sa 40/80

Fundstellen

  • BAGE 45, 91 - 104
  • AfP 1984, 180
  • AiB 1990, 227-253 (Kurzinformation)
  • DB 1984, 1353
  • JR 1985, 484

Amtlicher Leitsatz

1. Soll in einem Betriebe das bisherige Vergütungsgruppensystem durch ein anderes ersetzt werden, so handelt es sich um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Arbeitgeberseitige Änderungskündigungen mit dem Ziel der Umstellung des Vergütungsgruppensystems ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat oder einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle sind unwirksam.

2. In einem Tendenzbetrieb sind Fragen der betrieblichen Lohngestaltung jedenfalls dann nicht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen, wenn die Ausgestaltung des betrieblichen Entgeltsgstems keinen besonderen Tendenzbezug hat, sondern tendenzneutral ist.

3. Legen mehrere Streitgenossen gegen das sie jeweils beschwerende arbeitsgerichtliche Urteil Berufung ein, so sind für die Frage, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,- DM übersteigt und die Berufung demnach statthaft ist (§ 64 Abs. 2 ArbGG), die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung ist nicht erforderlich, daß die Streitgenossen gemeinschaftlich in einem einheitlichen Schriftsatz Berufung eingelegt haben. Es genügt, daß die mehreren Rechtsmittel zu einer Zeit eingegangen sind, in der die gleichzeitige Berufungseinlegung für die Streitgenossen noch möglich war, in der also noch keiner von ihnen die für ihn laufende Berufungsfrist versäumt hat.

4. Das vom Streithelfer eingelegte Rechtsmittel wirkt für die von ihm unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers.