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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: 2 StR 104/10

Korrekturbeschluss zu einem Urteil aufgrund eines Schreibversehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.2010
Aktenzeichen
2 StR 104/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 27641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Meiningen - 25.09.2009

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Wegen eines offensichtlichen Schreibversehens muss es im Tenor des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 lauten: ".... wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben." ...

Rissing-van Saan
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