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§ 7 BHKG - Arten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und betriebliche Feuerwehren (Betriebsfeuerwehren, Werkfeuerwehren).

(2) Freiwillige Feuerwehr und Berufsfeuerwehr sind die Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für die Pflichtfeuerwehr.

(3) Bei den Feuerwehren sind die besonderen Belange der Menschen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.