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§ 5 LDG NRW - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Amtliche Abkürzung
LDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20340

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.
    Verweis (§ 6)
  2. 2.
    Geldbuße (§ 7)
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  4. 4.
    Zurückstufung (§ 9) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.