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§ 11 GKG-LSA - Verbandsversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Vertreter mit einer Stimme in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und zur Ausübung des Stimmrechts einen Vertreter oder eine entsprechende Anzahl von Vertretern entsenden. Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds oder die Benennung von Stellvertretern vorsehen. Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein:

  1. 1.

    Beschäftigte des Zweckverbandes,

  2. 2.

    leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder des Privatrechts, wenn der Zweckverband in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,

  3. 3.

    Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbare Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über den Zweckverband wahrnehmen.

(2) Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied in der Verbandsversammlung mit beratender Stimme. Absatz l Satz 6 findet auf ihn keine Anwendung. Die Verbandsversammlung nimmt gegenüber einem mit Anstellungsvertrag beschäftigten Verbandsgeschäftsführer die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Gegenüber einem beamteten Verbandsgeschäftsführer ist sie Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde.

(3) Der von der Kommune nach Absatz 1 Satz 2 zu entsendende Vertreter wird von der Vertretung der Kommune gewählt. Die Verbandssatzung kann die Wahl von Stellvertretern vorsehen. Der Vertreter und die Stellvertreter können jederzeit abgewählt werden. Hat eine Kommune, die Verbandsmitglied ist, nach der Verbandssatzung mehrere Vertreter in der Verbandsversammlung, werden die Vertreter nach dem für die Bildung derAusschüsse der Vertretung vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Der von einer Kommune als Verbandsmitglied entsandte Vertreter ist an die Beschlüsse des ihn entsendenden Verbandsmitglieds gebunden. Er hat die ihn entsendende Vertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten des Zweckverbandes zu unterrichten.

(4) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds sind einheitlich abzugeben. Wird das Stimmrecht durch mehrere Vertreter ausgeübt, sind die Stimmen des Verbandsmitglieds durch den vom Verbandsmitglied für die Stimmabgabe namentlich bestimmten Vertreter, im Verhinderungsfall durch dessen namentlich bestimmten Stellvertreter, einheitlich abzugeben. Bei Kommunen, die Verbandsmitglied sind, legt die Vertretung der Kommune durch Beschluss einen namentlich bestimmten Vertreter und einen namentlich bestimmten Stellvertreter fest.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind. Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle satzungsmäßigen Verbandsmitglieder anwesend sind und keines der fehlerhaft geladenen Verbandsmitglieder den Einberufungsfehler rügt. Im Übrigen findet § 55 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung regelt das Nähere zu seiner Stellvertretung.

(7) Die Kommunalaufsichtsbehörde beruft die Verbandsversammlung zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes ein.