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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1994, Az.: BVerwG 3 B 78.93

Revisionszulassung zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer verpachteter landwirtschaftlicher Flächen die Feststellung beanspruchen kann, dass auf dem Pachtland eine Milch-Referenzmenge ruht, auch wenn diese nicht auf ihn übergegangen ist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 78.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 06.09.1990 - 6 A 103/90
OVG Niedersachsen - 23.08.1993 - AZ: 3 L 192/90
nachfolgend
BVerwG - 23.06.1995 - AZ: BVerwG 3 C 6/94

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. August 1993 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen zu 1 hat Erfolg.

2

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer verpachteter landwirtschaftlicher Flächen die Feststellung beanspruchen kann, daß auf dem Pachtland eine Milch-Referenzmenge ruht, auch wenn diese nicht auf ihn übergegangen ist.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Vallendar