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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.03.1994, Az.: VII B 44/94

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.03.1994
Aktenzeichen
VII B 44/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 812

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 115 Abs.2 Nr.1-3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), in der nach § 115 Abs.3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt. Soweit sich die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, benennt sie in der Beschwerdeschrift lediglich eine abstrakte Rechtsfrage (Anwendbarkeit von § 3 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 des Anfechtungsgesetzes auf vergleichbare Sachverhalte), ohne die über den Streitfall hinausgehende Bedeutung der auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Rechtsfrage auch nur anzusprechen. Im übrigen enthält die Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Finanzgerichts (FG), aus denen sich keine Zulassungsgründe ergeben. Die Behauptung, das FG habe Beweisantritte übergangen, wird in keiner Weise substantiiert; im übrigen ergeben sich aus der FG-Akte für das vorliegende Verfahren keine Beweisanträge der Klägerin. Die Ausführungen über den Umfang der Pfändbarkeit der an die Klägerin abgetretenen Leibrente und die auf die Pfändung bezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) und der Oberfinanzdirektion betreffen nicht das vorliegende Verfahren. Sie beziehen sich --wie der Berichterstatter des FG in den dem Senat vorgelegten Akten vermerkt hat-- auf das noch nicht abgeschlossene Klageverfahren ... vor dem FG.

2

Soweit die Klägerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem FA begehren sollte, könnte dem wegen fehlender Zuständigkeit des Senats (vgl. § 114 Abs.2 Satz 2 FGO) und im übrigen auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Revision gegen das Urteil des FG nicht zugelassen werden kann.