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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2020, Az.: IV ZR 272/19

Erforderlichkeit von gravierenden Umständen bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung zur Beurteilung des Widerspruchs eines Versicherungsnehmers als treuwidrig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.2020
Aktenzeichen
IV ZR 272/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 41379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR272.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 10.01.2019 - AZ: 25 O 6835/18
OLG München - 23.09.2019 - AZ: 25 U 737/19

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 23. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass bei längerem Zeitablauf auch geringere Umstandsmomente ausreichend seien; ausweislich seines Hinweisbeschlusses Seite 2 hat es aber dennoch den im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gravierende Umstände erforderlich sind, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.448,83 €

Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann