Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1984, Az.: BVerwG 3 C 24.83
Urkundenbeweis; Öffentliche Urkunde; Beweiskraft; Sachverständigen-Kontrollbericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 24.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 11.09.1980 - AZ: I/3 E 314/77
- VGH Hessen - 28.02.1983 - AZ: VIII OE 99/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVerwBl 1985, 374
- LRE 17, 173 - 176
Amtlicher Leitsatz
Der durch einen von der früheren Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel beauftragten unabhängigen Sachverständigen erstellte Denaturierungs-Kontrollbericht stellt keineöffentliche Urkunde i. S. von § 415 Abs. 1 ZPO dar.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein anerkannter Denaturierungsbetrieb.
In der Zeit vom 28. November 1968 bis zum 8. Juli 1970 denaturierte die Klägerin Weichweizen durch Beimischung des Farbstoffes Patentblau. Sie führte in dieser Zeit 61 Denaturierungen durch, bei denen sie insgesamt 5.218.000 kg Weichweizen mit dem Farbstoff "Patentblau V" in einer Konzentration von 85 v.H. oder 50 v.H. vermischte. Die Denaturierungen wurden überwacht von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer L. die damit von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, unter Hinweis auf die für die Gewährung von Denaturierungsprämien maßgebenden Richtlinien beauftragt worden waren.
Über die einzelnen Denaturierungsvorgänge erstellte die Klägerin jeweils eine Denaturierungsbescheinigung gemäß Nr. 4.9 der Richtlinien über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1968/69 vom 1. November 1968 bzw. gemäß Nr. 4.10 der Richtlinien über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1969/1970 vom 1. August 1969. Diese Bescheinigungen enthalten Angaben über die Menge und die Beschaffenheit des behandelten Weichweizens sowie die Art und Weise der durchgeführten Denaturierung und sind mit den Unterschriften der die Denaturierung überwachenden Betriebsangehörigen versehen. Jeder Bescheinigung ist ein Vermerk des von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel beauftragten Kontrolleurs angefügt, in welchem die Angaben in der Bescheinigung bestätigt werden.
Außerdem erstellte der beauftragte Kontrolleur über jeden Denaturierungsvorgang einen Denaturierungs-Kontrollbericht, der in den meisten Fällen keine genauen Angaben über die Menge und die Konzentration des beigemischten Farbstoffs enthält. Jeder Kontrollbericht enthält - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - jedoch eine Erklärung des Kontrolleurs, daß die Denaturierung "in allen Vorgängen gemäß der Ziffer 4.6 der DR 69/70 einschließlich der Ergänzungen vom 18. September 1969 und vom 9. Januar 1970 durchgeführt worden ist". Diese Erklärungen sind mit der Unterschrift und dem amtlichen Siegel des Kontrolleurs versehen.
Auf die jeweiligen Anträge der Klägerin gewährte ihr die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel aufgrund der vorgelegten Beweisunterlagen durch 61 Bewillieungsbescheide Denaturierungsprämien in Höhe von insgesamt 394.402,64 DM.
Im September 1976 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. In dem Prüfungsbericht Nr. 3/0229 vom 7. Oktober 1976 stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin seinerzeit keine Aufzeichnungen über den Bezug, den Verbrauch und den täglichen Bestand der Denaturierungsmittel gemacht habe. Aus einer von ihm anhand von Einkaufsrechnungen sowie der Denaturierungsbescheinigungen und der Kontrollberichte vorgenommenen Bestandsberechnung des Farbstoffes Patentblau V 85 v.H. und 50 v.H. ergebe sich, daß der Klägerin die Farbstoffmengen, die für die von ihr in den Jahren 1968 bis 1970 durchgeführten Denaturierungen erforderlich gewesen seien, nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Aufgrund dieses Prüfungsberichtes kam die Beklagte zu der Ansicht, daß die Klägerin die betreffenden Denaturierungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Deshalb forderte sie durch 61 Rückforderungsbescheide vom 20. Januar 1977 unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht die Denaturierungsprämien in Höhe von 394.402,64 DM von der Klägerin zurück.
Über die von der Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide erhobenen Widersprüche hat die Beklagte nicht entschieden.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die Aufhebung der 61 Rückforderungsbescheide begehrt. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte 5 Rückforderungsbescheide (3 Bescheide ganz und 2 Bescheide teilweise) über zusammen 27.161,29 DM zurückgenommen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß die angefochtenen Rückforderungsbescheide in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig seien. Inbesondere seien die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide rechtmäßig ergangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe sie alle Denaturierungen ordnungsgemäß nach den maßgebenden Vorschriften und Richtlinien unter Beachtung der im Richtwertverfahren vorgeschriebenen Rezeptur durchgeführt. Außerdem habe die Beklagte bei der Rücknahme der Bewilligungsbescheide von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Im übrigen wäre ein etwaiger Rückforderungsanspruch verjährt. Die Klägerin hat die Aufhebung der verbliebenen 56 Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 20. Januar 1977 über insgesamt 367.241,35 DM beantragt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ihre Rückforderungsbescheide verteidigt. Aus dem Prüfungsbericht des Betriebsprüfers sei zu schließen, daß die Klägerin bei allen Denaturierungen dem Weichweizen zu wenig Farbstoff beigemischt hat. Etwaige Ungewißheiten müßten zu Lasten der Klägerin gehen, weil eine genaue Zuordnung des Farbstoffverbrauchs zu den einzelnen Denaturierungen wegen der fehlenden Aufzeichnungen seitens der Klägerin nicht möglich sei.
Gemäß Beschluß vom 12. Juli 1979 hat das Verwaltungsgericht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den Fragen eingeholt, ob sich die Verjährungsfristen von Ansprüchen auf Rückerstattung von Denaturierungsprämien nach europäischem Recht richten und von welcher Frist gegebenenfalls auszugehen ist, und ob nach dem EWG-Recht die Rückforderung von Denaturierungsprämien auf fehlende Aufzeichnungen gestützt werden dürfe, wenn für diese Aufzeichnungen nach nationalem Recht zum Zeitpunkt der Rückforderung keine Aufbewahrungspflicht mehr bestand. Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 12. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 119/79 und 126/79 entschieden, daß sich die Verjährungsfrist nach nationalem Recht richte und das Gemeinschaftsrecht auch im übrigen der Anwendung nationaler Bestimmungen über die Begrenzung des Zeitraums, innerhalb dessen Rückerstattungen geltend zu machen seien, nicht entgegenstehe, wenn diese Bestimmungen in gleicher Weise auch auf die Gebiete Anwendung fänden, die in nationaler Verantwortung liegen.
Sodann hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. September 1980 insgesamt 8 Rückforderungsbescheide der Beklagten über zusammen 42.940,64 DM aufgehoben und im übrigen (48 Bescheide ganz und 2 Bescheide teilweise) die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur Rückforderung der Denaturierungsprämien berechtigt. Einer ausdrücklichen Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs. 1 VwVfG habe es nicht bedurft. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, daß die Klägerin bei den Denaturierungen das für die Gewährung der Prämie einzuhaltende Richtwertverfahren nicht eingehalten hat. Denn nach den Feststellungen im Prüfungsbericht vom 7. Oktober 1976 hätten die errechneten Farbstoffmengen, über die die Klägerin verfügt hat, für eine ordnungsgemäße Denaturierung nach dem Richtwertverfahren nicht ausgereicht. Zwar sei es denkbar, daß der Prüfungsbericht nicht sämtliche Farbeingänge der Klägerin erfaßt hat. Daß der Sachverhalt insoweit nicht weiter aufklärbar sei, habe die Klägerin zu vertreten, weil die von ihr anläßlich der Betriebsprüfung vorgelegten Einkaufsbelege nicht vollständig gewesen seien.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist (48 Bescheide ganz und 2 Beschweide teilweise), Berufung sowie die Beklagte hinsichtlich eines Teils eines anderen Bescheides Anschlußberufung eingegelegt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Ergebnis der nachträglichen Betriebsprüfung ein unangemessenes Gewicht beigelegt. Im Zusammenhang damit habe es die Beweislastverteilung verkannt. Nach der maßglichen Denaturierungsverordnung 1968 bestehe eine Aufbewahrungspflicht nur für Aufzeichnungen über Denaturierungsmittel, nicht aber auch für die Einkaufsbelege. Demgemäß trage sie auch keine Beweislast dafür, daß die den Betriebsprüfern vorgelegten Einkaufsbelege nicht vollständig waren und weitere Farbstoffeinkäufe stattgefunden haben. Es sei auch nicht einzusehen, warum den von den Kontrolleuren zu jeder Denaturierung unmittelbar vor Ort angefertigten Kontrollberichten weniger Beweiskraft beizumessen sei, als dem sieben Jahre später angefertigten Prüfungsbericht. Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1980 abzuändern, soweit mit ihn die Klage abgewiesen worden ist, und auch insoweit die Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 20. Januar 1977 aufzuheben.
Die Beklagte hat mit ihrer Anschlußberufung beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1980 insoweit abzuändern, wie der Rückforderungsbescheid Nr. 31 hinsichtlich einer zurückgeforderten Denaturierungsprämie für 75.000 kg Weichweizen aufgehoben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Rückforderungsbescheid Nr. 31 habe eine Prämie für eine Menge von 80.000 kg Weichweizen zum Gegenstand, von denen jedoch nur für 5.000 kg kein Fehlbestand vorgelegen habe, während 75.000 kg in der Bestandsentwicklung beim Farbstoff Patentblau V 85 % aufgeführt seien, so daß für sie eine Aufhebung nicht in Betracht komme.
Im übrigen hat sie das angefochtene Urteil für richtig erachtet und ergänzend darauf hingewiesen, daß von der Klägerin in der Zeit vom 28. November 1968 bis zum 21. Januar 1970 insgesamt 838.200 kg Weichweizen mit 85 %igem Farbstoff denaturiert wurden, wofür 54,140 kg Farbstoff erforderlich gewesen wären. Nach denüberprüften Einkaufsbelegen hätten jedoch nur 45 kg Farbstoff zur Verfügung gestanden, so daß sich ein Fehlbestand von 9,140 kg Farbstoff ergebe. Für die Zeit vom 3. Dezember 1968 bis zum 8. Juli 1970, in der 4.379.800 kg Weichweizen mit 50 %iger Farbe denaturiert wurden, wären 453 kg Farbe erforderlich gewesen, obwohl nur 228 kg Farbe hätten nachgewiesen werden können, so daß sich ein Fehlbestand von 225 kg Farbe ergebe. Demgegenüber stellten die Kontrollberichte keinen hinreichenden Beweis dafür dar, daß die Denaturierungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, weil sie zumüberwiegenden Teil keine Angaben über den Farbstoffverbrauch enthielten.
Durch Urteil vom 28. Februar 1983 hat der Verwaltungsgerichtshof der Berufung der Klägerin stattgegeben und die weiteren Rückforderungsbescheide (48 Bescheide ganz und 2 Beschweide teilweise) der Beklagten vom 20. Januar 1977 aufgehoben. Die Anschlußberufung der Beklagten hat er als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die der Prämiengewährung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide aus den Jahren von 1968 bis 1970 rechtswidrig ergangen seien. Für die Beantwortung der streitigen Frage, ob die von der Klägerin im Rahmen der Denaturierung beigemischten Farbmengen den maßgeblichen Richtlinien entsprachen, sei entscheidend, daß sämtliche Denaturierungsvorgänge vonöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer L. die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich unter Hinweis auf die maßgeblichen Richtlinien beauftragt worden waren, überwacht wurden und daß die ordnungsgemäße Denaturierung in jedem Einzelfall von den Kontrolleuren amtlich bestätigt worden ist. Jeder Bericht enthalte eine durch Unterschrift und amtliches Siegel des Kontrolleurs bestätigte Erklärung, wonach die Denaturierung "in allen Vorgängen gemäß der Ziffer 4.6 der DR 69/70 einschließlich der Ergänzungen vom 18. September 1969 und 19. Januar 1970 durchgeführt worden ist". Bei diesen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Denaturierungs-Kontrollberichten handele es sich um öffentliche Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. ZPO. Als solche begründeten sie gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Die Denaturierungs-Kontrollberichte bewiesen also, daß die von der Klägerin durchgeführten Denaturierungen gemäß den maßgeblichen Richtlinien durchgeführt worden sind.
Demgegenüber sei zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der in öffentlichen Urkunden bezeugten Tatsachen zulässig. Durch bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen sei der Gegenbeweis jedoch noch nicht erbracht. Vielmehr sei hierfür der volle Beweis des Gegenteils nötig. Diesem Erfordernis genüge der Prüfungsbericht Nr. 3/0229 vom 7. Oktober 1976 über die bei der Klägerin im September 1976 durchgeführte Betriebsprüfung nicht. Er stelle keinen geeigneten Gegenbeweis zu den in den Kontrollberichten getroffenen Feststellungen hinsichtlich der jeweils beigemischten Farbmengen dar.
Es brauche auch nicht abschließend beurteilt zu werden, wie umfassend die Verpflichtung zur Fertigung von Aufzeichnungen über die täglich denaturierten Mengen an Weichweizen und die Denaturierungsmittel war. Jedenfalls sei die Klägerin dieser Verpflichtung durch die Erstellung der Denaturierungsbescheinigungen gemäß Ziffer 4.10 der DR 69/70 in hinreichendem Maße nachgekommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher die Beklagte in erster Linie die Verletzung des § 173 VwGO in Verbindung mit den§§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO rügt. Die Beklagte bezeichnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Denaturierungs-Kontrollberichte öffentliche Urkunden seien, als unhaltbar. Die von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel beauftragten Kontrolleure, die in den Kontrollberichten die ordnungsgemäße Denaturierung bestätigt haben, seien keine Personen gewesen, die innerhalb ihres Geschäftskreises mitöffentlichem Glauben versehen sind. Vielmehr habe es sich um unabhängige Sachverständige gehandelt. Deshalb hätten deren Kontrollberichte nicht mehr und nicht weniger Beweiskraft als alle anderen Unterlagen.
Für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungsbescheide könne sie nicht beweispflichtig gemacht werden. Unter den gegebenen Umständen müsse die Klägerin nachweisen, daß die Denaturierungen jeweils ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Denn die Klägerin habe durch ihr Verhalten die Aufklärung des Sachverhalts schuldhaft unmöglich gemacht. Imübrigen sei durch den Prüfungsbericht bewiesen, daß die Denaturierungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Dies müsse zur Abweisung der Klage führen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 1983 aufzuheben sowie
- a)
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1980 zurückzuweisen und
- b)
auf ihre Anschlußberufung das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin abzuändern, daß der Rückforderungsbescheid Nr. 31 nur insoweit aufgehoben wird, wie die Denaturierungsprämie für 5.000 kg Weichweizen
zurückgefordert wird.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Kontrollberichte öffentliche Urkunden seien. Diese Kontrollberichte seien der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel als Aussteller zuzurechnen. Durch sie sei der Beweis geführt, daß sie die Denaturierungen jeweils ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Der mögliche Gegenbeweis sei der Beklagten nicht gelungen. Er könne auch nicht durch den Prüfungsbericht geführt werden. In diesem Bericht werde verkannt, daß sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Denaturierungsverordnung in der maßgeblichen Fassung vom 8. August 1968 nur verpflichtet war, inübersichtlicher Form Aufzeichnungen über die täglich denaturierten Mengen an Weichweizen und die Denaturierungsmittel zu machen und diese Aufzeichnungen sieben Jahre aufzubewahren. Diesen Pflichten sei sie durch die Erstellung der Denaturierungsbescheinigungen nachgekommen.
II.
Die Revision der Beklagten erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Vorschriften des § 173 VwGO in Verbindung mit § 415 Abs. 1 ZPO unrichtig angewandt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 20. Januar 1977 in dem zuletzt noch aufrecht gehaltenen Umfang. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung eines Teils der ihr zuvor gewährten Denaturierungsprämien geltend gemacht. Rechtsgrundlage für die Gewährung solcher Prämien ist die Verordnung Nr. 172/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln zur Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeignetem Roggen. Das in Art. 2 der Verordnung für die Denaturierung vorgesehene Richtverfahren wurde in Art. 1 i.V.m. dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 956/68 der Kommission vom 12. Juli 1968 festgelegt. Hiernach waren zunächst 100 kg Weizen aus der zu denaturierenden Menge mit einer Farbstofflösung aus entweder 40 g Farbstoff Patentblau V 85 v.H. oder 68 g Farbstoff Patentblau V 50 v.H. und mindestens 4 und höchstens 6 Liter Wasser zu färben und dann 80 kg Weizen mit mindestens 20 kg der gefärbten Körner zu mischen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ist durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2086/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 die zu verwendende Farbstoffmenge auf entweder 30 g Farbstoff Patenblau V 85 v.H. oder 51 g Patentblau V 50 v.H. herabgesetzt worden, die in mindestens 2,5 und höchstens 3 Liter Wasser aufzulösen ist. Dieses geänderte Richtverfahren ist dann in Art. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1403/69 der Kommission vom 18. Juli 1969 nochmals festgelegt worden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Denaturierungsprämien für Weichweizen sind aufgrund des § 5 des Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967 in der Fassung desÄnderungsgesetzes vom 30. Juli 1968 durch die Verordnungen über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen vom 8. August 1968 und deren Änderung vom 13. März 1970 sowie vom 19. November 1971 geregelt worden. In § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Verordnung vom 8. August 1968 war bestimmt, daß der Denaturierungsbetrieb verpflichtet ist, in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen über die täglich denaturierten Mengen an Weichweizen und die Denaturierungsmittel sowie diese Aufzeichnungen sieben Jahre aufzubewahren. Weiter mußte er nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über den Denaturierungsvorgang eine Bescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen. Außerdem hatte er nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung den Beauftragten der Einfuhr- und Vorratsstelle die Überprüfung des Denaturierungsvorgangs zu gestatten. Die beauftragten Kontrolleure mußten über die Denaturierung einen Kontrollbericht ausstellen, in welchem die ordnungsgemäße Durchführung der Denaturierung zu bestätigen war.
Das Berufungsgericht hat seine einen Erstattungsanspruch der Beklagten verneinende Entscheidung zu Unrecht auf die Annahme gestützt, daß die Denaturierungs-Kontrollberichte, die hier von den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer L. ausgestellt worden sind, welche die von der Klägerin durchgeführten Denaturierungen überwacht haben, öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO seien, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der in den Urkunden bezeugten Tatsachen begründeten. Dieser rechtlichen Bewertung vermag der Senat nicht zu folgen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind schon die Voraussetzungen des § 415 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift stellen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mitöffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind,öffentliche Urkunden dar.
Die hier zu beurteilenden Denaturierungs-Kontrollberichte wären dann als öffentliche Urkunden zu qualifizieren, wenn sie, wie die Klägerin geltend gemacht hat, von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, der Rechtsvergängerin der Beklagten, ausgestellt worden wären. Dies trifft aber nicht zu. Denn die Sachverständigen, welche die Denaturierungen kontrolliert und in ihren Kontrollberichten deren Ordnungsmäßigkeit bestätigt haben, sind hierbei nicht namens der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel tätig geworden. Sie wären dazu auch nicht berechtigt gewesen. Vielmehr hat die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel die Denaturierungen nicht selbst kontrolliert, sondern damit unabhängige Sachverständige beauftragt. Sie hat sich also dritter Personen bedient. Darin ist der entscheidende Unterschied zu sehen. Denn die Handlungen beauftragter Sachverständiger sind keine Handlungen, die als von dem Auftraggeber selbst vorgenommen zu gelten haben. Aus diesem Grunde sind Urkunden, die von beauftragten Sachverständigen ausgestellt worden sind, nicht von dem Auftraggeber, hier der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, aufgenommen worden.
Die Denaturierungs-Kontrollberichte sind auch nicht von der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold ausgestellt worden. Die Kontrolleure sind zwar Sachverständige, die von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt und vereidigt worden sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß sie bei einer Begutachtung, die sie als ein von einem bestimmten Auftraggeber beauftragter Sachverständiger vornehmen, namens der Industrie- und Handelskammer tätig werden.
Die Sachverständigen, welche die Richtigkeit der Kontrollberichte bestätigt haben, können auch nicht als Personen angesehen werden, die innerhalb ihres Geschäftskreises mitöffentlichem Glauben versehen sind. Zu diesem Personenkreis gehören nur diejenigen Personen, die durch einen staatlichen Ermächtigungsakt als Urkundspersonen bestellt worden sind (ebenso BGH, Beschluß vom 9. Juli 1980 - V ZB 6/80 - in BGHZ 78, 36 <39>). Solche Urkundspersonen sind insbesondere Notare, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gerichts und Gerichtsvollzieher sowie Standesbeamte. Nicht dazu gehören die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (ebenso Wieczorek, Komm. z. ZPO, 2. Aufl. 1976,§ 415 Randnr. C I d 3 mit Hinweis auf RG vom 16. Februar 1937 - HRR 1937, 869). Da diese Sachverständigen keine Urkundspersonen sind, sind sie nicht mit öffentlichem Glauben versehen, so daß den in ihren Begutachtungen bezeugten Tatsachen keine erhöhte Beweiskraft zukommt.
Fehlt es demgemäß schon an den Voraussetzungen des§ 415 Abs. 1 ZPO, so braucht nicht mehr abschließend beurteilt zu werden, ob die beauftragten Kontrolleure in ihren Kontrollberichten "Tatsachen" im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO bezeugt haben. Dies könnte jedenfalls zweifelhaft sein. Nach dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt enthalten die Kontrollberichte zum überwiegenden Teil keine bestimmten Angaben über die Menge und Konzentration des im einzelnen beigemischten Farbstoffs. Vielmehr wird nur bestätigt, daß die Denaturierung in allen Vorgängen gemäß der Ziff. 4.6 der DR 1968/69 vom 1. November 1968 einschließlich der Änderungen vom 9. Januar 1969 bzw. gemäß der Ziff. 4.6 der DR 1969/70 vom 1. August 1969 einschließlich der Ergänzungen vom 18. September 1969 und 9. Januar 1970 durchgeführt worden ist. Eine solche Bestätigung, die nur besagt, daß ein bestimmter Vorgang den in einer bestimmten Richtlinie getroffenen Regelungen entspreche, dürfte aber keine Bezeugung von Tatsachen, sondern nur deren rechtliche Bewertung darstellen. Denn es wird lediglich die Übereinstimmung von nicht konkret bezeugten Tatsachen mit den Bestimmungen einer Richtlinie bestätigt. Jedenfalls enthält die Urkunde als solche keine Feststellung, welche konkreten Tatsachen, d.h. hier welche konkreten Farbstoffmengen in welcher Konzentration, bei ihrer bestätigten Übereinstimmung mit der Richtlinie tatsächlich vorgelegen haben. Deshalb kann aus der Urkunde selbst nicht nachgeprüft werden, ob der Kontrolleur den kontrollierten Vorgang zutreffend unter die Richtlinie subssumiert hat.
Hiernach ergibt sich, daß das Berufungsurteil jedenfalls auf der Verletzung des § 415 Abs. 1 ZPO beruht. Darüber hinaus stellt sich die angefochtene Berufungsentscheidung als solche auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich aus den im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen ergäbe, daß die Klage in jedem Fall Erfolg haben muß. Das kann aber nicht mit der dazu erforderlichen Sicherheit angenommen werden.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte. Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Rückforderungsbescheide darauf, daß die ursprünglichen Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien. Damit obliegt jedenfalls im Grundsatz der Beklagten die Feststellungslast dafür, daß die Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren. Daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sogenannte "Umkehr der Beweislast" vorliegen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Das Berufungsgericht hat sogar eher dazu geneigt, dies zu verneinen.
Hiernach obliegt es also der Beklagten, den Nachweis der Unrichtigkeit der früheren Bewilligungsbescheide zu führen. Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dieser Nachweis nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner unrichtigen Anwendung der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO ausgeführt, aufgrund des Prüfungsberichts der Beklagten vom 7. Oktober 1976 sei der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige "Beweis des Gegenteils" der - vermeintlich - in den Kontrollberichten bezeugten Tatsachen nicht erbracht. Der Prüfungsbericht stelle "keinen geeigneten Gegenbeweis" zu den in den Kontrollberichten getroffenen Feststellungen hinsichtlich der bei den einzelnen Denaturierungen beigemischten Farbmengen dar. Aufgrund dieser Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Beweiswert des Prüfungsberichts von ihm höher beurteilt worden wäre, wenn es erkannt hätte, daß die Kontrollberichte keine öffentlichen Urkunden sind. In diesem Fall kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Beklagte den Beweis der Unrichtigkeit der in öffentlichen Urkunden bezeugten Tatsachen geführt hat. Vielmehr wären der Beweiswert der Kontrollberichte und der Denaturierungsbescheinigungen sowie derjenige des Prüfungsberichts gegeneinander abzuwägen gewesen. Dieser Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht nicht vorgegriffen werden. Infolgedessen erweist sich die Berufungsentscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Mithin kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben werden muß. Zugleich ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 330.321,71 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt