Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1992, Az.: 2 StR 614/91
Betrug durch einen Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz; Anforderung an die Begründung eines Freispruchs; Vertrieb von gehobenen Geschenkartikeln durch eigenständig arbeitende Händler; Wiedergabe der Einlassungen des Angeklagten in den Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 614/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 05.07.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1992, 255
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessgegner
1. Karl-Herbert Au. aus Ne., geboren am ... 1950 in B.,
2. Klaus Dieter A. aus Ba., geboren am ... 1958 in W.,
3. Joachim Erich Friedrich Do. aus Me., geboren am ... 1951 in Ca.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil im Rahmen der Werbung für ein Franchisesystem.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. April 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Den Angeklagten wird zum Vorwurf gemacht, von Januar 1985 bis Januar 1986 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma AD. Geschenk- und Marketing Gesellschaft mbH (im folgenden: AD.) in E.-H. durch jeweils zwei fortgesetzte Handlungen Betrug begangen zu haben, und zwar einerseits zum Nachteil von Händlern, andererseits zum Nachteil von Lieferanten und anderer, mit der Erbringung entgeltlicher Leistungen beauftragter Unternehmen. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen.
Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1.
Die Firma AD. befaßte sich mit dem Direktvertrieb von Geschenkartikeln (Wein, Hemden, Krawatten und Schals) an Endabnehmer. Zu diesem Zweck wurde eine entsprechende Verkaufsorganisation aufgebaut. Diese war hierarchisch strukturiert und bestand in den beiden untersten Stufen aus Groß- und Einzelhändlern, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von der Firma zu beschaffenden Artikel absetzen sollten. Zur Anwerbung solcher Händler wurden "Firmenpräsentationen" veranstaltet, bei denen Mitarbeiter der Firma AD. den Interessenten das Firmenkonzept darstellten. Der Interessent, der sich bereitfand, Einzelhändler zu werden, schloß mit der Firma AD. einen Franchisevertrag und leistete eine Einstandszahlung von 8.507,- DM; von diesem Betrag waren 5.000,- DM die Franchisegebühr, 3.507,- DM der Preis für eine Warengrundausstattung. Nach dem Vertrag hatte der Franchisenehmer die Möglichkeit, vom Einzelhändler zum Großhändler aufzusteigen. Dazu mußte er drei "Leistungspunkte" aufweisen, wobei ein Punkt entweder durch Warenabsatz im Endverkaufswert von 25.000,- DM oder durch Vermittlung eines weiteren Einzelhändlers erzielt werden konnte.
Im Laufe der Zeit gewann die Firma AD. insgesamt 143 Mitarbeiter, von denen 127 die volle Einstandszahlung erbrachten. Die ganz überwiegende Mehrzahl bemühte sich jedoch nicht oder nur wenig um den Warenverkauf, sondern verlegte sich darauf, weitere Einzelhändler zu werben, wofür im übrigen Prämien ausgesetzt waren und bezahlt wurden.
Im Frühjahr 1986 wurde die Firma ADO zahlungsunfähig. Der von den Angeklagten am 17. März 1986 gestellte Konkursantrag wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen. Mehrere Lieferanten und andere, von der Firma AD. mit der Erbringung entgeltlicher Leistungen beauftragte Unternehmen erlitten Forderungsausfälle; diese beliefen sich auf insgesamt rund 110.000,- DM.
2.
Der Freispruch der Angeklagten hält rechtlicher Prüfung stand.
Der Erörterung bedarf er nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betrugsvorwurfs. Andere Straftatbestände (§ 286 Abs. 1 StGB, § 4 UWG) scheiden, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat (UA S. 90 ff), aus. § 6 c UWG, der "progressive Kundenwerbung" unter Strafe stellt, ist erst durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) eingefügt worden und galt mithin zur hier in Rede stehenden Tatzeit noch nicht.
Was den Vorwurf des Betruges in zwei Fällen, nämlich einmal gegenüber den Händlern, zum anderen gegenüber den Lieferanten und sonstigen Firmen anbetrifft, so ist zunächst festzuhalten, daß die Urteilsgründe den an einen Freispruch zu stellenden Anforderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO) genügen. Daran ändert es nichts, daß die Einlassungen der Angeklagten nicht in einem gesonderten Abschnitt der Urteilsgründe im Zusammenhang wiedergegeben sind, sondern lediglich bei der Beurteilung einzelner Beweisfragen "stückweise" mitgeteilt oder ersichtlich gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings schon wiederholt darauf hingewiesen, daß es einen Darstellungsmangel begründen kann, wenn in den Urteilsgründen die Einlassung des Angeklagten nicht wiedergegeben ist (BGH, Beschl. v. 27. September 1983 - 4 StR 550/83, Leitsatz StV 1984, 64; Beschl. v. 22. April und 19. August 1986 - 4 StR 162 und 404/86; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5; offengelassen in BGH bei Dallinger MDR 1975, 198 und BGH StV 1984, 188; vgl. im übrigen auch OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323 und OLG Bremen StV 1987, 429); in einem Fall hat er auch das Fehlen einer zusammenhängenden Darstellung der Einlassung des Angeklagten - zu einem entscheidungserheblichen Punkt - beanstandet (BGH, Beschl. v. 24. August 1990 - 3 StR 311/90). Doch ist die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten kein Selbstzweck, sondern dient vielmehr dazu, dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Dieser Zweck kann unter Umständen aber auch durch eine Darstellung erreicht werden, wie sie das Landgericht im vorliegenden Falle gewählt hat. Hier reichen die im Urteil enthaltenen Angaben über die Einlassungen der Angeklagten aus, diese Funktion zu erfüllen. Der Senat wird durch die Art der Darstellung nicht gehindert, die ihm obliegende Prüfung vorzunehmen.
Soweit an mehreren Stellen der Urteilsgründe betont wird, daß bestimmte Tatsachen nicht hätten festgestellt werden können, fehlen zwar dafür Begründungen, aus denen sich die maßgebenden Beweiswürdigungserwägungen des Tatgerichtes ergeben. Doch handelt es sich dabei durchweg um subjektive Vorstellungen, Kenntnisse oder Absichten der Angeklagten, bei denen es weitgehend auf der Hand liegt, daß und weshalb der Gegenbeweis nicht zu führen war. Soweit sich der Anklagevorwurf auf den Betrug zum Nachteil der Händler bezieht, kommt es hierauf im übrigen nicht einmal an, weil - wie sogleich ausgeführt werden wird - der Betrugstatbestand schon nach dem positiv festgestellten Sachverhalt, also ohne Rücksicht auf die Einlassungen der Angeklagten, nicht als erfüllt angesehen werden kann.
a)
Betrug zum Nachteil der Händler
Das Landgericht hat den Freispruch insoweit damit begründet, daß es bereits an einer Täuschungshandlung fehle, kein Vermögensschaden entstanden sei und die Angeklagten jedenfalls unter den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gehandelt hätten. Die letztgenannte Begründung dürfte zwar angesichts der warnenden Hinweise, die den Angeklagten von ihrem Rechtsanwalt erteilt worden waren, nicht tragfähig sein; doch kann dies letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Angeklagten haben - wie das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Recht ausgeführt hat - die als Einzelhändler angeworbenen Interessenten nicht getäuscht.
Soweit als Gegenstand einer Täuschung die Absichten der Angeklagten in Betracht kamen, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, den Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, daß es ihnen allein darum gegangen sei, die Einstandszahlungen der geworbenen Partner zu vereinnahmen, den Verkauf aber nicht zu betreiben und das Unternehmen nach Abschöpfung dieser Zahlungen bei passender Gelegenheit zu liquidieren. Die hierfür gegebene Begründung, die eine eingehende Würdigung der insoweit erheblichen Umstände, namentlich des geschäftlichen Verhaltens der Angeklagten, enthält (UA S. 84 ff), läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.
Gleiches gilt jedoch auch insoweit, als es um eine Täuschung der Händler über solche Tatsachen geht, die das Unternehmen und ihre eigene Tätigkeit als Franchisenehmer, namentlich ihrer Verdienstmöglichkeiten und Gewinnchancen, betrafen. Was das Landgericht hierzu ausgeführt hat (UA S. 79 ff), ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
Die Beschwerdeführerin sieht eine Täuschung der Händler demgegenüber in mehrfacher Hinsicht gegeben. So sei ihnen vorgespiegelt worden, es handele sich bei den Artikeln der Firma AD. um Waren, "die sich von selbst verkauften und eine Marktlücke darstellten". Den Feststellungen zufolge (UA S. 31) wurde im Einführungsvortrag, wie er bei "Firmenpräsentationen" üblich war, folgendes erklärt:
Es komme darauf an, eine Produktreihe zu bieten, "die sich von selbst verkauft, auf die die Bundesbürger förmlich warten, das wäre doch eine interessante Sache". Erforderlich sei deshalb, eine Marktlücke zu finden. "Wir von der AD. haben so eine gefunden". Diese Marktlücke liege im gehobenen Geschenkartikelbereich.
Darin lag keine Täuschungshandlung. Denn diese Erklärungen enthielten keine Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich Meinungsäußerungen werbenden, reklamehaften Charakters, die sich in der Prognose einer künftigen, geschäftlichen Entwicklung erschöpften (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 9; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 15). Auch wurde den abzusetzenden Artikeln keine besondere Eigenschaft zugesprochen, die sie in Wirklichkeit nicht besaßen. Es handelte sich um Genußmittel und Bedarfsgegenstände, wie sie am Markt in vielen Variationen angeboten werden. Darüber wurden die Händler nicht getäuscht und konnten auch nicht getäuscht werden. Darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von dem Fall, in dem das zu vertreibende Produkt wegen angeblich besonderer Eigenschaften der Wahrheit zuwider als "konkurrenzlos" bezeichnet worden war (vgl. OLG Frankfurt am Main wistra 1986, 31 - Motoröl - unter Aufhebung einer Entscheidung des LG Fulda wistra 1984, 188 mit Anm. Möhrenschlager).
Die Beschwerdeführerin meint weiter, eine Täuschung der Händler liege in der Behauptung, "daß Vertragspartner einen bestellten Acker übernähmen". Dieses Vorbringen gibt die entsprechenden Urteilsfeststellungen nicht korrekt wieder. Danach (UA S. 35) wurde im Rahmen des Einführungsvortrags zur Charakterisierung des Franchisesystems eine Kolumne aus einer Wirtschaftszeitung verlesen, in der es unter anderem hieß, daß der Franchiseunternehmer gegen eine Eintrittsgebühr Teil einer eingeführten und erfolgreich erprobten Unternehmenskette werde und mit minimalem Risiko einen "bestellten Acker" übernehme, ohne daß Fachkenntnisse erforderlich seien. Die Redensart vom "bestellten Acker" konnte sich dabei, angewandt auf die Firma AD. nur auf die typischen Leistungen des Franchisegebers (Warenbeschaffung, Organisationshilfen, Werbung usw.) beziehen, enthielt also nicht etwa die Behauptung, der Artikel sei bereits eingeführt und es gebe für ihn schon einen erschlossenen Absatzmarkt; denn bei dem Einführungsvortrag wurde auch darauf hingewiesen, daß die Firma A. ein "junges, im Aufbau befindliches Unternehmen" sei, das aufgrund seiner Dynamik den "Durchbruch auf dem Markt schaffen werde".
Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die Angeklagten hätten den Händlern große Verdienstmöglichkeiten durch die Anwerbung neuer Einzelhändler vorgespiegelt, genügt es, auf die Ausführungen Bezug zu nehmen, mit denen das Landgericht begründet hat, warum die Franchisenehmer über ihre künftigen Gewinnerwartungen nicht getäuscht worden sind (UA S. 79 ff). Diese Ausführungen werden durch das Revisionsvorbringen nicht entkräftet.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Verkauf und Werbung hätten - bei entsprechendem eigenen Einsatz - den Händlern eine "dauerhafte und lukrative Existenz gewähren" sollen, findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Daß die Angeklagten den Händlern - wie im bereits erwähnten Motoröl-Fall - die Möglichkeit einer Existenzgründung vorgespiegelt hätten, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
b)
Betrug zum Nachteil der Lieferanten und anderer Firmen
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch begründet, weshalb es nicht festzustellen vermochte, daß die Angeklagten etwa Lieferanten und andere, mit der Erbringung entgeltlicher Leistungen beauftragte Unternehmen über ihre eigene Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht hätten (Eingehungsbetrug). Was die Beschwerdeführerin hierzu vorträgt, deckt keinen Rechtsfehler auf, sondern erschöpft sich in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Damit kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht gehört werden.
Nach alledem ist ihre Revision zu verwerfen.
Niemöller
Gollwitzer
Detter
Bode