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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.2007, Az.: BVerwG 6 PB 19/06

Wahl einer Personalvertretung durch Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.2007
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 19/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 11808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 09.12.2005 - AZ: 21 K 4082/04.PVB
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.10.2006 - AZ: 1 A 5144/05.PVB
nachfolgend
BVerwG - 08.10.2007 - AZ: BVerwG 6 P 2.07

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2007
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und Vormeier
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2006 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht, soweit er bezogen auf die Dienststelle Einsatzführungsbereich 2 eine Schwerpunktbetrachtung anstellt, anstatt für jede ihrer Untergliederungen zu prüfen, ob die Soldaten eine Personalvertretung wählen, vom Senatsbeschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - (Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 10 f., 21 f.) ab. Der Beschluss beruht auf dieser Abweichung, weil mindestens für die Einsatzführungsausbildungsinspektion 23 in Betracht zu ziehen ist, dass die Soldaten eine Personalvertretung wählen.

Dr. Hahn
Büge
Vormeier