Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1965, Az.: II ZR 194/64
Anforderungen an die Auslegung eines Gesellschaftsvertrags; Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 194/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 03.08.1964
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. August 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien errichteten am 29. März 1959 durch schriftlichen Vertrag miteinander eine Gesellschaft zum Betrieb einer chemischen Schnellreinigung. Ihre Gewinnbeteiligung wurde auf je 50 % festgesetzt. Die Klägerin leistete als Gesellschaftseinlage 10.000 DM in bar und brachte einen Personenkraftwagen in die Gesellschaft ein. Der Beklagte, der allein für den Reinigungsbetrieb fachlich ausgebildet war, brachte Sachwerte ein.
Die Parteien unterhielten, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, für den Betrieb ein gemeinschaftliches Konto bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, Filiale F.. Bei der Filiale dieser Bank in E. bestand ein Konto, das auf den Namen der Klägerin und des Herrn Willy W., B.-Lichtspiele, E., lautete.
An dem Lichtspieltheater, das auf einen Grundstück W. betrieben wurde, war die Klägerin mit 20.000 DM beteiligte Das Gemeinschaftskonto W./P. wies in der ersten Hälfte des Jahres 1960 einen Schuldsaldo von 90.000 DM auf. Da die Abdeckung dieser Schuld auf Schwierigkeiten stieß und die Bank befürchtete, die ihr eingeräumten Sicherheiten - nämlich eine Grundschuld von 70.000 DM und eine erste Hypothek von 25.000 DM auf den Grundstück W. - könnten zur Abdeckung des Kredits nicht ausreichen, sperrte die Bank unter Berufung auf ihr nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehendes Pfandrecht das Gemeinschaftskonto der Parteien in F., das zu dieser Zeit ein Guthaben von rund 1.600 DM aufwies. Sie teilte dies durch Schreiben ihrer F. Filiale vom 1. Juni 1960 den Parteien mit. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte der Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf diesen Sachverhalt, er sehe sich in Sorge um den Bestand des von ihm aufgebauten Geschäfts veranlaßt, den Teilhabervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Anfang Juli 1960 gab die Bank die Hälfte des gesperrten Guthabens nach Abzug von Spesen frei und übertrug sie in Höhe von 799,50 DM auf ein auf den Namen des Beklagten neu errichtetes Konto. Die auf die Klägerin entfallende Hälfte überwies sie zur Abdeckung des Kredits aus den Gemeinschaftskonto W./P. an ihre Filiale in E.. Etwa im Mai 1961 wurde die Klägerin von der Bank aus der Haftung entlassen, nachdem sich die Bank wegen ihrer Forderungen durch den Verkauf des Kinogrundstücks befriedigt hatte.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigungserklärung des Beklagten, die rechtlich als Ausschließung der Klägerin aus der Gesellschaft aufzufassen sei, sei unwirksam. Die vorübergehende, von ihr nicht verschuldete Sperrung des Gemeinschaftskontos sei kein ausreichender Grund für diese Maßnahme gewesen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß das Gesellschaftsverhältnis der Parteien nach den Vertrag vom 29. März 1959 noch bestehe.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und den Standpunkt vertreten, das Vorgehen der Bank sei angesichts der Gefährdung des Unternehmens ein genügend wichtiger Grund für den Ausschluß der hierfür verantwortlichen Klägerin gewesen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien durch den Vertrag vom 29. März 1959 eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts begründet haben, und daß nach diesem Vertrag im Falle der Kündigung durch einen Gesellschafter der andere das Recht haben sollte, das Geschäft allein fortzusetzen. Hieraus leitet es zutreffend das Recht jedes Gesellschafters her, den anderen Gesellschafter aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund durch Erklärung gemäß § 737 BGB aus der Gesellschaft auszuschließen (BGHZ 32, 307, 317 f [BGH 19.05.1960 - II ZR 72/59]; BGH WH 1961, 32). Eine solche Erklärung entnimmt das Berufungsgericht den Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 1. Juni 1960.
Diese Erklärung sieht es jedoch als wirkungslos an, und zwar zunächst schon deswegen, weil der Beklagte die Klägerin vorher nicht angehört hat. Ob eine solche Übertragung verfassungs- und verfahrensrechtlicher Grundsätze auf die gerichtlich voll nachprüfbare Ausschließungserklärung bei einer Gesellschaft geboten ist, kann auf sich beruhen. Denn nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts haben auch in sachlicher Hinsicht die Voraussetzungen für einen Ausschluß der Klägerin nicht vorgelegen.
Die Tatsache, daß die Gesellschaft in der Zeit vom 1. Juni bis zum 8. Juli 1960 über das gemeinschaftliche Bankguthaben in Höhe von 1.637,01 DM infolge der Kontensperre nicht verfügen konnte und daß ihr anschließend die Hälfte dieses Guthabens zuzüglich Spesen entzogen wurde, könne, so meint das Berufungsgericht, nicht als ein die Ausschließung der Klägerin rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne der §§ 737, 723 Abs. 1 Satz 2 BGB betrachtet werden. Die Maßnahmen der Bank hätten den Betrieb wirtschaftlich nicht beeinträchtigt, worauf auch die Tatsache hinweise, daß der Beklagte die Klägerin nicht aufgefordert habe, den verlorengegangenen Betrag nachzuschießen. Ein weiterer Zugriff der Bank sei objektiv nicht zu befürchten gewesen, da die Filiale in E. wegen der Forderungen gegen die Gesellschaft W./P. über ausreichende Sicherheiten verfügt habe. Von Anfang an sei damit zu rechnen gewesen, daß bei einem freihändigen Verkauf des Kinogrundstücks die Forderungen der Bank voll gedeckt würden. Nur zur Sicherheit habe die Bank auch das Gemeinschaftskonto der Parteien gesperrt. Die somit unbegründete Sorge des Beklagten und damit auch seine Kündigungserklärung seien letztlich nur darauf zurückzuführen, daß er sich über die Lage nicht genügend erkundigt habe.
Mit dieser Würdigung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision sein tatrichterliches Ermessen nicht überschritten.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob für den Beklagten ein wichtiger Grund bestanden habe, die Klägerin aus der Gesellschaft auszuschließen, einen strengen Maßstab angelegt und einen solchen Grund nur für den Fall als gegeben angesehen, daß den Beklagten bei umfassender Würdigung aller Umstände ein Verbleiben der Klägerin in der Gesellschaft nicht hätte zugemutet werden können (BGHZ 4, 108; BGH WM 1961, 32). Indem es diese Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ausschlusses verneint hat, hat es nicht, wie die Revision ihm vorwirft, den Sachverhalt nur vom Standpunkt eines rückschauenden Betrachters aus gewürdigt. Es stellt vielmehr fest, daß wegen genügender anderweitiger Sicherung der Bank der Betrieb objektiv von Anfang an nicht ernstlich gefährdet gewesen ist.
2.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht genügend beachtet, daß die Ausschließung der Klägerin aus damaliger Sicht auch nach Auffassung der Berater des Beklagten notwendig gewesen sei, um den Betrieb vor weiteren Zugriffen der Bank zu schützen. Für die Frage, ob der Beklagte die Klägerin wegen erheblicher wirtschaftlicher Gefährdung des Unternehmens aus der Gesellschaft ausschließen durfte, kann nicht allein auf die subjektiven Befürchtungen des Beklagten und seines Steuerberaters Gall abgestellt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Befürchtungen objektiv eine genügende tatsächliche Grundlage hatten. Das war aber nach den rechtlich fehlerfreien, durch die Aussage des Bankangestellten Tennert hinreichend getragenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Was im übrigen die Ratschläge des Bankdirektors Gipser betrifft, so hatten diese nach den Vortrag des Beklagten lediglich die Eröffnung eines neuen Kontos auf den Namen des Beklagten zum Inhalt. Hieraus ergab sich aber unter den vorliegenden Umständen noch nicht die Notwendigkeit, die Klägerin aus der Gesellschaft auszuschließen.
3.
Die Annahme der Revision, das von der Sperre betroffene Guthaben sei für die Gesellschaft sehr erheblich gewesen, findet in dem von ihr angezogenen Vortrag des Beklagten, der zudem fälschlich von einem Kontostand von 3.000 DM ausgeht, keine genügende Stütze. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze pflichtgemäßer tatrichterlicher Würdigung verstoßen, wenn es die Vorenthaltung eines Betrages von zunächst rund 1.600 DM, dann nur noch rund 800 DM selbst für ein noch im Aufbau befindliches Unternehmen bei den hier gegebenen Verhältnissen als nicht schwerwiegend genug angesehen hat, um einen Ausschluß der Klägerin, auch im Hinblick auf die Höhe ihrer Bareinlage, zu rechtfertigen.
Ebensowenig vermag der Hinweis der Revision auf den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten, auf das gesperrte Konto seien bereits Schecks ausgestellt gewesen, die allerdings zum großen Teil noch hätten zurückgezogen werden können, den Vorwurf zu begründen, das Berufungsgericht habe wesentliche Gesichtspunkte übersehen. Denn abgesehen davon, daß diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt war, fehlte es an jeder näheren Darlegung, aus der sich eine Gefährdung des Unternehmens hätte herleiten lassen. Zudem hat der Beklagte dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht wieder aufgegriffen.
4.
Die Behauptung des Beklagten, er habe von der Klägerin vergeblich eine Bestätigung der Bank verlangt, daß ein weiterer Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen nicht erfolgen werde, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Schon damit erledigen sich die in diesen Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen.
5.
Schließlich kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe bei der Frage, ob die Fortführung des gemeinschaftlichen Betriebes durch die Maßnahmen der Bank beeinträchtigt worden sei, nicht geprüft, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn der Beklagte nicht die Ausschließung der Klägerin erklärt und ein neues Konto auf seinen Namen eröffnet hätte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, mit weiteren Zugriffen der Bank sei nicht zu rechnen gewesen, bezieht sich gerade auf den Tatbestand der Fortführung des Unternehmens durch beide Parteien.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck