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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.2006, Az.: 2 AZR 518/05

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach Einsparungen von Stellen durch den Haushaltssatzungsgeber in einer Gemeinde oder Stadt; Entscheidungsspielraum des öffentlichen Arbeitgebers bei Personalabbau; Entfallen des Beschäftigungsbedarfs für den gekündigten Arbeitnehmer durch eine unternehmerische Entscheidung; Reduzierung des Stellenplanvolumens für städtische Erzieherinnen; Bedeutung des Vorliegens eines Berufsabschlusses bei der Sozialauswahl ; Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl; Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur als ein berechtigtes betriebliches Interesse; Folgen einer unterlassenen Verweigerung der Zustimmung innerhalb der Zweiwochenfrist durch den Gesamtpersonalrat ; Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bei einer betriebsbedingten Kündigung; Notwendigkeit der Rüge eines Verfahrensmangels innerhalb einer bestimmten Frist durch den Personalrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.11.2006
Aktenzeichen
2 AZR 518/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 33330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • RiA 2007, 157-158