Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1991, Az.: 4 AZR 533/89
Anspruch auf Abfindung für Arbeitnehmer; Rationalisierung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1991
- Aktenzeichen
- 4 AZR 533/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamm 26.07.1988 - 2 Ca 555/88
- LAG Hamm 05.05.1989 - 18 (13) Sa 1633/88
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Abkommen zum Schutz der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) vor Folgen der Rationalisierung vom 27. 5. 1968
- § 7 Abs. 2 Abkommen zum Schutz der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) vor Folgen der Rationalisierung vom 27. 5. 1968
- § 1 TVG Tarifverträge : Metallindustrie
Fundstellen
- AuR 1992, 157 (amtl. Leitsatz)
- BB 1992, 716 (Kurzinformation)
- DB 1992, 1249-1250 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1992, 561-563 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1992, 159 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1992, 257 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem Abkommen zum Schutz der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) vor Folgen der Rationalisierung vom 27.5.1968 im Land NRW erlangen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, wenn sie nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit aus Rationalisierungsgründen aus dem Betrieb ausscheiden müssen.
2. Für die Bemessung der Abfindung ist auf den Zeitpunkt der Kündigung, nicht dagegen auf den der Entlassung abzustellen.