Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: 1 StR 169/97
Anforderungen an die Abwägung im Rahmen der Feststellung, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann; Notwendigkeit der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 169/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 11.12.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 268 (Volltext mit red. LS)
- StV 1999, 196-197
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Peter Herbert B. aus B., geboren am ... 1968 in H.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 6. Mai 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Mit Verfügung vom 14. November 1996 hat der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer den in Frankreich lebenden Zeugen Herve D. zum Hauptverhandlungstermin vom 10. Dezember 1996 geladen. Der Zeuge ließ nach Erhalt der Ladung durch die Polizei mitteilen, er sei bereit, vor dem Landgericht in Bamberg als Zeuge auszusagen, trete aber am 10. Dezember 1996 eine einmonatige Reise nach Indien an, die er nicht mehr verlegen könne; er schlug vor, zu einem früheren Termin, z.B. am 3. Dezember 1996 nach Bamberg zu kommen.
Darauf ordnete das Schwurgericht, ohne noch einmal Verbindung mit dem Zeugen aufgenommen zu haben, durch Beschluß vom 22. November 1996 dessen Vernehmung durch einen beauftragten Richter - hier den Vorsitzenden der Schwurgerichts-Kammer und einen beisitzenden Richter - an, die am 3. Dezember 1996 in Anwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde. Die Niederschrift dieser Vernehmung wurde im Hauptverhandlungstermin vom 10. Dezember 1996 - nachdem Einwendungen dagegen nicht erhoben worden waren - aufgrund eines nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergangenen Gerichtsbeschlusses verlesen.
Die Revision rügt zu Recht, daß die Schwurgerichtskammer den Begriff der Verhinderung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verkannt hat.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, gibt es keinen für alle Fälle geltenden Maßstab. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, erfordert vielmehr eine Abwägung, in die die Bedeutung der Sache, die Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung und das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung einzubeziehen sind. Die Bemühungen des Gerichts, die unmittelbare Vernehmung eines Zeugen trotz erheblicher Schwierigkeiten zu ermöglichen, müssen der Bedeutung der Aussage angemessen sein (BGHSt 22, 118, 120; BGH NJW 1953, 1522). Diesen Anforderungen ist die Schwurgerichtskammer nicht gerecht geworden. Gegen den Angeklagten B. wurde der Vorwurf des Mordes erhoben. Er hat eine Beteiligung an der Ermordung des Söldners Jean Y. zwar eingeräumt, den tödlichen Schuß habe jedoch Frederic E. abgefeuert. E. seinerseits hat das als Zeuge bestritten. Herve D. war zwar an der Tat selbst nicht beteiligt; er war jedoch bei der Tatplanung, bei der er eine Beteiligung abgelehnt hatte, anwesend und wurde unmittelbar nach der Tat vom Angeklagten und E. über den Ausgang unterrichtet. Objektive Beweismittel waren daneben nicht vorhanden. Die Tat war in den Bürgerkriegswirren des ehemaligen Jugoslawien begangen worden. Die örtlichen Strafverfolgungsbehörden hatten der Sicherung von Beweisen unter keinem Gesichtspunkt Rechnung getragen; die Leiche des Getöteten war nicht obduziert worden, nicht einmal sein Familienname war bekannt.
Die Angaben des Zeugen D. waren daher von großer Bedeutung; darauf hatte auch der Vorsitzende in seinem Ladungsschreiben den Zeugen hingewiesen. Unter diesen Umständen mußte die Schwurgerichtskammer erhebliche Bemühungen anstellen, den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Das erschien auch erfolgversprechend. Dekester hatte seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, in Bamberg auszusagen und war am 3. Dezember 1996 auch erschienen. Das Landgericht hätte daher mit dem Zeugen erörtern müssen, ob nicht die Möglichkeit einer Aussage in der Hauptverhandlung gefunden werden konnte. So hätte dem Zeugen die Übernahme der Mehrkosten für eine Abreise einen Tag später angeboten werden können; es ist nicht ersichtlich, daß D. unbedingt bereits am 11. Dezember 1996 in Indien sein mußte. Wäre der Zeuge auf solche oder ähnliche Vorschläge nicht eingegangen, hätte das Landgericht in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs den Hauptverhandlungstermin aufheben und neuen Termin nach Rückkehr des Zeugen festsetzen müssen. Die Verzögerung von vier bis fünf Wochen hätte in Anbetracht der Bedeutung der Aussage hingenommen werden müssen.
Die Geltendmachung der Rüge ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung Einwendungen gegen die Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls nicht erhoben haben. Das Landgericht hat sich nicht auf den Verlesungsgrund des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützt. Da die Verlesbarkeit danach nicht auf dem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten beruhte, konnte ihr Prozeßverhalten nur die Bedeutung haben, daß sie keinen Anlaß sahen, Einwände gegen die Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu erheben (vgl. BGH NJW 1984, 65, 66).
Ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es erscheint möglich, daß dem Zeugen aufgrund der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der Aussagen der übrigen Zeugen weitere Vorhalte gemacht und Fragen gestellt worden wären, die ihm zu abweichenden Angaben Anlaß gegeben hätten.
2.
Auf die weiter erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen D. § 60 Nr. 2 StPO verletzt, kommt es damit nicht mehr an. Das gleiche gilt hinsichtlich der näher ausgeführten Sachrüge.
Ulsamer
Maul
Wahl
Landau