Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1991, Az.: 2 StR 453/90
Fernbleiben des Angeklagten; Verhandlungsunfähigkeit; Selbstverantwortlichkeit; Verhandlung in Abwesenheit; Entscheidung eines Sachverständigen in eigener Verantwortung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1991, 2917-2918 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1991, 266
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bleibt der Angeklagte der Hauptverhandlung aufgrund einer selbst herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit fern, so wird in seiner Abwesenheit verhandelt.
- 2.
Für diese Vorgehensweise ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig; eine Revision ist nicht zulässig.
Hinweise:
BGH, NStZ 1993, 247 = StV 1993, 284.
Der 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat
am 22. Mai 1991
beschlossen:
Tenor:
Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. D. wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs und anderem verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre Revision, die unter anderem mit einer Verfahrensrüge geltend macht, daß die Strafkammer zeitweise verfahrenswidrig in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt habe.
Der Senat hatte zu prüfen, ob die Angeklagte der Fortsetzung der Hauptverhandlung ab dem 21. März 1990 eigenmächtig ferngeblieben war, so daß ohne sie weiterverhandelt werden durfte. Er hat Prof. Dr. D., der zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten ein Gutachten erstellt hatte und auf dessen Stellungnahme die Entscheidung des Landgerichts über die Verhandlung ohne die Angeklagte beruhte, zu einer ergänzenden Äußerung zur Frage der Verhandlungsfähigkeit gebeten.
Die daraufhin ergangene Stellungnahme nimmt die Angeklagte zum Anlaß, Prof. Dr. D. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die von dem Sachverständigen persönlich erhobenen Untersuchungsbefunde beruhten auf einem nur kurzen Gespräch mit der Angeklagten. Die notwendigen diagnostischen Maßnahmen und testpsychologischen Untersuchungen seien von ihm nicht durchgeführt worden. Der Angeklagten müsse sich deshalb der Eindruck aufdrängen, der Gutachter habe seine Stellungnahme vorschnell abgegeben, ohne sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen zu können.
Die Ablehnung des Sachverständigen ist nicht begründet.
Prof. Dr. D. stützt sich auf ambulant erhobene Untersuchungsbefunde und auf die Auswertung der ihm vom psychiatrischen Krankenhaus G. überlassenen Krankenakte. Dafür, daß er sein Gutachten vorschnell und ohne ausreichende Grundlage abgegeben hat, sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
Ein Sachverständiger hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1978 - 2 StR 425/77); ihm bleibt es grundsätzlich überlassen, welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGH, Urt. v. 6. Mai 1980 - 5 StR 142/80), ob er etwa eine stationäre Beobachtung oder eine ambulante Untersuchung in Verbindung mit Beobachtungen in der Hauptverhandlung zur Grundlage seines Gutachtens macht (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1978 - 4 StR 683/77).
Maier
Theune
Gollwitzer
Maatz