Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1970, Az.: II ZR 258/67
Gesetzliche Vertretung; Rechtliche Verhinderung; Eintragung; Einzutragende Tatsache; Bekanntmachung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1970
- Aktenzeichen
- II ZR 258/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 55, 267 - 274
- DB 1971, 861-863 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1971, 419
- MDR 1971, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 1268
Redaktioneller Leitsatz
Zu A:
Auch die rechtliche Verhinderung, wie z.B. in den Fällen des § 181 BGB, ist als Fehlen der gesetzlichen Vertretung im Sinne von § 206 BGB zu betrachten.
Zu B:
a. Nur solche Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind als einzutragende Tatsachen zu werten.
b. Es handelt sich nicht um eine einzutragende Tatsache, daß der Erbe für die Gesellschaftsschulden, die in der Übergangszeit des § 139 Abs. 3 HGB entstanden sind, nur mit der erbrechtlichen Beschränkung haftet.
Dieser Umstand kann dementsprechend einem gutgläubigen Dritten auch dann entgegen gehalten werden, wenn Eintragung und Bekanntmachung nicht erfolgt sind.