Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1972, Az.: I ZR 54/71
„Telex-Werbung“
Zulässigkeit der Telex-Werbung; Wettbewerbswidrigkeit von Telex-Werbung; Werbung über Fernschreiber; Eingriff in die Privatsphäre durch Fernsprechwerbung; Werbung für Kugelschreiber über Fernschreiben an Telex-Teilnehmer; Werbung, die sich nicht sofort als solche identifizieren lässt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1972
- Aktenzeichen
- I ZR 54/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11439
- Entscheidungsname
- Telex-Werbung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 9. ZS in Freiburg - 11.03.1971
- LG Konstanz
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 59, 317 - 323
- DB 1972, 2390-2391 (Volltext)
- JZ 1973, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 113 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
C.-K. für Bürobedarfsvertretungen, L.,
vertreten durch Hans-Martin F., L., K.-straße 37
Prozessgegner
p. Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb, S., H. straße 11,
vertreten durch den Vorstand Eckart H., Apotheker, K., T. Apotheke
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit der Telex-Werbung.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1972
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. März 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Vereinigung, die unter anderem den Schutz der Wirtschaft und Gewerbetreibenden gegen unlauteren Wettbewerb bezweckt.
Die Beklagte verkauft Bürobedarfsartikel. Im Jahre 1969 richtete sie an in Singen ansässige Anwälte, mit denen sie nicht in Geschäftsbeziehungen stand, folgendes Fernschreiben:
"793730 lesch d 754928a ck d
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Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Werbung sei ebenso wettbewerbswidrig wie die über Fernsprecher. Das Landgericht hat der Beklagten, die die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin in Zweifel zieht und ihre Werbung für zulässig hält, antragsgemäß unter Strafandrohung untersagt,
zur Werbung für ihre Kugelschreiber die Fernschreibanlagen der Umworbenen zu benutzen, es sei denn, daß es sich bei den Adressaten um Wiederverkäufer oder Weiterverarbeiter von Kugelschreibern, um Vermittler solcher Geschäfte oder aber um Unternehmen handelt, mit denen die Beklagte bereits geschäftlichen Kontakt hat.
Die Beklagte, deren Berufung keinen Erfolg hatte, verfolgt mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Prozeßführungsbefugnis der Klägerin hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 10. März 1971 (WRP 1971, 264) ausgeführt, die Klägerin habe einen Bestand von 33 Mitgliedern, die ganz überwiegend Gewerbetreibende seien. Ziehe man ferner die Änderung ihrer Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 3. Februar 1970 in Betracht, dann erscheine es im Hinblick auf die gerichtsbekannte Tätigkeit der Klägerin unbedenklich, daß sie nunmehr jedenfalls die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UWG erfülle. Besondere Umstände, daß die Klägerin ihre auf § 13 Abs. 1 UWG gestützte Klagebefugnis zur Erreichung sachfremder Zwecke mißbrauche, seien nicht ersichtlich.
Dafür, daß diese vom erkennenden Senat getroffenen Feststellungen durch die weitere Entwicklung seit dem 10. März 1971 etwa überholt sein könnten, ist kein Anhalt ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin mit zutreffender Begründung bejaht.
II.
Das Berufungsgericht hält die angegriffene Telex-Werbung für wettbewerbswidrig. Zur Begründung führt es aus: Durch die Werbung über Fernschreiber werde zwar die Privatsphäre des Adressaten nicht so unmittelbar betroffen wie durch die vom Bundesgerichtshof bereits untersagte Fernsprechwerbung; denn an das Fernschreibnetz seien Überwiegend oder ausschließlich Geschäftsbetriebe angeschlossen. Das ändere jedoch nichts daran, daß die Telex-Werbung sich für den Adressaten als unzumutbare Belästigung darstelle. Wer sich einen Fernschreibanschluß einrichten lasse, lege Wert darauf, daß dieser ständig für den Empfang oder die Absendung wichtiger Geschäftsmitteilungen zur Verfügung stehe. Dieser Anforderung könne der Anschluß nicht mehr gerecht werden, wenn er zur Übermittlung von Werbeschreiben benutzt werde. Zudem werde der Adressat mit den durch den zusätzlichen Papierverbrauch der Anlage entstehenden Kosten belastet. Wenn auch diese Kosten im Einzelfall nicht sehr ins Gewicht fielen, sei doch zu bedenken, daß sich bei einer Zunahme dieser Werbung die anfallenden Kosten für den Einzelanschluß steigern würden. Dulde man die beanstandete Werbung, seien andere Gewerbetreibende schon aus Wettbewerbsgründen gezwungen, sich dieser ebenfalls zu bedienen. Die Folge sei eine unerträgliche Belästigung der Anschlußkunden und eine Störung deren Geschäftsbetriebe. Die angegriffene Werbung trage den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich, führe damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten und sei auch aus diesem Grunde unzulässig.
III.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Zur Entscheidung steht nicht, ob die Telex-Werbung schlechthin unzulässig ist. Mit dem von vornherein eingeschränkten Klageantrag, dem das Berufungsgericht entsprochen hat, wendet sich die Klägerin lediglich dagegen, daß die Beklagte zur Werbung für ihre Kugelschreiber Fernschreiben an Telex-Teilnehmer richtet, die weder Wiederverkäufer oder Weiterverarbeiter von Kugelschreibern, Vermittler solcher Geschäfte, noch Unternehmen sind, mit denen die Beklagte bereits geschäftlichen Kontakt hat. Nur über dieses eingeschränkte Klagebegehren ist zu entscheiden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats verstößt ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber des betreffenden Gewerbezweiges widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von den durch die Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreisen mißbilligt und als untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG will nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGH GRUR 70, 523, 524 - Telefonwerbung -).
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich die Erwägungen, die zum Verbot der Telefonwerbung geführt haben, nicht uneingeschränkt auf die rechtliche Beurteilung der Telex-Werbung übertragen lassen. Da Fernschreibanschlüsse überwiegend oder ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen, kommt hier dem Schutz der Individualsphäre gegenüber dem Gewinnstreben Dritter, der bei dem Verbot der Telefonwerbung im Vordergrund stand, eine geringere Bedeutung zu. Es fehlt an dem unmittelbaren Kontakt des Werbenden zum Adressaten; die unerfreulichen Begleiterscheinungen, die mit einem Werbeanruf verbunden sein können, scheiden hier aus. Die von Werbefernschreiben tangierten Belange des Telex-Kunden sind indes nicht weniger schutzwürdig.
Wer sich dem Fernschreibnetz anschießt, tut dies, um den bei ihm anfallenden Schriftverkehr zu rationalisieren, seine Geschäftspartner schnell und zuverlässig erreichen zu können und für an ihn selbst gerichtete Mitteilungen schnell erreichbar zu sein, ohne - wie beim Telefonverkehr - auf einen schriftlichen Beleg über die jeweilige Mitteilung verzichten zu müssen. Da die Fernschreibanlage zur gleichen Zeit nur jeweils ein Schreiben empfangen oder abfanden kann, hat der Anschlußinhaber ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die deren bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigt.
Die Grenzen der zumutbaren Inanspruchnahme mögen im Einzelfall nicht leicht zu ziehen sein. Keinesfalls kann jedoch davon ausgegangen werden, der Inhaber eines Telex-Anschlusses sei schlechthin damit einverstanden, daß ihm über den Fernschreiber Werbeschreiben jedweder Art übermittelt werden. Gegen ein generelles Einverständnis spricht nicht nur die Beeinträchtigung durch die mit der Durchgabe von Werbeschreiben bedingte zeitweilige Blockierung der Anlage. Eine ebenso empfindliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Empfängers kann sich nach Durchgabe des Werbeschreibens ergeben.
Das Schreiben muß in den Geschäftsgang geleitet werden. Dabei wird sich oft das Werbeschreiben nicht sogleich als solches erkennen lassen. Ein treffendes Beispiel ist das im Tatbestand zitierte Fernschreiben, das der Anlaß zu diesem Rechtsstreit war. Die Folge ist, daß nach einem entsprechenden Geschäftsvorgang (etwa Anforderung eines Angebots) geforscht und damit unnütz Zeit vertan wird. Je nach Organisation des Betriebes und der dem zuständigen Angestellten gegebenen Anweisungen wird das Schreiben möglicherweise auch ungelesen an die Geschäftsleitung weitergeleitet, die sich in der Regel mit Werbeschreiben überhaupt nicht befaßt und hier unnötig belastet wird. - Dem Telex-Werbeschreiben wird somit oft mit erheblichem Arbeits- und Zeitaufwand, möglicherweise unter Einschaltung unzuständiger Betriebsangehöriger, wesentlich mehr Beachtung geschenkt werden als einem mit der Briefpost eingehenden Werbeschreiben, das in der Regel sofort, oder aber - wenn es im verschlossenen Umschlag versandt wird - nach Öffnung des Umschlags durch die Posteingangsstelle als solches erkannt wird. Ob und inwieweit der Telex-Teilnehmer solche Beeinträchtigungen in Kauf zu nehmen bereit ist, wird von dem Grad des Interesses bestimmt, das er der jeweiligen Werbung entgegenbringt. Sein Interesse an der Werbung überhaupt wird nicht von vornherein auszuschließen sein, wenn es sich um ein sachbezogenes Werbeschreiben handelt, d.h. die Werbung das Angebot einer Ware oder Leistung zum Gegenstand hat, für die beim Adressaten ein Bedürfnis besteht oder doch aufgrund sachlicher Erwägungen vermutet werden kann. Dieses Kriterium dürfte bei der gezielten individuellen Telex-Werbung allerdings relativ unproblematisch sein, weil der Werbende schon aus Kostengründen im wesentlichen nur solche Anschlußteilnehmer anschreiben wird, bei denen er ein sachliches Interesse an dem Angebot vermutet. Mehr als auf die Sachbezogenheit wird man bei der Frage nach der Zulässigkeit der streitigen Werbung jeweils darauf abstellen müssen, ob ein sachlicher, in der Interessensphäre des Adressaten liegender Grund besteht, das Angebot über Fernschreiben zu übermitteln.
Das Berufungsgericht hat dies bei einem Kugelschreiber-Angebot an einen Anwalt zu Recht verneint. Die Sachbezogenheit des Angebots ist zwar gegeben. Es ist indes nicht ersichtlich, aus welchem Grund mit dem Werbeschreiben die Fernschreibanlage belastet werden mußte. Die Anlage dient dem Anwalt zum erleichterten Informationsaustausch mit Mandanten und Kollegen und zum übrigen beruflichen Schriftverkehr. Der Deckung des Materialbedarfs kommt in der Anwaltspraxis nur eine untergeordnete Bedeutung zu; sie wird routinemäßig erledigt. Die diesen Bedarf betreffende Werbung erwartet der Anwalt auf dem Wege der Briefpost. Sein Einverständnis, daß mit ihr seine für andere Zwecke bestimmte Fernschreibanlage und sein Personal belastet würde, ist nicht von vornherein anzunehmen.
Die Beklagte vermag die beanstandete Werbung nicht mit dem Hinweis zu rechtfertigen, daß die Telex-Werbung in der Bundesrepublik Deutschland selten und nach den bisherigen Erfahrungen eine die Telex-Teilnehmer belastende Ausweitung dieser Werbemethode nicht zu erwarten sei. Es kann dahingestellt bleiben, worauf es zurückzuführen ist, daß es bisher in der Bundesrepublik keine nennenswerte Telex-Werbung gegeben hat. Das Beispiel der Beklagten, die nach eigenen Angaben bisher an über 150.000 Adressaten über Fernschreiber Werbeschreiben versandt hat, und die die angegriffene Werbemethode verteidigt, läßt darauf schließen, daß für sie jedenfalls diese Werbung, was deren Kosten und Erfolge betrifft, interessant ist. Es ist nicht ersichtlich, daß dies auf andere Firmen nicht ebenfalls zutreffen sollte. Dann würden aber weitere Unternehmen der werbenden Wirtschaft schon aus Wettbewerbsgründen gezwungen sein, die Telex-Werbung nachzuahmen. Ähnlich wie die Telefonwerbung könnte auch die Telex-Werbung auf eine Vielzahl von Gewerbezweigen erstreckt werden. Die Gefahr einer unerträglichen Belastung und Belästigung der Telex-Kunden liegt daher nahe.
Eine Ausweitung dieser Werbemethode würde nicht nur eine stetig wachsende Blockierung der Anlagen und bei den an das Fernsprechnetz angeschlossenen Firmen eine zunehmende Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes mit sich bringen, sondern auch zu einer nicht zumutbaren Kostenbelastung der Telex-Teilnehmer führen. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, mögen die bei dem Adressaten anfallenden Papierkosten gering sein; sie könnten indes bei einer Ausweitung der Werbemethode durchaus ins Gewicht fallen. Mancher Anschlußteilnehmer könnte sogar zur Anschaffung zusätzlicher Anlagen gezwungen sein, weil die Kapazität der bisherigen Anlagen wegen der Inanspruchnahme durch die Telex-Werbung nicht mehr ausreicht.
Die durch den Klageantrag erfaßte Werbung ist aus den dargelegten Gründen mit den Regeln des erlaubten Wettbewerbs nicht vereinbar und aus § 1 UWG zu untersagen. Auch eine auf die verkehrsarme Zeit, etwa auf die Nacht, beschränkte Telex-Werbung der angegriffenen Art ist entgegen der Auffassung der Revision unzulässig. Sie muß schon deshalb unterbleiben, weil sie bei der zu befürchtenden Ausweitung der Telex-Werbung wegen der unterschiedlichen Ortszeiten den Überseeverkehr mit den Anschlußteilnehmern empfindlich blockieren könnte.
IV.
Das Verbot hindert die Beklagte nicht, die beanstandete Werbung bei Fernschreibteilnehmern aufzunehmen oder fortzusetzen, die mit dieser Werbung einverstanden sind. Es bleibt ihr unbenommen, sich durch Rückfragen im Einzelfall entsprechend abzusichern.
Es bleibt festzustellen, daß sich das Verbot auf die vom Klageantrag erfaßte Werbung beschränkt. Wie die Telex-Werbung in anderen Fällen zu beurteilen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Immer wird auf das Interesse des Anschlußteilnehmers an der jeweiligen Werbung abzustellen sein. Dabei kann die Eilbedürftigkeit und wirtschaftliche Bedeutung des Angebots eine Rolle spielen (z.B. Angebot einer verderblichen Ware); die Frage der Zulässigkeit der Telex-Werbung könnte aber auch in verschiedenen Branchen unterschiedlich zu beurteilen sein.
V.
Da das Berufungsgericht auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger