Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.2003, Az.: BVerwG 1 B 441.02
Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 441.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 28850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 06.03.2002 - AZ: VG 5 E 1183/98 (3)
- VGH Hessen - 19.08.2002 - AZ: 12 UE 1473/02
- nachfolgend
- BVerwG - 20.04.2004 - AZ: 1 C 16/03
Rechtsgrundlage
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 10. Juli 2003
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter amBundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. August 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse bei der Einbürgerung von anerkannten Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen nach § 8 StAG zu stellen sind und welche Bedeutung Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention in diesem Zusammenhang zukommt.
Beck
Prof. Dr. Dörig