Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1952, Az.: II ZR 114/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1952
Aktenzeichen
II ZR 114/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 11.04.1951

Fundstellen

  • DB 1952, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 492 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Arztes Dr. med. Ludwig Ge., K., G.straße ...,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Otmar G., B., B.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

1.) Darlehenskonten von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft sind im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, während die Beteiligungskonten an der Umstellung des Gesellschaftskapitals in der DM-Eröffnungsbilanz teilnehmen.

2.) Die Unterscheidung zwischen Darlehenskonten und Beteiligungskonten ist unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks, der für die Hingabe des überlassenen Geldes maßgeblich gewesen ist, vorzunehmen, die Bezeichnung der Konten ist für die Unterscheidung ohne Belang.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Fischer, Artl und Dr. Meyer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 11. April 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien errichteten im Jahre 1932 die Dachziegelwerke St. GmbH in H. und wandelten im Jahre 1934 die Gesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft um. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Parteien je zur Hälfte an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt, wobei der Gewinn und der Verlust ebenfalls auf die Gesellschafter je zur Hälfte zu verteilen ist. Im Jahre 1940 kam es nach längeren Verhandlungen zwischen den Parteien zu einer Ergänzung des Vertrages. Anlaß für diese Ergänzung, die in dem Abänderungsvertrag vom 30. Oktober 1940 mit Wirkung vom 1. Januar 1940 festgesetzt wurde, bildete der Umstand, daß sich die Kapitalverhältnisse zwischen den Gesellschaftern im Laufe der Jahrs immer mehr verschoben hatten. Während der Beklagte seine Gewinnanteile stets entnommen hatte, hatte der Kläger zur Erweiterung der Kapitalgrundlage in der Gesellschaft und zur Ermöglichung von Investitionen einen erheblichen Teil seiner Gewinne stehen gelassen und der Gesellschaft Barzuschüsse gegeben. Infolgedessen hatte der Kläger neben seinem Kapitalanteil von nominell RM 25.000 ein besonderes Guthaben bei der Gesellschaft per 31. Dezember 1940 in Höhe von über RM 120.000, während der Beklagte zur gleichen Zeit neben seinem Kapitalanteil von nominell 25.000 RM kein besonderes Guthaben bei der Gesellschaft hatte. Der Zweck des Abänderungsvertrages vom 30. Oktober 1940 bestand bei dieser Sachlage darin, die finanzielle Parität zwischen den Parteien wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten. Da dieses Ziel bei dem inzwischen erfolgten Ausbau des Unternehmens nicht in der Weise erfolgen konnte, daß dem Kläger sein Guthaben als Darlehen ausgezahlt wurde, vereinbarten die Parteien durch Einfügung der §§ 6 b und 6 c in den Gesellschaftsvertrag folgende Regelung:

§ 6 b

1.) Anstelle der bisherigen Entnahmekonten werden für die Gesellschafter neue Konten eingerichtet, diese stellen Forderungen oder Schulden der beiden Gesellschafter, also keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen dar,

2.) ...

Dem Konto G(ewinnanteile) werden gutgeschrieben:

  1. a)

    die Gewinnanteile der Gesellschafter, ...

  2. b)

    ...

  3. c)

    Guthabenzinsen dieses Kontos;

belastet:

  1. a)

    die Entnahmen der Gesellschafter,

  2. b)

    die Überträge auf Darlehenskonto gemäß § 6 c,

  3. c)

    ...

  4. d)

    die Schuldzinsen dieses Kontos.

Eine Entnahme zu Lasten des Kontos G kann nur im Rahmen eines Guthabens des Gesellschafters erfolgen und auch nur dann, wenn sie nicht offenbar zum Schaden der Gesellschaft gereicht. Nur im Notfall kann ein Gesellschafter auch ohne Guthaben zu Lasten dieses Kontos Beträge entnehmen, wenn sein Mitgesellschafter seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben hat.

Mangels anderweitiger Verständigung werden die Konten ... mit 6 % im Soll und 5 % im Haben verzinst.

Durch diese Neuregelung der Entnahme-Konten soll erreicht werden, daß Entnahmen nur aus Guthaben erfolgen dürfen ...

§ 6 c

1.) Jedem Gesellschafter bleibt es überlassen, mit Zustimmung des anderen Gesellschafters der Gesellschaft zur besseren Fundierung und zum Ausbau des Werkes Darlehen zu gewähren. Diese Darlehen sollen als absolut wertbeständig gelten.

2.) Es soll angestrebt werden, daß die Darlehen der beiden Gesellschafter der Höhe nach gleich sind.

3.) Mangels anderweitiger Verständigung sind die Darlehen mit 6 % zu verzinsen und kündbar im Betrage bis zu RM 5.000 mit halbjähriger Frist. Die Rückzahlung von mehr als 5.000 RM innerhalb eines Kalenderjahres ist nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft nicht zum Schaden gereicht und der andere Gesellschafter zustimmt.

4.) Das von Herrn Dr. Ge. bereits gewährte Darlehen soll ab 1. Januar 1941 mit jährlich RM 5.000 in vierteljährlichen Raten von RM 1.250 zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlung darüber hinaus kann der Gläubiger nur dann verlangen, wenn dadurch der Bestand und die Fortführung des Werkes nicht gefährdet wird, d.h. der andere Gesellschafter entsprechend hohe Umbuchungen auf sein Darlehenskonto hat vornehmen lassen.

5.) Herr Rechtsanwalt G. verpflichtet sich, von seinem Gewinnanteil den Restbetrag der Gesellschaft als Darlehen zu belassen, der nach Abzug der Steuern (§ 6 b) und einer Entnahme von RM 12.000 jährlich verbleibt, bis sein Darlehen das des von Herrn Dr. Ge. der Höhe nach erreicht hat.

2

Die nach dieser Vereinbarung errichteten Konten der Parteien gestalteten sich in der Folgezeit so, daß das Darlehenskonto des Klägers durch Rückzahlung von jährlich RM 5.000 und durch Auszahlung von zwei größeren Beträgen während des Krieges bis zum 31. Dezember 1946 auf den Betrag von RM 75.000 zurückgeführt wurde und bis zur Währungsreform auf dieser Höhe verblieb, während das Darlehenskonto des Beklagten durch Übertragung eines Teils der auf den Beklagten entfallenden Gewinnanteile und durch Einzahlung eines Betrages von RM 50.000 im Jahre 1943 und von RM 5.000 im Jahre 1946 bis zum 31. Dezember 1946 den Betrag von RM 75.000 erreichte und sodann bis zur Währungsreform ebenfalls auf dieser Höhe verblieb. Dagegen war die Entwicklung der Gewinnkonten der Parteien so, daß das Konto des Klägers durch teilweises Stehenbleiben seiner Gewinne bis zum Jahre 1943 auf eine Höhe von über RM 77.000 anstieg und sodann durch die Verluste der Gesellschaft in den Jahren 1945 bis 1947 zum 19. Juni 1948 auf einen Betrag von RM 54.101,83 absank, während sich das Gewinnkonto des Beklagten nach einem Höchststand von über RM 40.000 im Jahre 1943 infolge der Geschäftsverluste nach dem Zusammenbruch zum 19. Juni 1948 auf einen Debetsaldo von 9.227,35 RM stellte.

3

Die Parteien streiten darüber, wie die Gewinnkonten in der DM-Eröffnungsbilanz einzusetzen sind. Hinsichtlich ihrer Darlehenskonten haben sie sich dahin geeinigt, daß sie als Kapitalkonten zu behandeln und wie diese zum vollen Betrag, also mit je DM 75.000, in die Bilanz einzustellen seien, während nach Ansicht des Beklagten hinsichtlich der Gewinnkonten eine Anwendung des § 16 UmstG geboten und daher eine Umstellung in Verhältnis 10 : 1 erforderlich sei. Nachdem entsprechend dieser Ansicht in dem Entwurf der DM-Eröffnungsbilanz vorläufig eine Zurückführung dieser Konten im Verhältnis 10 : 1 erfolgt ist, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Erteilung seiner Zustimmung dahin zu verurteilen, daß auf dem G-Konto für den Kläger der Betrag von DM 63.329,18 gutgebracht wird. Bei diesem Antrag hat der Kläger die Gutschrift von RM 54.101,83 auf seinem G-Konto und die Lastschrift von RM 9.227,35 auf dem Konto des Beklagten zusammengezogen. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, hat er in der Berufungsinstanz noch den Hilfsantrag gestellt, daß der Beklagte seine Zustimmung dahin zu geben habe, daß in der DM-Eröffnungsbilanz zugunsten des Klägers ein Guthaben von DM 75.000 und zugunsten des Beklagten ein solches von DM 5.685 gutgebracht wird. Hierzu hat er ausgeführt, daß bei einer Umstellung der Gewinnkonten im Verhältnis 10 : 1 eine verschiedene Behandlung der Darlehenskonten geboten sei. Für die Beträge auf seinem Darlehenskonto sei ihm die Wertbeständigkeit in dem Vertrag vom 30. Oktober 1940 zugesichert worden, während der Beklagte eine solche Wertbeständigkeit für sich nicht in Anspruch nehmen könnte. Der Beklagte habe der Gesellschaft die Gelder auf seinem Darlehenskonto erst zu einer Zeit zur Verfügung gestellt, als für Investitionen keine Möglichkeit mehr bestanden habe. Demgemäß sei bei der Umstellung auch eine andere rechtliche Behandlung des Darlehenskontos des beklagten geboten, wobei der Kläger hierbei zum Teil eine Umstellung im Verhältnis 100 : 6,5 und zum Teil eine solche von 10 : 1 für richtig hält und demgemäß für das Darlehenskonto des Beklagten einen Betrag von DM 5.685 ansetzt.

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung seines Hilfsantrages zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter, wobei er diesen den weiteren Hilfsantrag zufügt, daß der Beklagte seine Zustimmung dahin gebe, daß in der DM-Eröffnungsbilanz die Gewinnkonten der Gesellschaft in der gleichen Weise wie die Kapitalkonten und die Darlehenskonten, höchstens jedoch im Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht geht in zutreffender Weise davon aus, daß die rechtliche Behandlung der Gewinnkonten anläßlich der Währungsreform davon abhängig ist, ob diese Konten als Beteiligungskonten oder als Darlehenskonten, als Eigen- oder als Fremdkapital in der Gesellschaft anzusehen sind. Nur eine Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten kommt in vorliegenden Fall in Betracht, wobei die Gewinnkonten als echte Darlehenskonten, als Fremdkapital in der Gesellschaft reine Forderungsrechte darstellen und gemäß § 16 UmstG einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 unterliegen, während die Gewinnkonten als Beteiligungskonten einen Teil des Eigenkapitals der Gesellschaft bilden und daher an der Neufestsetzung des Gesellschaftskapitals in der DM-Eröffnungsbilanz im vollen Umfang teilnehmen. Wenn die Revision demgegenüber auch noch auf die weitere Möglichkeit einer Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG hinweist, weil auch die Gewinnkonten die Grundlage für eine künftige Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bilden, so ist das nicht richtig. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG setzt im Rahmen des Gesellschaftsrechts für ihre Anwendung stets voraus, daß durch das Ausscheiden eines Gesellschafters oder durch die Auflösung der Gesellschaft vor der Währungsreform an Stelle der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung eine auf einen bestimmten RM-Betrag gerichtete Forderung getreten ist. Dagegen ist für eine Anwendung dieser Vorschrift kein Raum, wenn kein Gesellschafter bis zum Währungsstichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, bezw. die Gesellschaft über den Währungsstichtag hinaus fortbesteht und wenn daher eine Auseinandersetzungsforderung auf einen bestimmten RM-Betrag im Zeitpunkt des Währungsstichtages überhaupt noch nicht entstanden sein kann (BGHZ 4, 364 [365]).

6

Die Abgrenzung zwischen den Beteiligungskonten und den echten Darlehenskonten in einer Personalgesellschaft bereitet für den einzelnen Fall oft nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Die Vertragsfreiheit ermöglicht den Gesellschaftern in dieser Hinsicht die verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten, so daß sich hier häufig - ähnlich wie auf dem Grenzgebiet zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen (vgl. dazu BGH Lindenmaier-Möhring § 335 HGB Nr. 1) - zahlreiche Übergangsformen zwischen Beteiligung und Darlehen finden. Immerhin ist der Unterschied zwischen Beteiligung und Darlehen durch eine Reihe typischer Merkmale gekennzeichnet, die für den einzelnen Fall einen Anhalt für ihre Abgrenzung bieten. So spricht es für das Vorliegen eines Darlehens, also für das Vorliegen einer reinen Geldforderung, wenn der Gesellschafter insoweit eine feste Verzinsung erhält, wenn ihm die Möglichkeit einer sofortigen Abhebung oder eine Kündigungsbefugnis eingeräumt ist, wenn es sich bei dem fraglichen Geldbetrag nicht um eine fiktive Ziffer, sondern um einen festen Forderungsbetrag handelt und wenn schließlich dem Gesellschafter insoweit keine besonderen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse, wie etwa ein erhöhtes Stimmrecht, die Teilnahme an den stillen Reserven usw eingeräumt ist. Diese Merkmale sprechen für eine Lösung der betreffenden Einlage von der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Gläubigers und weisen in die Richtung eines Fremdgläubigerverhältnisses, eines reinen Schuldverhältnisses, das besonderen Bindungen gesellschaftsrechtlicher Art nicht unterworfen ist und nicht unterworfen sein soll. Dagegen ist die Gewinnbeteiligung für das Vorliegen eines Beteiligungsverhältnisses typisch, wobei die Gewinnbeteiligung nicht nur am laufenden Gewinn, sondern auch bei den stillen Reserven in Betracht kommt. Auch wird in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Entnahme oder Kündigung wenn nicht ausgeschlossen, so doch im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung wesentlich erschwert sein und zugunsten des Gesellschafters die Zubilligung besonderer gesellschaftsrechtlicher Befugnisse in Betracht kommen. Nach Maßgabe dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist im einzelnen Fall die Abgrenzung zwischen einer Beteiligung und einem Darlehen vorzunehmen, wobei der wirtschaftliche Anlaß und der wirtschaftliche Zweck für die Geldhingabe unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen in dem Gesellschaftsvertrag und in etwaigen Zusatzverträgen mit hinzuzuziehen sind.

7

Entgegen der Ansicht der Revision ist die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Gewinnkonten der Parteien zuteil werden läßt, unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zunächst davon aus, daß der Bezeichnung dieser Konten keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist, sondern daß es auf die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen ankommt, die sich aus den Gutschriften und Lastschriften auf den Gewinnkonten der Gesellschafter ergeben. Wenn das Berufungsgericht hierbei zunächst hervorhebt, daß schon die ausdrückliche Bestimmung in dem Abänderungsvertrag, wonach die Konten Forderungen oder Schulden der beiden Gesellschafter, also keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen darstellen, für das Vorliegen reiner Forderungsrechte spreche, so kann gegen diese Auffassung aus Rechtsgründen nichts hergeleitet werden. In zutreffender Weise stellt das Berufungsgericht sodann auf den wirtschaftlichen Zweck des Abänderungsvertrages vom 30. Oktober 1940 und der hierbei getroffenen Vereinbarung über die Einrichtung der Gewinnkonten ab. Wenn es hierbei zu der Feststellung gelangt, daß nach dieser Vereinbarung der Kläger grundsätzlich verpflichtet gewesen war, seinen Gewinn abzuheben, und daß auf den Gewinnkonten nicht mehr Beträge stehen bleiben sollten, als das für die Ausgleichung der Steuervorauszahlungen jeweils nötig war, und daß schließlich eine Entnahme bei der großen Liquidität der Gesellschaft in den letzten Kriegsjahren auch durchaus möglich gewesen war, so konnte das Berufungsgericht diese Feststellungen dafür verwerten, daß es sich bei dem Gewinnkonto nicht um ein echtes Beteiligungskonto handelt. Das gilt umsomehr, als nach den übereinstimmenden Parteierklärungen der Zweck des Abänderungsvertrages darin bestand, die Gleichheit der wirtschaftlichen Beteiligung der beiden Gesellschafter in der Gesellschaft wieder herzustellen und zu gewährleisten. Es steht daher mit dieser wirtschaftlichen Zielrichtung des Abänderungsvertrages im Einklang, wenn das Berufungsgericht die einseitige Herbeiführung einer höheren Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen durch ein Stehenlassen von Gewinnanteilen auf dem Gewinnkonto als ausgeschlossen ansieht und daher das Gewinnkonto nicht als ein Beteiligungskonto anspricht. Wenn demgegenüber die Revision vor allem darauf hinweist, daß nach dem Abänderungsvertrag der Kläger nicht ohne weiteres die rechtliche Möglichkeit gehabt habe, sein Guthaben auf dem Gewinnkonto jederzeit abzuziehen, sondern daß eine Entnahme nur erfolgen durfte, wenn sie nicht offenbar zum Schaden der Gesellschaft gereichte, und daß des weiteren dem Kläger in den Jahren 1945 bis 1947 bei der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft eine solche Entnahme nicht mehr möglich gewesen sei, so rechtfertigt dieser Hinweis nicht zwingend eine andere Beurteilung. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß hierdurch die Geltendmachung der Forderung in einem gewissen Umfang einer gesellschaftsrechtlichen Bindung unterworfen worden ist, wie diese, wenn auch meist in einem noch stärkeren Maß, für ein Beteiligungskonto kennzeichnend ist. Diese Bindung kann aber dem Anspruch noch nicht den Charakter eines selbständigen Forderungsrechts nehmen, weil in einer solchen Bindung keineswegs das alleinige oder das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zwischen einem echten Darlehenskonto und einem echten Beteiligungskonto zu erblicken ist. Vielmehr kann eine solche Abgrenzung, wie bereits hervorgehoben, bei den fließenden Übergängen zwischen den zahlreichen Gestaltungsformen eines Darlehenskontos und eines Beteiligungskontos nur an Hand der verschiedenen hierfür kennzeichnenden Merkmale nach der wirtschaftlichen Zielrichtung der Parteien vorgenommen werden. Das hat das Berufungsgericht auch gerade im Hinblick auf die Bindung, der die Gesellschafter bei der Geltendmachung ihrer Forderungen aus dem Gewinnkonto unterworfen sind, nicht verkannt. Es hat sich im Rahmen seiner Auslegung mit diesem Umstand ausdrücklich auseinandergesetzt, ihn jedoch mit Rücksicht auf die anderen für das Berufungsgericht wesentlichen Gesichtspunkte kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Eine solche Würdigung hält sich ersichtlich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist daher einer rechtlichen Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Fehl geht auch der weitere Angriff der Revision, wonach in der Errichtung der Gewinnkonten nach dem Vertrage vom 30. Oktober 1940 nur eine rechtlich unwesentliche neue Bezeichnung der von dem Kläger bereits vor dem Kriege geleisteten Einlage für den Ausbau des Gesellschaftsunternehmens zu erblicken sei. Dieser Revisionsangriff läßt die eingehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts außer acht, nach denen das Guthaben des Klägers auf seinem Gewinnkonto lediglich aus den stehengebliebenen Gewinnen des Klägers während der Kriegsjahre herrührt und mit den früheren finanziellen Leistungen des Klägers nichts zu tun hat. Damit erledigt sich dieser Angriff schon aus tatsächlichen Gründen da die Revision gegen die genannten Feststellungen des Berufungsgerichts keinen prozessual zulässigen Einwand erhoben hat. Schließlich sprechen auch die weiteren Parteivereinbarungen über die Gewinnkonten der beiden Gesellschafter für das Vorliegen eines Forderungsrechts. Das gilt nach den vorstehenden Ausführungen vor allem für die feste Verzinsung der Gewinnkonten, wobei bemerkenswert ist, daß nach dem Abänderungsvertrag vom 30. Oktober 1940 auch die Möglichkeit eines Debetsaldos auf dem Gewinnkonto vorgesehen ist, und daß ein solcher Schuldsaldo auch zu einer entsprechenden Belastung der Gesellschafter mit Zinsen führt. Hierdurch wird der selbständige Forderungs- und Schuldcharakter eines Guthabens und eines Debets auf dem Gewinnkonto unterstrichen, wobei auch für den Fall des Debetsaldos keine unmittelbare Einwirkung auf das Kapitalkonto, also auf die Höhe der Kapitalbeteiligung vorgesehen ist. Des weiteren gibt auch der Umstand, daß nur den Darlehenskonten, nicht aber den Gewinnkonten eine Wertbeständigkeit zugesichert worden ist, einen Anhalt dafür, daß die Gewinnkonten nicht in einen rechtlichen Zusammenhang zu dem Gesellschaftskapital, zu den wertbeständigen Sachwerten der Gesellschaft, gerückt werden sollten.

8

Somit ist die Auslegung des Berufungsgerichts, das in den Gewinnkonten echte Forderungen und Schulden mit einem bestimmten Geldbetrag erblickt und auf sie die Vorschrift des § 16 UmstG anwendet, rechtlich einwandfrei, so daß die Revision insoweit unbegründet ist.

9

Auch der Hilfsantrag, der auf eine verschiedene rechtliche Behandlung der Darlehenskonten anläßlich der Währungsreform gerichtet ist, hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet angesehen. Nachdem die Parteien nach der Währungsreform in zulässiger Weise dahin übereingekommen sind, beide Darlehenskonten wie das Gesellschaftskapital zu behandeln und in voller Höhe in DM in der DM-Eröffnungsbilanz einzusetzen, bedarf die Frage keiner Prüfung, ob eine solche Behandlung auch schon ohne eine besondere Parteivereinbarung aus Rechtsgründen geboten gewesen war. Diese Vereinbarung schließt aber auch die Möglichkeit aus, daß nunmehr der Kläger einseitig eine Änderung in dem von ihm gewünschten Sinn verlangt. Abgesehen davon, daß dieses Verlangen auf eine unterschiedliche Behandlung der Darlehenskonten auch aus den vom Kläger angegebenen Gründen nicht berechtigt ist, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist der Kläger in jedem Falle an die von ihm getroffene Abmachung mit dem Beklagten gebunden. Damit erweist sich auch der Hilfsantrag des Klägers als unbegründet.

10

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Fischer Artl Dr. Meyer