Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.01.1964, Az.: 5 AZR 258/63
Konkursanfechtung; Inkongruente Deckung; Kreditinstitut; Lohnforderungen von Arbeitnehmern; Verkauf zum Nennwert; Sicherungseigentum; Vorrechtsforderungen; Fortfinanzierung des Betriebes; Konkursverschleppung; Abtretung von unpfändbaren Lohnforderungen; Konkursvorrechte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.01.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 258/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 15.05.1963 - 1 Sa 550/62
Rechtsgrundlagen
- § 30 KO
- § 61 KO
- § 138 BGB
- § 826 BGB
- § 400 BGB
- § 401 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- BB 1964, 699
- DB 1964, 810
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Konkursanfechtung im Sinne von KO § 30 Nr. 2 wegen inkongruenter Deckung zum Nachteil der übrigen Konkursgläubiger kommt in Betracht, wenn ein Kreditinstitut Lohnforderungen von Arbeitnehmern, die deren Arbeitgeber an drei anstehenden Lohnzahlungsterminen nicht befriedigen kann, den Arbeitnehmern zum Nennwert abkauft, damit den Betrieb des konkursreifen Arbeitgebers für einige Wochen fortfinanziert, dabei erreicht, daß in dieser Zeit Sicherungseigentum des Kreditinstituts, das aus Materialien oder Einzelteilen besteht, zu höherwertigem verkaufsfertigem Gerät und Maschinen zusammengebaut wird und wenn dann das Kreditinstitut im Konkurs des Arbeitgebers die ihm abgetretenen Lohnforderungen als Vorrechtsforderungen im Sinne von KO § 61 Nr. 1 geltend macht.
2. In einem Fall, wie er in Leitsatz 1 beschrieben ist, kann der Konkursverwalter gegenüber dem Kreditinstitut nicht geltend machen, in der Fortfinanzierung des Betriebes liege ein wegen Konkursverschleppung nach BGB § 138 sittenwidriges Kreditgeschäft und eine wegen Konkursverschleppung sittenwidrige Schädigung anderer Konkursgläubiger im Sinne von BGB § 826.
3. BGB § 400 läßt die Abtretung von unpfändbaren Lohnforderungen dann zu, wenn der Zessionar dem Arbeitnehmer für die abgetretene Lohnforderung den vollen Nennwert der abgetretenen Forderung in bar bezahlt.
4. Mit der Abtretung von Lohnforderungen erwirbt der Zessionar gemäß BGB § 401 Abs. 2 auch die Konkursvorrechte, die nach KO § 61 Nr. 1 für die abgetretene Lohnforderung bestehen.