Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.11.2020, Az.: 1 BvR 2647/20
Unzulässigkeit einer (Rechtssatz-)Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.11.2020
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2647/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 48725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201130.1bvr264720
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[Gründe]
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.