Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1993, Az.: 5 StR 675/92
Strafrahmenverschiebung nach Feststellung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit bei Begehung einer Tat; Aufwiegen der mit verminderter Schuldfähigkeit verbundenen Schuldminderung durch schulderhöhende Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 675/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 02.07.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 355
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Besteht für den Tatrichter in einem Fall, in dem der Angeklagte seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat und sich seiner Neigung, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen, unzweifelhaft bewußt war, allein die Wahl zwischen einer Verurteilung zu lebenslanger oder zeitiger Freiheitsstrafe, so ist ihm die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung der §§ 21 , 49 StGB nur dann versagt, wenn besonders erschwerende Gründe vorliegen, die die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldmilderung derart ausgleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf.
- 2.
Aufgrund der Annahme, daß bei dem Angeklagten eine nicht hinreichend schwerwiegende seelische Abartigkeit i. S. d. §§ 21 , 21 StGB vorliegt, die jedoch letztlich den von den genannten Vorschriften vorausgesetzten Schweregrad nicht erreicht, muß der Tatrichter das Vorliegen der seelischen Abartigkeit in die umfassende Abwägung, ob nach § § 21, 49 von der gesetzlichen Regelstrafe abzuweichen ist, einbeziehen.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 16. Februar 1993
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der wegen Mordes verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat wegen des Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe, wegen vierer der weiteren Taten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten und wegen zweier der weiteren Taten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verhängt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 1993 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die zeitigen Freiheitsstrafen richtet. Dagegen kann der Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe keinen Bestand haben.
Das Schwurgericht geht davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten in allen sieben Fällen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB nimmt es daraufhin jedoch nur im Fall 1 (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen) vor. In allen weiteren Fällen macht das Schwurgericht von der Möglichkeit, den Strafrahmen nach §§ 21, 49 StGB zu mildern, keinen Gebrauch. Dies ist rechtlich durchaus möglich, wenn die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird. Solche können insbesondere darin liegen, daß der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten ähnlicher Art, wie sie Gegenstand der Aburteilung sind, zu begehen, und daß er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 12, 18, 19; zuletzt Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 673/92 -). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen des Mordes (BGHR a.a.O. Nr. 7, 8, 12, 18; a. A. Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 S. 573). Besteht jedoch allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR a.a.O. Nr. 7, 8, 18, vgl. auch Nr. 12).
Zwar hat das Schwurgericht hier im Tatbild des Mordes besondere schulderschwerende Gesichtspunkte gefunden (UA S. 87 f.). Bei den in diesem Zusammenhang angestellten Erörterungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat es jedoch allein auf die Wirkungen des Alkohols abgestellt. Andererseits hat der Tatrichter angenommen, daß bei dem Angeklagten eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorlag, die jedoch nicht den von den genannten Vorschriften vorausgesetzten Schweregrad erreichte (UA S. 73 ff.). Führte dieser Gesichtspunkt danach nicht zur Anwendung des § 21 StGB, so war es gleichwohl geboten, das Vorliegen der seelischen Abartigkeit in die umfassende Abwägung einzubeziehen, ob nach §§ 21, 49 StGB von der gesetzlichen Regelstrafe abzuweichen war. Dies führt zur Aufhebung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß die in den Fällen 2 bis 6 verhängten maßvollen Einzelstrafen hiervon beeinflußt sind.
Der neue Tatrichter hat Gelegenheit, - möglicherweise unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - dem nachzugehen, ob bei dem Angeklagten etwa eine Borderlinestörung vorliegt.
Horstkotte
Schäfer
Häger
Basdorf