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§ 46 LDG - Begnadigung

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2031-3

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Die Befugnis kann übertragen werden. Die Übertragung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 34 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.