Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.2005, Az.: BVerwG 10 BN 2/04
Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den Anforderungen an die von der Rechtsprechung geforderte wenigstens lockere Beziehung zwischen dem Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer und den konkreten Einspielergebnissen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 BN 2/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 10175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.08.2004 - AZ: 5 N 4228/98
- nachfolgend
- BVerwG - 14.12.2005 - AZ: BVerwG 10 CN 1.05
Rechtsgrundlage
In der Normenkontrollsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2005
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b
e r g e r
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 12. August 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die in der Rechtsprechung des Senats geforderte wenigstens lockere Beziehung zwischen dem Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer und den konkreten Einspielergebnissen zu stellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. September 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <240 ff.>[BVerwG 22.12.1999 - 11 CN 1/99]).
Vallendar
Prof. Dr. Eichberger