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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1981, Az.: 5 AR (Vs) 32/81

Strafvollzug; Urlaub; Vollzugsbehörde; Beurteilungsspielraum; Urlaubsversagung; Verdacht des Vollzugsentzugs; Ablehnung des Beurlaubungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1981
Aktenzeichen
5 AR (Vs) 32/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg
OLG Hamm

Fundstellen

  • BGHSt 30, 320 - 327
  • MDR 1982, 340 (Volltext mit amtl. LS)
  • Müller-Dietz, JR 83, 40
  • NJW 1982, 1057
  • Volckart, NStZ 82, 173

Amtlicher Leitsatz

Der Vollzugsbehörde steht ein Beurteilungsspielraum zu, wenn sie einem Gefangenen den Urlaub wegen der Befürchtung versagen will, er werde sich bei einer Beurlaubung dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Vollzugsbehörde steht ein Beurteilungsspielraum zu, wenn sie einem Gefangenen den Urlaub wegen der Befürchtung versagen will, er werde sich bei einer Beurlaubung dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen.

  2. 2.

    Die Strafvollstreckungskammer hat bei einem auf diesen Versagungsgrund gestützten Bescheid der Vollzugsbehörde nur zu prüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Nur in diesem Umfang ist sie zur Sachaufklärung verpflichtet.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Dezember 1981
beschlossen:

Gründe

1

I.

Der Strafgefangene S. verbüßt in der Justizvollzugsanstalt W. eine längere Freiheitsstrafe wegen Raubes; das Strafende ist auf den 1. November 1988 vorgemerkt. Der Leiter dieser Anstalt lehnte einen im April 1980 beantragten Jahresurlaub des Strafgefangenen mit der Begründung ab, im Hinblick auf den langen Strafrest müsse sein Mißbrauch befürchtet werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Präsident des Justizvollzugsamtes zurück; er führte hierzu aus, der Strafgefangene sei bereits wiederholt straffällig geworden, er würde deswegen die Strafe voraussichtlich vollständig verbüßen müssen und es müsse aufgrund dieser Umstände sowie wegen einer früheren Flucht befürchtet werden, daß er nicht freiwillig aus dem Urlaub zurückkehren werde. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hob auf den hiergegen gerichteten Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung diese Bescheide auf und verpflichtete den Anstaltsleiter, den Strafgefangenen erneut zu bescheiden und dabei folgende rechtliche Gesichtspunkte zu beachten: Der Urlaubsantrag könne nicht allein mit dem Hinweis auf den langen Strafrest und die damalige Flucht des Strafgefangenen abgelehnt werden; vielmehr hätte auch geprüft werden müssen, ob die vom Strafgefangenen angeführten persönlichen und engen Bindungen und sein positives Vollzugsverhalten eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Von einer Verpflichtung zur Vornahme der beantragten Amtshandlung hat die Strafvollstreckungskammer abgesehen, weil sie nicht übersehen konnte, ob die Vollzugsbehörde die von dem Strafgefangenen inzwischen vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Die Sache sei deshalb nicht spruchreif.

2

Das Oberlandesgericht Hamm hat die von dem Anstaltsleiter gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG zugelassen. Es hält sie für begründet und möchte den angefochtenen Beschluß der Strafvollstreckungskammer aufheben. An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse des Kammergerichts in NJW 1979, 2574 = ZfStrVo SH 1979, 13 und des Oberlandesgerichts Nürnberg in ZfStrVo SH 1979, 12 gehindert. Das Kammergericht und das Oberlandesgericht Nürnberg gehen davon aus, daß der Vollzugsbehörde bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Entweichungs- und Mißbrauchsgefahr" im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 11 Abs. 2 StVollzG ein Beurteilungsspielraum zustehe, der einer gerichtlichen Kontrolle nur in dem beschränkten Umfang des § 115 Abs. 5 StVollzG zugänglich sei. Das habe zur Folge, daß die Gerichte nur zu prüfen hätten, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, welchen Begriffsinhalt sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und ob sie auf den konkreten Sachverhalt diesen Rechtsbegriff richtig angewendet habe. Das Oberlandesgericht Hamm ist dagegen der Auffassung, daß die Gerichte berechtigt und verpflichtet seien, über den befürchteten Urlaubsmißbrauch selbst zu entscheiden und den dafür von der Vollzugsbehörde nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt selbst aufzuklären, wenn die Urlaubsentscheidung der Vollzugsbehörde auf diesen zwingenden Ablehnungsgrund gestützt ist. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

3

Ist die Strafvollstreckungskammer in dem aus den Gründen dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang zu einer eigenen Sachaufklärung und Entscheidung berechtigt und verpflichtet, wenn die Vollzugsbehörde den Urlaubsantrag des Strafgefangenen mit der Begründung abgelehnt hat, es sei zu befürchten, der Gefangene werde sich im Falle einer Beurlaubung dem Vollzuge der Freiheitsstrafe entziehen, und wenn nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer die Vollzugsbehörde bei der Annahme des zwingenden Urlaubsablehnungsgrundes der Mißbrauchsbefürchtung (§§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) nicht alle wesentlichen Umstände des konkreten Falles in Betracht gezogen hat und von einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist?

4

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen vor. Das Oberlandesgericht Hamm kann nicht, wie beabsichtigt, entscheiden, ohne von den tragenden Entscheidungsgründen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Nürnberg abzuweichen. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß die vorgelegte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich sei, weil das vorlegende Oberlandesgericht sich bisher nicht dazu geäußert hat, ob es den Rechtsansichten der Strafvollstreckungskammer beitrete, die für deren Entscheidung maßgebend waren, teilt der Senat nicht. Da die Strafvollstreckungskammer entgegen der von dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Auffassung nicht selbst über den Rechtsbegriff der Flucht- oder Mißbrauchsbefürchtung entschieden und auch nicht die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen hat, fehlt es an den tatsächlichen Grundlagen, die das Oberlandesgericht in die Lage versetzen würden, selbst darüber zu befinden, ob die Ablehnung des Urlaubsantrags rechtswidrig war. Die Sache war daher für das Oberlandesgericht nicht spruchreif im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG. Nur dann könnte es darauf ankommen, ob die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide durch das Landgericht im einzelnen richtig war.

5

Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß die von dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegte Rechtsfrage ungenau gefaßt ist und nicht alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthält, in denen es von der Auffassung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Nürnberg abweichen will. Er versteht die Rechtsfrage deshalb wie folgt:

6

Hat die Strafvollstreckungskammer den Versagungsgrund der Fluchtbefürchtung in vollem Umfang nachzuprüfen und ist sie verpflichtet, den Sachverhalt in diesem Umfang aufzuklären?

7

III.

In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Nürnberg bei, der sich inzwischen auch das Oberlandesgericht München (ZfStrVo 1980, 122) und das Oberlandesgericht Hamburg (NStZ 1981, 237) angeschlossen haben.

8

1.

Nach § 13 Abs. 1 StVollzG kann ein Gefangener beurlaubt werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder den Urlaub zu Straftaten mißbrauchen werde (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 2 StVollzG). Das Gesetz räumt den Vollzugsbehörden damit bei der Gewährung des Regelurlaubs ein Ermessen ein, macht seine Ausübung aber davon abhängig, daß der zwingende Versagungsgrund der Flucht- oder Mißbrauchsbefürchtung fehlt. Bei dieser gesetzlichen Einschränkung des den Vollzugsbehörden zugestandenen Ermessensspielraums handelt es sich nach einhelliger Auffassung um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. außer den angeführten Oberlandesgerichten Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 2. Aufl. § 13 Rdn 3; Treptow NJW 1978, 2227, 2230; ders. ZfStrVo 1980, 67, 68; Grunau DRiZ 1978, 111; Stilz ZfStrVo 1979, 67, 69). Die Anwendung solcher Begriffe durch die Verwaltungsbehörden ist grundsätzlich gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. BVerwGE 26, 65, 74; 29, 279, 280). Jedoch gibt es auch Vorschriften, welche die Ermächtigung zu einer Ermessensausübung enthalten, die sich an dem unbestimmten Begriff zu orientieren hat (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BVerwGE 39, 355, 364). In diesen Fällen steht der Verwaltungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerwGE 39, 197, 203, 205). In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist ein solcher Beurteilungsspielraum vorwiegend angenommen worden, wenn es sich um die Beurteilung in der Zukunftliegender Vorgänge (Prognoseentscheidung) oder um sonstige Fragen handelt, die eine persönliche Wertung enthalten (BVerwGE 39, 199, 203, 204; BVerwG DVBl 1972, 895; vgl. auch BVerfGE 39, 334, 353, 354). Ob der Verwaltungsbehörde vom Gesetz ein solcher Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, richtet sich nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift (BVerwGE 39, 355, 364).

9

Mit Recht gehen das Kammergericht und das Oberlandesgericht Nürnberg unter Berufung auf die Begründung des Entwurfs eines Strafvollzugsgesetzes (BT-Drucks. 7/918 S. 53) davon aus, daß der Versagungsgrund der Flucht- oder Mißbrauchsbefürchtung den Strafvollzugsbehörden einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Eine solche Auslegung des § 13 Abs. 1 StVollzG entspricht seinem Sinn und ist von der Sache her geboten. Das vorlegende Oberlandesgericht weist selbst darauf hin, daß die Entscheidung Über den Versagungsgrund die Beurteilung zukünftigen Verhaltens zum Gegenstand habe und Vorhersagen darüber von "Unwägbarkeiten" bestimmt seien. Auch sonst wird anerkannt, daß die Befürchtung, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Strafe entziehen oder den Urlaub zur Begehung von Straftaten mißbrauchen, ein innerer Vorgang sei, der ein schwer widerlegbares Wahrscheinlichkeitsurteil enthalte, das sich auf eine Vielzahl von objektiven Umständen und subjektiven Eindrücken stützt. Das Gesetz gibt dem Gefangenen wegen der damit verbundenen Unsicherheiten keinen Rechtsanspruch auf Urlaub, sondern nur das Recht auf einen fehlerfreien Bescheid. Es nimmt damit auf die Schwierigkeiten Rücksicht, von denen die zu treffende Prognoseentscheidung abhängt, und gestattet es der Vollzugsbehörde, Zweifel über das künftige Verhalten des Gefangenen in ihre Ermessensentscheidung über die Gewährung des Urlaubs mit einzubeziehen. Die Befürchtung, der Gefangene werde entweichen oder den ihm gewährten Urlaub mißbrauchen, ist unter diesen Umständen von der Ausübung des der Vollzugsbehörde zustehenden Folgeermessens nicht zu trennen. Eines hängt von dem anderen ab. Es ist danach folgerichtig, wenn die Vollzugsbehörde auch dazu ermächtigt wird, den Begriff der Flucht- oder Mißbrauchsbefürchtung ermessensähnlich zu beurteilen.

10

2.

Wie das Kammergericht ferner zutreffend angenommen hat, sind die Vollzugsbehörden auch wegen ihrer Nähe zu den Gefangenen besser als die Gerichte in der Lage, diese Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Sie kennen den Gefangenen und sein Verhalten im Vollzug oder haben wenigstens Erkenntnismöglichkeiten darüber, die den Gerichten nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen. Sie können ihren Erkenntnisstand jederzeit schnell und umfassend vervollständigen. Die Gerichte sind dagegen weitgehend darauf angewiesen, den Sachverhalt durch Beiziehung von Erklärungen und Unterlagen oder durch mündliche Anhörung des Antragstellers und Vernehmung von Zeugen aufzuklären. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß Gerichte in anderen Fällen Entscheidungen zu treffen haben, die ähnliche Wertungen zum Inhalt haben und eine Prognose voraussetzen (Treptow ZfStrVo 1980, 67, 69; Schmidt in AK StVollzG § 115 Rdn 27). Hierbei geht es um Entscheidungen, welche die Dauer der Vollstreckung der Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung betreffen. Bei der Frage der Urlaubsgewährung handelt es sich dagegen um die Art des Vollzuges der Strafe, die zu gestalten Sache der Vollzugsbehörde ist. Der Urlaub soll eine Behandlungsmaßnahme sein, die dieser Behörde die Möglichkeit gibt, unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Gefangenen auf diesen im Sinne des Vollzugsziels einzuwirken (§ 2 StVollzG). Es ist deshalb sachgerecht und zweckmäßig, wenn ihr auch die Entscheidung darüber belassen wird, ob im Einzelfall die Befürchtung, der Gefangene werde entweichen oder den Urlaub mißbrauchen, seiner Gewährung entgegensteht. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes wird dadurch entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht beeinträchtigt. Der gerichtliche Rechtsschutz dient der Abwehr von Rechtsverletzungen. Sind mehrere Entscheidungen rechtlich vertretbar, verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nicht, daß die Auswahl unter ihnen in letzter Verantwortung von einem Gericht getroffen wird (BVerwGE 39, 197, 205).

11

3.

Die gerichtliche Kontrolle der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Flucht- oder Mißbrauchsbefürchtung richtet sich nach § 115 Abs. 5 StVollzG. Danach hat die Strafvollstreckungskammer das von der Vollzugsbehörde ausgeübte Ermessen dahin zu überprüfen, ob der Bescheid der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ausübung des Ermessens im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist dabei zu beachten, daß das Ermessen durch diesen Rechtsbegriff eingeschränkt wird (Redeker/von Oertzen VwGO 7. Aufl. § 114 Rdn 15). Das bedeutet bei ehern Bescheid, mit dem die Vollzugsbehörde die Gewährung des Regelurlaubs versagt hat, daß die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen hat, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (so mit Recht KG a.a.O. im Anschluß an BVerwGE 39, 197, 204). Ist die Sache nicht spruchreif, weil die Vollzugsbehörde den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer zu Bescheiden (§ 115 Abs. 4 StVollzG). Das Gericht darf die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen.

12

Infolgedessen ist es auch nicht seine Aufgabe, Tatsachen selbst zu ermitteln, welche die angefochtene Entscheidung rechtfertigen könnten, von der Vollzugsbehörde aber bisher nicht berücksichtigt worden sind (BVerwG NJW 1957, 515).

Herrmann
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