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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1976, Az.: I ZR 129/74

Bestehen eines Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB; Erhebung der Kontokorrenteinrede; Fordern des Schlusssaldos gemäß § 355 Abs. 3 HGB bei nicht anerkanntem Schlussaldo; Erfordernis des Zurückgehens auf alle kontokorrentpflichtigen Vorgänge hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Überschuss gebührt; Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Beweislast; Kontoauszug als Beweismittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1976
Aktenzeichen
I ZR 129/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 09.10.1974

Fundstelle

  • DB 1976, 1219-1220 (Volltext)

Prozessführer

Landwirt Emil S., Hof N. Gemeinde E.

Prozessgegner

Viehhändler Otto J., T., G. straße 3

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe jemandem ein Überschuss gebührt, muss auf alle kontokorrentpflichtigen Vorgänge zurückgegangen werden. Soweit diese streitig sind, gelten die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast; der Kläger muss die von ihn behaupteten Aktivposten und der Beklagte die von ihm behaupteten Passivposten darlegen und beweisen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1976
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 1974 insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der einen Großhandel mit Nutzvieh, Schlachtvieh, Ferkeln und Kälbern sowie einen Groß- und Einzelhandel mit Futtermitteln betreibt, gelegentlich auch landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Elektrogeräte verkauft und darüber hinaus Futtermittel und Vieh vermittelt, stand mit dem Beklagten, einem Landwirt, mehrere Jahre in Geschäftsverbindung. Er führte seit dem 24. Januar 1961 ein laufendes Konto für den Beklagten, in das die beiderseitigen Leistungen und Ansprüche eingetragen wurden. Der Warenaustausch endete am 31. März 1967. Der Kläger hat zum 30. September 1969 einen Überschuß von 278.751,29 DM zu seinen Gunsten errechnet. Hiervon ausgehend hat er - nach Verbindung von insgesamt fünf Verfahren über Einzelforderungen zu einem einheitlichen Verfahren und teilweiser Klagerücknahme - zuletzt beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn

    DM 186.260,22nebst8 % Zinsen aus
    DM 145.144,76seit1. April 1967,
    DM 3.692,39seit29. März 1967,
    DM 21.777,00seit1. Januar 1969,
    DM 797,48seit1. März 1969,
    DM 660,46seit10. Mai 1969,
    DM 2.503,00seit5. Juli 1967,
    DM 2.000,00seit16. Oktober 1967,
    DM 2.000,00seit19. Dezember 1967,
    DM 2.000,00seit12. März 1968,
    DM 2.000,00seit18. Juni 1968,
    DM 2.000,00seit10. Oktober 1968,
    DM 685,13seit1. Februar 1969

    zu zahlen,

  2. 2.

    ein Wechselvorbehaltsurteil des Landgerichts Mosbach vom 21. Dezember 1967, durch das der Beklagte verurteilt werden ist, 33.574,00 DM nebst Provision und Zinsen an den Kläger zu zahlen, für vorbehaltslos zu erklären,

  3. 3.

    ein Versäumnisurteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Dezember 1971, durch das ein gegen den Beklagten ergangenes Wachselvorbehaltsurteil vom 19. September 1967 aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, aufzuheben und das Wechselvorbehaltsurteil mit der Maßgabe für vorbehaltslos zu erklären, daß der Beklagte 48.820,00 DM nebst Prozeßkosten, Provision und Zinsen an die Bezirkssparkasse Wertheim zu zahlen hat.

2

Der Beklagte hat Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 7. Dezember 1971, Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 21. Dezember 1967 und Abweisung der gesamten Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe das Konto nicht richtig geführt; es seien Belastungen zu seinem Nachteil eingetragen worden, die nicht gerechtfertigt seien; andererseits fehlten Gutschriften, auf die er Anspruch habe.

3

Zu einer vom Beklagten erhobenen Widerklage, mit der er die Feststellung begehrt hat, daß zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, sind Anträge von den Parteien nicht mehr gestellt worden, nachdem der Kläger zum Ausdruck gebracht hatte, das er das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses nicht mehr bestreite.

4

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, an den Kläger 178.465,60 DM nebst 5 % Zinsen aus 3.692,39 DM vom 19. Juni bis 8. August 1969, aus 26.927,33 DM vom 9. August 1969 bis 11. August 1969, aus 41.115,46 DM vom 12. August 1969 bis 15. Dezember 1969 und aus 178.465,60 DM ab 16. Dezember 1969 zu zahlen. Sein Vorbehaltsurteil vom 21. Dezember 1967 hat es in Höhe von 29.884,00 DM nebst 111,91 DM Provision und Zinsen in Höhe von 2 % über dem Jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 % aus 17.370,00 DM seit 2. Mai 1967, aus weiteren 5.148,00 DM seit 9. Mai 1967 und aus weiteren 7.366,00 DM seit 16. April 1967 für vorbehaltslos erklärt. Das Vorbehaltsurteil vom 19. September 1967 hat es unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7. Dezember 1971 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Beklagte 48.820,00 DM sowie 108,00 DM Protestkosten und 167,67 DM Provision nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 % aus 13.054,00 DM seit 1. Juni 1967, aus weiteren 13.792,00 DM seit 12. Juni 1967, aus weiteren 7.759,00 DM seit 13. Juni 1967 und aus weiteren 14.215,00 DM seit 28. Juni 1967 an die Bezirkssparkasse Wertheim zu zahlen habe.

5

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts unter weitergehender Abweisung der Klage dahin abgeändert, daß es den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger 166.156,68 DM nebst 5 % Zinsen aus 3.692,39 DM vom 19. Juni 1969 bis 8. August 1969, aus 26.927,33 DM vom 9. August 1969 bis zum 11. August 1969, aus 41,115,46 DM vom 12. August bis zum 15. Dezember 1969 und aus 94.421,50 DM ab 16. Dezember 1969 zu zahlen. Das Vorbehaltsurteil vom 21. Dezember 1967 hat es in Höhe von 19.525,00 DM nebst 111,91 DM Provision sowie Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 % aus 12.514,00 DM seit dem 25. April 1966 und aus 7.011,00 DM seit dem 10. November 1968 für vorbehaltslos erklärt. Das Versäumnisurteil vom 7. Dezember 1971 hat es aufrechterhalten. Außerdem hat es die Widerklage abgewiesen.

6

Der Beklagte will mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Außerdem wendet er sich gegen die Abweisung der Widerklage.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Kläger vorgelegte Kontoauszug genüge nicht als Nachweis dafür, daß die darin enthaltenen Belastungen des Beklagten zu Recht bestünden. Der von Landgericht zugezogene Sachverständige N. habe eine Reihe von Umständen festgestellt, die gegen die Zuverlässigkeit der Kontoführung des Klägers sprächen; auch fehle es weitgehend an Belegen. Insoweit ist das Berufungsgericht den Darlegungen des Landgerichts entgegengetreten, das aufgrund des Sachverständigengutachtens und weiterer Beweiserhebungen zu dem Ergebnis gelangt war, daß der vom Kläger errechnete Schlußsaldo, nachdem ihn der Kläger selbst um 5.000,- DU (einverständliche Herabsetzung der Wechselunkosten und zwei weitere Beträge von 3.143,00 DM und 1.500,00 DM (nicht berücksichtigte Zahlungen des Beklagten) ermäßigt hatte, nur noch um 5.497,62 DM zu kürzen sei. Das Berufungsgericht hat auch nicht gelten lassen, daß das Landgericht angenommen hatte, der Beklagte habe sein Bestreiten der durch den Klageantrag zu Ziffer 1 erfaßten Belastungen nicht hinreichend substantiiert. Es hat gemeint, dieses Verlangen stelle zu hohe Anforderungen an das Gedächtnis des Beklagten. Hiervon ausgehend hat sich das Berufungsgericht mit einzelnen von den Parteien näher erörterten Geschäftsvorgängen befaßt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger Wechselunkosten in Höhe von 44.984,04 DM, für in der Zeit vom 12. März bis 27. Juli 1963 gelieferte 99 Fettschweine 20.474,90 DM, für die Lieferung von 150 Zentnern Milkivitt (Milchfutter) gemäß einer von beiden Parteien unterzeichneten Wechselabrechnung vom 24. Januar 1966 12.514,00 DM, aufgrund von Zahlungen an die Kaisermühle G., die Futtermittel an den Beklagten lieferte, gemäß einer weiteren von beiden Parteien unterzeichneten Wechselabrechnung vom 10. August 1966 7.011,00 DM und für weitere Zahlungen an die Kaisermühle Gänheim 100.697,74 DM, insgesamt 185.681,68 DM zuzusprechen seien. Demgemäß hat es den Beklagten zur Zahlung von 166.156,69 DM nebst Zinsen verurteilt und das Wechselvorbehaltsurteil vom 21. Dezember 1967 in Höhe von 19.525,00 DM (Wechsel per 25. April 1966 über 12.514,00 DM und Wechsel per 10. November 1966 über 7.011,00 DM) nebst 111,91 DM Wechselprovision und Zinsen aufrechterhalten.

9

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

10

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB bestanden hat. Hieraus ergibt sich, daß die in das Kontokorrent einzustellenden beiderseitigen Forderungen und Leistungen nur noch Rechnungsposten waren und einzelne Forderungen nicht mehr selbständig geltend gemacht und eingeklagt werden konnten (vgl. BGH WM 1970, 184, 186). Dem hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, daß er nach Erhebung der Kontokorrenteinrede durch den Beklagten und Verbindung von fünf Verfahren über Einzelansprüche zu einem einheitlichen Verfahren nur noch den Schlußsaldo nach § 355 Abs. 3 HGB gefordert hat. Da der vom Kläger errechnete Schlußsaldo nicht anerkannt worden ist und überhaupt kein vom Beklagten anerkannter Saldo vorliegt, muß bei der Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Überschuß gebührt, auf alle kontokorrentpflichtigen Vorgänge zurückgegangen werden. Soweit diese streitig sind, gelten die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast; der Kläger muß die von ihn behaupteten Aktivposten und der Beklagte die von ihm behaupteten Passivposten darlegen und beweisen (vgl. BGHZ 49, 24, 26 f). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht insofern verstoßen, als es sich nicht an den von Kläger vorgelegten Kontoauszug gehalten und demzufolge auch nicht alle dem Beklagten vom Kläger selbst gutgebrachten Leistungen berücksichtigt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß es hierdurch zu einem für den Beklagten zu ungünstigen Ergebnis gelangt ist. Der Umstand, daß es den Kontoauszug als nicht hinreichend beweiskräftig angesehen hat, befreite es nicht von der Notwendigkeit, ihn als Klagevortrag der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, nachdem der Kläger zur Saldoklage übergegangen war. Zusätzlich mußte es die vom Beklagten behaupteten, nicht im Kontoauszug enthaltenen Leistungen prüfen.

11

2.

Zu der vom Beklagten geleisteten Scheckzahlung über 6.180,00 DM hat das Berufungsgericht gemeint, es sei nicht darüber zu entscheiden, ob diese Leistung dem Beklagten hätte gutgeschrieben werden müssen, maßgebend sei allein, daß dem Kläger aus diesem Vorgang Jedenfalls kein Anspruch mehr gegen den Beklagten zustehe. Das ist rechtsirrig, weil alle Gutschriften, auf die der Beklagte Anspruch hat, Berücksichtigung finden müssen. Außerdem war in diesem Punkt nur streitig, ob der Scheck zur Einlösung eines vom Beklagten akzeptierten und ihm bereits gutgebrachten Wechsels gegeben wurde oder, wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat, zur Begleichung anderer Forderungen des Klägers aus der Geschäftsverbindung. Da in letzteren Falle eine Gutschrift hätte erfolgen müssen, konnte das Berufungsgericht die Streitfrage nicht offen lassen. Das aber hat es ausdrücklich getan und somit sich auch nicht etwa zu eigen gemacht, was vom Landgericht hierzu ausgeführt worden ist.

12

3.

Entsprechend verhält es sich mit einer vom Beklagten behaupteten Scheckzahlung über etwa 25.200,00 DM. Dabei geht es um den vom Beklagten behaupteten Verkauf von 36 Kälbern an eine Firma S. Der Kläger soll, wie der Beklagte behauptet hat, den Verkauf der Kälber vermittelt und den Kaufpreis vereinnahmt haben. Trifft dies zu, vermindert sich dadurch der vom Berufungsgericht errechnete Schuldsaldo des Beklagten. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, der Kläger habe aus diesem Torgang jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten. Wenn damit auch, wie anzunehmen ist, verneint werden soll, daß dem Kläger hinsichtlich der 36 Kälber ein Kaufpreisanspruch gegen den Beklagten noch zustehe, so ändert das doch nichts daran, daß in die Abschlußrechnung alle Gutschriften einzubeziehen sind, auf die der Beklagte Anspruch hat. Auch kann das Ergebnis trotz Verneinung eines Kaufpreisanspruchs des Klägers hinsichtlich der 36 Kälber für den Beklagten zu ungünstig sein, weil nach seines Vortrag der Stückpreis beim Verkauf höher war als beim Einkauf.

13

4.

Hinsichtlich der Lieferung von 255 Ferkeln im Jahre 1964 hat das Berufungsgericht wiederum lediglich verneint, daß sich daraus ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergebe. Es hätte aber berücksichtigen müssen, daß diese Ferkel, die der Kläger dem Beklagten mit 20.919,00 DM in Rechnung gestellt hat, vom Kläger nach dessen eigenem Vortrag für 30.568,00 DM zurückgekauft worden sind. Dem Beklagten hätte daher der Differenzbetrag jedenfalls gutgebracht werden müssen.

14

5.

Das Berufungsgericht hat auch, wie die Revision zu Recht rügt, die im Kontoauszug enthaltenen weiteren Leistungen des Beklagten nicht berücksichtigt. Soweit es sich dabei um Wechsel handelt, die der Kläger bei Fälligkeit für den Beklagten eingelöst hat, mag das wegen der Rückbelastung der Wechselbeträge im Ergebnis unschädlich sein. Doch hat der Beklagte die Wechsel teilweise auch selbst eingelöst. Insoweit müssen ihm daher auch die Wechselzahlungen gutgebracht werden. Darüber hinaus hat er zahlreiche weitere Leistungen erbracht, die noch Berücksichtigung finden müssen.

15

III.

Das Berufungsurteil kann daher wegen rechtsfehlerhafter Nichtberücksichtigung vom Beklagten unstreitig erbrachter und behaupteter Leistungen keinen Bestand haben, soweit es dem Zahlungsantrag des Klägers stattgegeben und das Wechselvorbehaltsurteil vom 21. Dezember 1967 für vorbehaltslos erklärt hat. Die Aufrechterhaltung des Wechselvorbehaltsurteils muß in die Aufhebung einbezogen werden, weil die Einstellung der Wechselverbindlichkeiten in das Kontokorrent ersichtlich des Willen der Parteien entspricht und den Kläger daher auch kein Wechselanspruch zusteht, wenn sich insgesamt kein Saldo zu seinen Gunsten ergibt.

16

Zur Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede eingehen Müssen, ist zu bemerken, daß diese Einrede nur vorsorglich für den Fall erhoben worden ist, daß kein Kontokorrentverhältnis bestanden habe. Hiervon abgesehen war die Verjährung der kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen des Klägers gehemmt, solange das Kontokorrentverhältnis bestand (vgl. BGHZ 49, 24, 27). Aus der von der Revision zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Januar 1970 (WM 1970, 548) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

17

Bei der erforderlichen Überprüfung der beiderseitigen Ansprüche und Leistungen wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Erklärung mit Nichtwissen nur unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist.

18

IV

Aufzuheben war auch die Entscheidung zur Widerklage, weil dazu im ersten Rechtszug keine Anträge mehr gestellt worden sind, das Landgericht hierüber auch nicht entschieden hat und somit dieser Teil des Rechtsstreits nicht in die Berufungsinstanz gelangt war (§ 537 ZPO; vgl., BGHZ 30, 213, 214 f).

19

Das Berufungsurteil mußte daher insoweit aufgehoben werden, als es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

20

Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger