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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1986, Az.: 4 StR 455/86

Berücksichtigung einer Umschulungsmaßnahme als Grundlage eines zukünftig straffreien Leben bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1986
Aktenzeichen
4 StR 455/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 18.11.1985

Verfahrensgegenstand

räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Prozessgegner

Klaus R. aus E., dort geboren am ... 1962

Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 18. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten R. Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ausgeführt, es bestünden zwar im Hinblick auf die Höhe der Freiheitsstrafe und der Vorstrafe Bedenken gegen eine Bewilligung, doch sei der Angeklagte "noch recht jung" und habe seit seiner Straftat im Jahre 1981 "eine gewisse Entwicklung durchgemacht". Er habe sich "immerhin" seit der abgeurteilten Tat vom November 1984 ein Jahr lang "nichts weiteres zuschulden kommen lassen" und sei nach Auffassung der Kammer "darüber hinaus willens, durch eine Umschulungsmaßnahme die Grundlage für ein in Zukunft straffreies Leben zu schaffen"(UA 10).

3

Diese knappen Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen ist, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auch in der seit dem 1. Mai 1986 geltenden Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl I 393) zu beachten sind. Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 StR 215/86). Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muß ergeben, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]. Bei der Wertung muß der Tatrichter auch berücksichtigen, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt als Auslegungskriterium, daß "besondere Umstände" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).

4

Zu alledem hat die Strafkammer in den Urteilsgründen keine Stellung bezogen. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zwingt (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 56 StGB Rdn. 52).

5

Bei der gegebenen Sachlage hätte sich das Landgericht im Urteil auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung zur Bewährung verbietet (§ 56 Abs. 3 StGt), zumal nach Auffassung der Strafkammer "Straftaten dieser Art" - es handelte sich um einen gemeinschaftlich begangenen, nächtlichen Überfall auf einen Taxifahrer - nicht "bagatellisiert" werden dürften (UA 9).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Meyer-Goßner