Manipulation an einem Tachometer
Betrügerische Manipulationen an Tachometern führen bei den Käufern von Gebrauchtwagen jährlich zu Millionenschäden.
Die Veränderung von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern ist gemäß § 22b StVG ein Vergehen, das mit einer Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Strafbarkeit erfasst folgende Tatbestände:
Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers durch Einwirken auf das Gerät oder den Messvorgang
Aufhebung oder Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers
Herstellung, Überlassung oder Verschaffung von Computerprogrammen zur Vorbereitung einer der beiden obigen Tathandlungen
Nach der Rechtsprechung (OLG München 14.12.2016 – 20 U 1458/16) kann sich der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs darauf verlassen, dass die Anzeige des Wegstreckenzählers die tatsächlich gemessene gesamte Laufleistung des Fahrzeugs wiedergibt. Ist das nach Kenntnis des Verkäufers nicht der Fall, hat er den Käufer darauf hinzuweisen.
»Die unzutreffende Angabe der Gesamtlaufleistung im Kaufvertrag stellt ebenso eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht dar wie das Verschweigen der Veränderung des Tachostandes. Bei diesen Angaben (…) handelt es sich um Wissenserklärungen. Der Verkäufer, der eine solche Wissensmitteilung abgibt, haftet nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB dafür, dass die Angaben vollständig und richtig sind (vgl. BGH 12.03.2008 - VIII ZR 253/05).«
Der Käufer ist zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (Anfechtung Willenserklärungen) berechtigt.
Nach einem Urteil des BGH (BGH 10.12.1993 – 1 StR 212/93) ist die Manipulation an einem Tacho keine Fälschung technischer Aufzeichnungen. In Betracht kommt ggf. eine Strafbarkeit wegen Betruges, wenn das Fahrzeug unter Verschweigen der Tachomanipulation mit einem niedrigeren Tachostand und zu einem höheren Kaufpreis verkauft wird. Damit war jedoch nicht bereits die Manipulation unter Strafe gestellt.