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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.09.1993, Az.: 10 RKg 6/93

Kindergeldanspruch; Vaterschaftsfeststellung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.09.1993
Aktenzeichen
10 RKg 6/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarbrücken 18.12.1991 - S 11 Kg 33/91
LSG Saarbrücken 21.01.1993 - L 1 Kg 3/92

Fundstellen

  • BSGE 73, 103 - 106
  • DStR 1994, 627 (Kurzinformation)
  • FamRZ 1994, 752 (amtl. Leitsatz)
  • FuR 1994, 175 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW-RR 1994, 131 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1994, 75 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung des rückwirkenden Kindergeldanspruchs eines nichtehelichen Vaters beginnt erst mit der Feststellung der Vaterschaft.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt rückwirkendes Kindergeld unter Berücksichtigung eines nichtehelichen Kindes.

2

Der Kläger hat die Vaterschaft für sein nichteheliches Kind K., geboren im Januar 1973, im August 1990 anerkannt. Auf seinen noch im selben Monat gestellten Antrag auf erhöhtes Kindergeld berücksichtigte die Beklagte ab Januar 1986 K. als Zählkind und berief sich im übrigen auf Verjährung (Bescheid vom 29. Januar 1991, Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1991).

3

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, das Kind K. ab dessen Geburt als Zählkind bei der Kindergeldgewährung zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Dezember 1991). Auf die vom SG zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Januar 1993). Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gehe den Verjährungsvorschriften des § 45 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht vor.

4

Mit der vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger inhaltlich eine Verletzung des § 9 Abs. 3 BKGG. Diese Regelung schließe die allgemeine Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I aus. Der Kläger werde auf Unterhaltszahlungen für das Kind K. bereits vom Zeitpunkt der Geburt an in Anspruch genommen. Dann müsse ihm auch das erhöhte Kindergeld für den entsprechenden Zeitraum zustehen.

5

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgericht (LSG) aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, das Kind K. ab Januar 1973 als Zählkind bei dem Kindergeld des Klägers zu berücksichtigen.

6

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Das Urteil des Landessozialgericht (LSG) entspreche dem für die Zahlung von Kindergeld im öffentlichen Dienst ergangenen Rundschreiben.

8

II.

Auf die Revision des Klägers hat das BSG das Urteil des Landessozialgericht (LSG) aufgehoben und das Urteil des SG wiederhergestellt.

9

Der Kläger hat einen Anspruch auf das erhöhte Kindergeld bereits ab Januar 1973, der Geburt seines nichtehelichen Kindes K., das bei ihm als Zählkind zu berücksichtigen ist (§ 10 Abs 1 S 1 BKGG).

10

Die Einrede der Verjährung (§ 45 Abs 1 SGB I) der Beklagten greift nicht durch. Denn der Anspruch des Klägers ist noch nicht verjährt. Nach § 45 Abs 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Der Anspruch des Klägers auf erhöhtes Kindergeld ist erst mit der Feststellung seiner Vaterschaft durch Anerkennung (§ 1600a S 1 BGB) im August 1990 entstanden und nicht bereits mit der Geburt des Kindes K.

11

Die Voraussetzungen, die § 9 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (vgl auch § 40 Abs 1 SGB I) für das Entstehen des Kindergeldanspruches aufstellt, waren tatsächlich zwar schon von Anfang an erfüllt. Denn K. war im Verhältnis zum Kläger bereits ab Geburt "sein Kind", wie dies in § 1 Abs 1 S 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vorausgesetzt wird. Erst infolge der Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung entstand jedoch rückwirkend ein mit Rechtswirkungen ausgestattetes Kindschaftsverhältnis (§ 9 Abs 3 BKGG; hierzu BSG vom 28. Oktober 1982, BSGE 54, 153, 154 = SozR 5870 § 9 Nr 4). Der Kläger war vor Feststellung der Vaterschaft rechtlich gehindert, seinen Anspruch auf erhöhtes Kindergeld durchzusetzen. Denn nach § 1600a S 2 BGB können die Rechtswirkungen der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Diese sogenannte Rechtsausübungssperre gilt auch im Sozialrecht (BSG vom 8. März 1990, BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2 zum Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X). Sie bewirkt, daß einem nach Feststellung der Vaterschaft geltend gemachten Anspruch nicht schon aus diesem Grunde die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann. Ein Recht, welches nicht ausgeübt werden kann, weil rechtliche Hindernisse entgegenstehen, verjährt nicht.

12

Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des BSG bereits zum früheren § 29 Abs 3 RVO. Nach dem Beschluß des GrS des BSG vom 21. Dezember 1971 (BSGE 34, 1, 18 = SozR Nr 24 zu § 29 RVO) begann die Verjährung nach dieser Regelung (die insoweit auf die "Fälligkeit" abstellte) zu dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit zu sofortiger Geltendmachung des Anspruchs beim Leistungsträger gegeben war; erst dann entstand danach der Anspruch. In Anwendung dieser Grundsätze ist das BSG in seiner Entscheidung vom 20. November 1973 (FEVS 22, 241) dann davon ausgegangen, daß Waisenrentenansprüche für ein Kind, dessen Ehelichkeit angefochten worden ist, erst nach Rechtskraft des Anfechtungsurteils geltend gemacht werden können, allerdings auch für die Zeit seit seiner Geburt. Die vierjährige Verjährungsfrist beginne erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Waisenrente frühestens mit Erfolg gestellt werden kann.

13

Diese Rechtsprechung zu § 29 Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF ist auch nicht durch das SGB Iüberholt. Denn nach wie vor widerspricht es dem Sinn und Zweck des Verjährungsinstituts, wollte man einen Anspruchsberechtigten einem (durch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs bedingten) Rechtsnachteil unterwerfen, der in seiner praktischen Auswirkung einem Rechtsverlust gleichkommt, wenn das Gesetz selbst ihm die Geltendmachung des Anspruchs untersagt (so auch BGH vom 6. Oktober 1967, BGHZ 48, 361, 366).

14

Nichts anderes gilt im Kindergeldrecht. Entgegen der Auffassung des Landessozialgericht (LSG) stellt § 9 Abs 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) keine diese Regelung verdrängende Spezialvorschrift zu § 1600a S 2 BGB dar. Nach § 9 Abs 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gilt die sechsmonatige Rückwirkung ab dem Antragsdatum (§ 9 Abs 2 BKGG) nicht, wenn ein nichteheliches Kind bei seinem Vater zu berücksichtigen ist und der Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats der Anerkennung der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft gestellt wird. Diese rückwirkende Gewährung von Kindergeld steht zu der sich aus § 1600a S 2 BGB ergebenden Rechtslage nicht in Widerspruch, sondern ergänzt sie für das Kindergeldrecht folgerichtig. Zur Verjährung ergibt sich aus § 9 Abs 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nichts. Vielmehr wird für Sachverhalte wie den vorliegenden lediglich die anspruchsvernichtende Wirkung des § 9 Abs 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ausgeschlossen.

15

Auch im Zivilrecht ist im Ergebnis unstreitig, daß (Unterhalts-)Ansprüche, denen bis zur Feststellung der Vaterschaft § 1600a S 2 BGB entgegengehalten werden kann, vor der Feststellung nicht verjähren. Hierbei ist lediglich umstritten, ob die Verjährung des Unterhaltsanspruchs eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater bis zur Feststellung der Vaterschaft nach § 202 Abs 1 BGB gehemmt ist oder ob sie überhaupt erst mit der Feststellung der Vaterschaft zu laufen beginnt; für die letztgenannte Ansicht spreche, daß der Anspruch iS von § 198 BGB erst als "entstanden" anzusehen sei, wenn er ausgeübt werden könne (offengelassen in BGH vom 20. Mai 1981, FamRZ 1981, 763 mwN zu beiden Meinungen).

16

Das oben erläuterte Ergebnis wird durch die Entwicklung der Regelungen zur Kindergeldberechtigung der Väter nichtehelicher (unehelicher) Kinder unterstützt. Vor Geltung der im Jahre 1970 durch das Nichtehelichenrecht eingeführten allgemeinen Rechtsausübungssperre des § 1600a S 2 BGB hatten die für den Kindergeldanspruch für Väter unehelicher Kinder geltenden gesetzlichen Voraussetzungen dieselbe Wirkung. Nach dem Klammerzusatz in § 2 Abs 1 Nr 5 Ges. ü. kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) von 1954 (BGBl I 333) galten uneheliche Kinder als Kinder iS dieses Gesetzes im Verhältnis zu dem Vater nur dann, wenn die Vaterschaft oder die Unterhaltspflicht festgestellt worden war. Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) von 1964 (BGBl I 265) erhielt in § 2 Abs 1 Nr 4 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) eine entsprechende Fassung. Damit entstand der Kindergeldanspruch des Vaters eines unehelichen Kindes erst mit Feststellung der (Zahl-)Vaterschaft. Erst von diesem Zeitpunkt an begann seine Verjährung. Dies galt auch für den rückwirkenden Anspruch ab Geburt des Kindes, der durch Einfügung des dem heutigen § 9 Abs 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) entsprechenden § 9 Abs 2 S 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) durch Art 10 Nr 6 des Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) klargestellt worden war (entsprechend, schon vor der gesetzlichen Regelung, bereits BSG vom 21. Februar 1961, SozR Nr 1 zu § 4 KGG).

17

Den nachfolgenden Änderungen des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) läßt sich in keinerlei Hinsicht eine Änderung dieser Rechtslage entnehmen. § 2 Abs 1 Nr 4 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhielt zwar durch das 2. BKGG-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1970 (BGBl I 1722) die Formulierung "nichteheliche Kinder" - unter Fortfall des Klammerzusatzes zum Beginn der Kindergeldberechtigung ihrer Väter. Durch diese Änderung war jedoch nach der Gesetzesbegründung "lediglich eine formale Anpassung an das neue Nichtehelichen-Recht des BGB" beabsichtigt (BT-Drucks VI/939, S 3 zu Art 1 Nr 1). Der genannte Klammerzusatz war überflüssig geworden, da zum 1. Juli 1970 ua auch die Vorschrift des § 1600a S 2 BGB in Kraft getreten war; auch unter ihrer Geltung blieb es dabei, daß der Vater eines nichtehelichen Kindes einen Kindergeldanspruch nur dann geltend machen konnte, wenn die Vaterschaft festgestellt war. Ebenfalls keine Änderung der Rechtslage hat schließlich gebracht, daß § 2 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) mit dem Adoptionsanpassungsgesetz vom 24. Juni 1985 (BGBl I 1144) "redaktionell" bereinigt wurde; in § 2 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) fielen die bisherigen Nrn 1-4 weg, da sie durch die Formulierung "seine Kinder" in § 1 Abs 1 S 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) als erfaßt angesehen wurden (vgl BT-Drucks 10/1746, S 14 f).

18

Da der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist, kann offenbleiben, inwieweit die Berufung der Beklagten auf die Verjährung den Voraussetzungen an die Begründung dieser Ermessensentscheidung (hierzu BSG vom 5. Mai 1993 - SozR 3-1200 § 45 Nr 2) entspricht.