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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1995, Az.: V ZR 36/95

Grundstücksveräußerung; Nachträgliche Vereinbarung; Form

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1995
Aktenzeichen
V ZR 36/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 185 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 325 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 155-156 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 251-252 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 111 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 452 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 181 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1996, 90 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 79 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, A4 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Die Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB findet auf nachträgliche Vereinbarungen der Parteien eines Grundstücksveräußerungsvertrages Anwendung, sofern dadurch eine bereits formgültig begründete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise verändert wird; dies gilt grundsätzlich auch für die nachträgliche Verlängerung der Frist zur Ausübung eines Wiederkaufsrechts.

Gründe

1

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Dezember 1994 wird nicht angenommen.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB findet auf nachträgliche Vereinbarungen der Parteien eines Grundstücksveräußerungsvertrages Anwendung, sofern dadurch eine bereits formgültig begründete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise verändert wird. Dies gilt grundsätzlich auch für die nachträgliche Verlängerung der Frist zur Ausübung eines Wiederkaufsrechts. Der Senat hat hiervon Ausnahmen nur für die Fälle zugelassen, daß entweder die Vertragspartner lediglich zwecks Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit eine nur dieser Abwicklung dienende neue Vereinbarung treffen (Urt. v. 27. Oktober 1972, V ZR 37/71, NJW 1973, 37), oder daß die Änderung (vor Eigentumsumschreibung) der Auflassung zeitlich nachfolgt (Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM 1984, 1539). Einer dieser Ausnahmefälle ist hier nicht gegeben.

3

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Streitwert: 100.000 DM