Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.06.2002, Az.: IX B 27/02
Zeuge; Einvernahme; Unerreichbarkeit; Attest; Vernehmungsunfähigkeit; Schriftliche Aussage; Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.06.2002
- Aktenzeichen
- IX B 27/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 12716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH NV 2002, 1470
- BFH/NV 2002, 1470
Gründe
Ein Verfahrensfehler ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) darf eine Zeugeneinvernahme dann unterlassen, wenn der Zeuge unerreichbar ist (ständige Rechtsprechung; s. bereits Urteil vom 29. Mai 1974 I R 167/71, BFHE 112, 455, BStBl II 1974, 612). Das FG hat im Streitfall das von dem Zeugen eingereichte Attest ersichtlich dahin gewürdigt, dass der Zeuge auf unabsehbare Zeit insgesamt nicht vernehmungsfähig sein werde, auch nicht durch einen beauftragten oder einen ersuchten Richter am Wohnort des Zeugen. Stattdessen hat sich das FG ohne Verfahrensverstoß wegen Unerreichbarkeit des Zeugen mit dessen schriftlicher Aussage begnügt und diese in seine Beweiswürdigung einbezogen.
Inwieweit im Übrigen eine Augenscheinseinnahme Aufschluss über die Höhe der strittigen Anschaffungskosten hätte geben können, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, insoweit ist die Darlegung bereits unschlüssig.