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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2026, Az.: 6 StR 69/25

Verwerfung der Kostenbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.2026
Aktenzeichen
6 StR 69/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR69.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 10.10.2024 - AZ: 1 Ks 13/24

Verfahrensgegenstand

Fahrlässiges Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, weil die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Denn die Gutachten zum Explosionsgeschehen und zum Verletzungsbild dienten jedenfalls auch der Überführung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten.

Bartel
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi