Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2026, Az.: 6 StR 69/25
Verwerfung der Kostenbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 69/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR69.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 10.10.2024 - AZ: 1 Ks 13/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiges Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, weil die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Denn die Gutachten zum Explosionsgeschehen und zum Verletzungsbild dienten jedenfalls auch der Überführung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten.
Bartel
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi