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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.11.1961, Az.: 3 AZR 446/60

Begriff des Ruhegeldes; Betriebliche Altersversorgung; Auslegungsregel; Versorgungszusage; Gesamtversorgungsgrenze; Gesetzliche Rentenversicherung; Inkrafttreten der Rentenreform

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.11.1961
Aktenzeichen
3 AZR 446/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 30.09.1960 - 6 Sa 168/60 N

Fundstellen

  • BAGE 12, 51 - 56
  • DB 1962, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 430 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 885-886 (Volltext mit amtl. LS) "Auslegung einer betrieblichen Ruhegeldordnung"

Amtlicher Leitsatz

1. Es gibt keine schlechthin geltende etwa aus dem Begriff des Ruhegeldes oder der betrieblichen Altersversorgung abzuleitende Auslegungsregel (BGB §§ 133, 157), daß jeder Versorgungszusage notwendigerweise eine Gesamtversorgungsgrenze dahingehend eigen wäre, daß die betrieblichen Zahlungen zuzüglich der Bezüge des Ruheständlers aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht höher sein dürften als das letzte Gesamteinkommen des Ruheständlers oder später das etwa höhere Gesamteinkommen eines vergleichbaren jetzt tätigen Arbeitnehmers. Eine solche Gesamtversorgungsgrenze kann nach Auslegungsgrundsätzen nur dann gelten, wenn die Zusage für eine derartige Auslegung Anhaltspunkte ergibt.

2. Auch bei vorbehaltlos erteilten Versorgungszusagen kann es Fälle geben, in denen der Pensionär nach den Grundsätzen über die Bindung der Rechtsausübung an Treu und Glauben gemäß BGB § 242 volle Zahlung des versprochenen Ruhegeldes nicht verlangen kann, weil infolge der Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung und der dadurch bedingten entscheidenden Erhöhung der gesetzlichen Altersrenten einer derjenigen Faktoren grundlegend geändert worden ist, der für die Bemessung des Ruhegeldes bestimmend war. Unter diesen Voraussetzungen ist es unter Umständen dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, daß er an der Versorgungszusage in der bisherigen Form festhält.

3. Wenn ein Arbeitgeber 2 Jahre nach Inkrafttreten der Rentenreform nichts unternommen hat, um seine Versorgungsregelung den geänderten Verhältnissen anzupassen, dann kann er nicht unter Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben verlangen, von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen befreit zu werden, die zu ändern er selbst keinen Anlaß genommen hat.